Wenn bei der GmbH das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird, veranlasst das Gericht die Eintragung der GmbH-Auflösung im Handelsregister von Amts wegen. Ferner ergeht der Beschluss, dass die GmbH ins Schuldnerverzeichnis aufgenommen wird. Allerdings wird die GmbH mit der Auflösung nicht automatisch im Handelsregister gelöscht, wenn Anhaltspunkte für vorhandenes Vermögen gegeben sind. Die Gesellschafter der GmbH können die Löschung im Handelsregister anregen, wenn die GmbH vermögenslos ist (§ 394 Abs. 1 S. 1 FamFG). Anderenfalls ist das restliche Vermögen im Rahmen einer Liquidation zu verwerten und die Gläubiger (zumindest anteilig) zu befriedigen.

Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH

Für Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen GmbH gilt seit 01.10.2020 wieder die Insolvenzantragspflicht. Die bis zum 30.09.2020 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde im Falle der Zahlungsunfähigkeit – anders als für den Fall der Überschuldung – über den 30. September 2021 hinaus nicht mehr verlängert. Auch im Falle der Überschuldung der GmbH oder UG haftungsbeschränkt besteht seit 01.01.2021 wieder die Insolvenzantragspflicht.

Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt

Es ist jedoch möglich, dass das Insolvenzgericht den Antrag der Geschäftsführer einer GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss ablehnt, wenn das Vermögen der Gesellschaft voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 26 InsO).

Dies ist der Fall, wenn das verwertbare Vermögen der GmbH den Betrag von rund 3.000 Euro nicht mehr übersteigt. Ferner wird dann angeordnet, dass die GmbH in das öffentlich einsehbare Schuldnerverzeichnis eingetragen wird.

Bisweilen streben die Geschäftsführer einer GmbH sogar die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an, um so kritischen Fragen eines Insolvenzverwalters aus dem Weg zu gehen.

Eintragung der Auflösung im Handelsregister

Mit der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse wird die GmbH aufgelöst. Die Eintragung der Auflösung ins Handelsregister erfolgt gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen.

Löschung der GmbH im Handelsregister bei Vermögenslosigkeit

Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die GmbH zu diesem Zeitpunkt noch über Vermögen verfügt, wird sie auch von Amts wegen im Handelsregister gelöscht (§ 394 Abs. 1 S. 2 FamFG). Ist eine Verwertung des noch vorhandenen Vermögens aussichtslos, können die Gesellschafter die Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit auch anregen.

Liquidation der GmbH

Anderenfalls ist das noch vorhandene Vermögen der GmbH im Rahmen einer Liquidation zu verwerten, um aus dem Erlös die Gläubiger zumindest anteilig zu befriedigen. Insbesondere sind die Forderungen der GmbH einzutreiben und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzuwandeln. Hierbei entscheiden die Liquidatoren nach eigenem Ermessen, wie die Verwertung des Vermögens am sinnvollsten vorzunehmen ist. Bei der Befriedigung der Gläubiger sind die Liquidatoren nicht an eine bestimmte Rangfolge oder eine Pflicht zur gleichmäßigen Befriedigung gebunden.

Die Liquidation der GmbH ist nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen (§§ 66 ff. GmbHG). Die Geschäftsführer der GmbH werden von Gesetzes wegen Liquidatoren und müssen sich dementsprechend in das Handelsregister eintragen lassen (§ 67 Abs. 1 GmbHG). Sie müssen eine Liquidationseröffnungsbilanz erstellen und während des Liquidationsverfahren weiter die Buchführungspflicht beachten. Ferner ist zum jeweiligen Stichtag auch ein Jahresabschluss und ggf. ein Lagebericht zu erstellen (§ 71 GmbHG).

Nach Abschluss der Liquidation müssen die Liquidatoren die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma beim Handelsregister anmelden (§ 74 GmbHG). Die Gesellschaft wird nun vom Registergericht gelöscht.

Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind bei einem der Gesellschafter oder einem Dritten für eine Dauer von 10 Jahren auzubewahren.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

formblitz-muster-vorlagen-pakete