Im Rahmen eines Beschlusses zu den Erfolgsaussichten einer Berufung hat das OLG Düsseldorf deutliche Hinweise zur Frage der Steuerberaterhaftung wegen Sozialversicherungspflicht des geschäftsführenden Gesellschafters gegeben. Damit wird es für betroffene Gesellschaften abermals schwieriger, Steuerberater bei falscher Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des geschäftsführenden Gesellschafters wegen Beitragsnachforderungen in Anspruch zu nehmen.

OLG Düsseldorf zur Steuerberaterhaftung bei falscher Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des geschäftsführenden Gesellschafters

Mit dem Beschluss vom 09.07.2020 (23 U 70/20) hat das OLG Düsseldorf zu den Erfolgsaussichten der Berufung einer GmbH gegen das Urteil des LG Düsseldorf hingewiesen.

Beitragsnachforderungen wegen Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer in Drei-Mann-GmbH

Es geht um eine GmbH, an der zwei Gesellschafter-Geschäftsführer und ein weiterer Gesellschafter mit jeweils 1/3 beteiligt sind.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtig angesehen. Demgegenüber hatte der Steuerberater diese als selbständig und damit als renten- und arbeitslosenversicherungsfrei abgerechnet. So kam es zu erheblichen Beitragsnachforderungen gegen die GmbH, für die der Steuerberater nach Meinung der GmbH haften müsse.

Da es neben den beiden geschäftsführenden Gesellschaftern noch einen dritten Gesellschafter gab, hatte keiner der beiden eine Sperrminorität. Damit war es ihnen unmöglich, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zumindest zu verhindern. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte, insbesondere seit dem Urteil des BSG vom 29.07.2015 (B 12 KR 23/13 R) ist dies allerdings erforderlich, um im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV als Unternehmer zu gelten.

Begründung des OLG Düsseldorf im Einzelnen:

Der Senat hält an seiner bereits früher geäußerten Ansicht fest, dass der Steuerberatungsauftrag und auch die damit im Zusammenhang stehende Lohnbuchhaltung den Steuerberater zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen weder verpflichten noch überhaupt berechtigen (Urteil vom 09.07.2002 (I-23 U 222/01), Urteil vom 26.02.2019; ebenso OLG Koblenz, Beschluss v. 13.05.2016 (3 U 167/16); a.A. OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2006 (6 U 23/06); OLG Celle, Urteil vom 13.10.1999 (3 U 326/98).

Das BSG hat in einer Entscheidung vom 05.03.2014 (B 12 R 7/12 R) ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Steuerberaters in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV als Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG zu werten sei. Eine solche sei auch als Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit nicht erlaubt (§ 5 Abs. 1 RDG).

Die Prüfung der Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer erfordert eine umfassende Prüfung der Gesamtumstände anhand der hierzu in der BSG-Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze. Dazu war die Beklagte als Steuerberatungsgesellschaft nicht in der Lage (so auch OLG Dresden, Urteil vom 09.05.2018 (13 U 1538/17).

Dem Steuerberater kann auch nicht zur Last gelegt werden, dass sie die Klägerin nicht auf die geänderte Rechtslage bei der Statusbeurteilung und die sich hieraus ergebende Gefahr der Nachforderung von Beiträgen hingewiesen hat (wird weiter ausgeführt).

Die Klägerin hat bei der Darlegung des ihr entstandenen Schadens die Anforderungen an den zu erstellenden Gesamtvermögensvergleich nicht beachtet. Zudem hat sie die Grundsätze der konsolidierten Schadensberechnung außer Acht gelassen (wird weiter ausgeführt).

Update vom 19.04.2024

Inzwischen ist ein weiteres positives Urteil des BGH zur Haftung der Steuerberater wegen falscher Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers ergangen. In diesem Urteil vom 08.02.2024 hat der BGH erneut wichtige und klärende Leitsätze zur Haftung der Steuerberater wegen Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer einer GmbH aufgestellt, die ich in einem gesonderten Artikel erläutert habe.

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