Die Frage der Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers ist eine der zentralen Fragen bei Einstellung eines Geschäftsführers oder zu Beginn von Gehaltszahlungen. Wesentliches Kriterium für die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung über die Sozialversicherungspflicht (im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens) ist die Höhe der Beteiligung und der Grad der persönlichen Abhängigkeit. Während der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (mit mehr als 50% Anteil am Stammkapital der GmbH) regelmäßig von der Sozialversicherungspflicht befreit wird, sind die Fälle der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss umso heikler. Die Fälle der Geschäftsführer ohne Anteil am Stammkapital der GmbH sind dagegen wieder eher klar.

Grundsatz der Sozialversicherungspflicht

Obwohl Geschäftsführer – nach ständiger Rechtsprechung des BSG – grundsätzlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen, lässt sich gerade im Falle der Gesellschafter-Geschäftsführer im Geschäftsführervertrag vieles so gestalten, dass die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit überwiegen und die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens auch in diese Richtung ausfällt. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist immer das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe der rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse, also an erster Stelle die Regelungen im Gesellschaftsvertrag und im Geschäftsführervertrag.

Geschäftsführer einer Familien-GmbH

Selbst ein Geschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital der GmbH konnte selbständig tätig sein, wenn familäre Bindungen zum beherrschenden Gesellschafter der GmbH bestanden (Familien-GmbH). Der Geschäftsführervertrag musste jedoch klare Merkmale für eine selbständige Tätigkeit enthalten. Insbesondere sollten keine festen Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Art der Tätigkeit enthalten sein. In einigen Fällen konnte ich so auch beim Geschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital erreichen, dass die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens wie gewünscht so ausfiel, dass eine Sozialversicherungspflicht verneint wurde.

Update:

Seit den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.08.2012 gelten jedoch die Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht auch bei sog. Familiengesellschaften. Hiernach ist in erster Linie die abstrakte Rechtsmacht des zu beurteilenden Geschäftsführers entscheidend, d.h. die vertraglich vereinbarte Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten zu verhindern. Damit erscheint es aus meiner Sicht nicht mehr möglich, die grundsätzliche Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers ohne Anteil am Stammkapital alleine auf Basis der familiären Bindung zum beherrschenden Gesellschafter zu verneinen.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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