Die Frage der Sozialversicherungspflicht betrifft jeden Geschäftsführer einer GmbH, unabhängig davon, ob eine Beteiligung an der Gesellschaft besteht oder nicht. Eine falsche Einschätzung der Sozialversicherungspflicht durch den Geschäftsführer oder den Steuerberater kann zu einer teuren Beitragsfalle werden. Im Ergebnis kann nur eine Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers durch die Deutsche Rentenversicherung endgültige Sicherheit bringen.

Grundsatz der Sozialversicherungspflicht

Zunächst muss sich jeder Gesellschafter-Geschäftsführer von der Vorstellung befreien, dass allein die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zur Sozialversicherungsfreiheit führt. Umgekehrt muss auch nicht jeder Geschäftsführer ohne Beteiligung an der Gesellschaft sozialversicherungspflichtig sein. Der Teufel steckt bekanntlich im Detail.

Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren

Mit dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit ist in § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ein Statusfeststellungsverfahren eingeführt worden, wonach bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Erwerbstätigen beantragt werden kann. Für bestimmte Beschäftigte ist zum 01.01.2005 sogar eine obligatorische Durchführung des Anfrageverfahrens gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV eingeführt worden. Dies betrifft neben

  • beschäftigten Ehegatten und Lebenspartnern auch
  • Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

Ob der Geschäftsführer einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sozialversicherungspflichtig ist oder nicht, richtet sich danach, ob er sich gem. § 7 Abs. 1 SGB IV in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft befindet. Der Begriff Beschäftigungsverhältnis ist allerdings weitergehender als der Begriff Arbeitsverhältnis und erfasst somit auch Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis nicht vorliegt (z.B. beim GmbH-Geschäftsführer). Als typische Merkmale einer Beschäftigung nennt § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Weisungsgebundenheit des Erwerbstätigen und seine betriebliche Eingliederung. Diese Merkmale sind nicht zwingend kumulativ für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich, sie sind lediglich als Anhaltspunkte erwähnt, ohne eine abschließende Bewertung vorzunehmen. Beschäftigter ist, wenn seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer bestimmten Arbeitsorganisation eines Unternehmens erbringt. Eine solche Eingliederung in eine Arbeitsorganisation liegt regelmäßig dann vor, wenn der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann.

Beschäftigter ist also, wer

  • weisungsgebunden eine vertraglich geschuldet Leistung
  • im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation

erbringt.

Eine selbständige – und infolgedessen sozialversicherungsfreie – Tätigkeit liegt hingegen dann vor, wenn sich das Vertragsverhältnis im wesentlichen dadurch auszeichnet, dass der Vertragspartner die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft behält, die eigene Tätigkeit und Arbeitszeit im wesentlich frei gestalten kann und die Tätigkeit von einem unternehmerischen Risiko bzw. entsprechenden Gewinnchancen geprägt ist.

Selbständig ist also,

  • wer unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt,
  • ein unternehmerisches Risiko trägt sowie
  • unternehmerische Chancen wahrnehmen und hierfür Eigenwerbung betreiben kann.

Bei der Entscheidung im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird eine Prüfung durchgeführt, welche der o.g. Merkmale im Einzelnen überwiegen.

Statusfeststellungsverfahren beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen des Statusfeststellungsverfahren betreffend den Gesellschafter-Geschäftsführers erfolgt auf Basis eines Fragebogens zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV auszufüllen ist. Dem Fragebogen sind regelmäßig zumindest der Gesellschaftsvertrag und der Geschäftsführervertrag beizufügen, die dann bei der Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status eine wichtige Rolle spielen können. Wer hier einen Standardvertrag (aus dem Internet) verwendet, kann böse Überraschungen erleben. Die Verwendung eines individuellen Geschäftsführervertrages ist insbesondere im Falle eines Gesellschafter-Geschäftsführers ohne beherrschenden Einfluss in der Gesellschafterversammlung zu empfehlen.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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