Die Frage der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH oder Unternehmergesellschaft ist eine der zentralen Fragen bei Einstellung eines Geschäftsführers oder zu Beginn von Gehaltszahlungen. Wesentliches Kriterium für die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung über die Sozialversicherungspflicht (Statusfeststellung) ist die Höhe der Beteiligung und der Grad der persönlichen Abhängigkeit. Während der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (mit mehr als 50% Anteil am Stammkapital der GmbH) regelmäßig von der Sozialversicherungspflicht befreit wird, sind die Fälle der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Mehrheit und die Fremdgeschäftsführer in der Familien-GmbH umso heikler. In den beiden letztgenannten Fällen findet regelmäßig eine Abwägung statt zwischen Elementen des Geschäftsführervertrages, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen und solchen, die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit sind.
Obwohl Geschäftsführer ohne mehrheitliche Beteiligung am Stammkapital – und erst recht Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital – nach ständiger Rechtsprechung des BSG grundsätzlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen, lässt sich hier im Geschäftsführervertrag vieles so gestalten, dass die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit überwiegen und die Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung auch in diese Richtung ausfällt. Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist immer das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe der rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse, also an erster Stelle die Regelungen im Geschäftsführervertrag.
Selbst ein Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital der GmbH kann selbständig tätig sein, wenn familäre Bindungen zum beherrschenden Gesellschafter der GmbH bestehen (Familien-GmbH). Gerade in diesem Fall muss der Geschäftsführervertrag jedoch klare Merkmale für eine selbständige Tätigkeit enthalten. Insbesondere sollten im Geschäftsführervertrag keine festen Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Art der Tätigkeit enthalten sein. Ist dies der Fall, fallen die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung in der Praxis auch so aus, dass eine abhängige Beschäftigung verneint wird. Dies hat sich in einem aktuellen Fall meiner Kanzlei erneut bestätigt.
|
|
Tweet |

