Am 01.01.2018 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie in Kraft getreten. Ziel der Europäischen Richtlinie war der Abbau von Mobilitätshindernissen beim Arbeitgeberwechsel innerhalb der EU. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie brachte einige wichtige Änderungen bei der betrieblichen Altersvorsorge.

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie

Durch die EU-Mobilitäts-Richtlinie (RL 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014) und das entsprechende Gesetz zur Umsetzung in Deutschland sollten die Hindernisse für einen Wechsel des Arbeitgebers abgebaut werden, die sich aus den Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge ergaben. Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-RL ist am 01.01.2018 in Kraft getreten.

Versorgungsansprüche und Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung stellten für Mitarbeiter und Geschäftsführer eklatante Hinternisse für einen Wechsel des Arbeitgebers dar. Insbesondere der Wechsel des Arbeitgebers von einem Mitgliedsland zu einem anderen führte oftmals zu einem Verfall der Versorgungsansprüche und Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-RL haben sich für Arbeitgeber insbesondere folgende Änderungen ergeben:

a) Unverfallbarkeit

Das Mindestalter für die Unverfallbarkeit eines Versorgungsanspruchs wurde ab 01.01.2018 von 25 auf 21 Jahre abgesenkt. Die Mindestdauer der Versorgungszusage beträgt nunmehr 3 Jahre anstatt 5 Jahre (§§ 1b, 2, 2a BetrAVG). Bei Versorgungszusagen vor dem 01.01.2018 (Altzusagen) sind die Begünstigte so zu stellen, als wenn ihnen die Zusage ab 01.01.2018 erteilt worden wäre (§ 30f BetrAVG).

b) Abfindung bei Wechsel des Arbeitgebers

Eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 3 BetrAVG abgefunden werden.

Hiernach kann eine GmbH als Arbeitgeber eine Kleinanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitarbeiters bzw. bei Eintritt eines Leistungsfalls ohne dessen Zustimmung nur dann abfinden, wenn es sich um einen Wechsel des Arbeitgebers im Inland handelt.

Bei einem grenzüberschreitenden Wechsel des Arbeitgebers muss grundsätzlich die Zustimmung des Mitarbeiters zur Abfindung der Anwartschaft eingeholt werden ( § 3 Abs. 2 BetrAVG).

c) Auskunftspflichten der Arbeitgeber

Die Auskunftspflichten der Arbeitgeber wurden in § 4a BetrAVG neu geregelt und erweitert.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

formblitz-muster-vorlagen-pakete