Eine Beteiligung an Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH ist in sehr unterschiedlichen Formen möglich, wobei sich die Varianten in die beiden großen Bereiche Eigen- und Fremdkapital unterteilen lassen. Die vorhandenen Möglichkeiten zur Beteiligung an einer GmbH bietet sowohl der GmbH bzw. den Gesellschaftern als auch dem Investor Vor- und Nachteile, die gegeneinander abzuwägen sind. Jungen Unternehmen mit Kapitalbedarf ist daher zu empfehlen, sich zumindest mit den wesentlichen Grundsätzen der unterschiedlichen Beteiligungen an Unternehmen auseinanderzusetzen. Nachfolgend werde ich die Liste der wichtigsten Beteiligungsformen in der Praxis stichwortartig erläutern.

Eigenkapital und Fremdkapital

Wie eingangs schon angesprochen unterscheidet man bei den unterschiedlichen Beteiligungsformen in erster Linie zwischen Eigenkapital und Fremdkapital. Während Eigenkapital der Gesellschaft auf Dauer und ohne Rückzahlungsverpflichtung überlassen wird, ist allen Formen von Fremdkapital gemeinsam, dass dieses dem Kapitalgeber unter gewissen Voraussetzungen und/oder zu einem bestimmten Termin zurückzuzahlen ist. Auch im Rahmen der Bilanzierung wird strikt zwischen Eigen- und Fremdkapital unterschieden, was wiederrum Einfluss auf das Ratings des Unternehmens Einfluss hat.

Als Eigenkapital bezeichnet man diejenigen Mittel, die von den Gesellschaftern einer GmbH zur Finanzierung des Unternehmenszwecks bei Gründung der Gesellschaft eingebracht werden oder als erwirtschafteter Gewinn im Unternehmen belassen werden (= Gewinnvortrag). Bei der GmbH ist das Stammkapital (und ggf. die zusätzlich gebildeten Rücklagen) dem Eigenkapital zuzuordnen. Eine hohe Eigenkapitalquote erhöht nicht nur die Konkurrenzfähigkeit und Unabhängigkeit des Unternehmens von Kreditinstituten oder anderen Kapitalgebern, sondern es ermöglicht den Geschäftsführern auch eine solide Planung und Entwicklung des Unternehmens ohne die Gefahr einer frühzeitigen Liquiditätskrise mit den damit verbundenen Problemen und Gefahren. Ferner entsteht Eigenkapital durch Einzahlungen bzw. durch Einbringung von Vermögen durch alte oder neue Gesellschafter anlässlich einer Kapitalerhöhung bzw. durch Bildung von Rücklagen.

Im Gegensatz dazu spricht man von Fremdkapital, wenn dieses auf Basis eines schuldrechtlichen Vertrages nur zeitlich befristet oder kündbar zur Verfügung gestellt wird und dementsprechend von der GmbH in Raten oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlen ist. Bestes Beispiel ist das klassische Bankdarlehen als Finanzierungsform für Existenzgründer, das entweder in Raten oder zu einem bestimmten Termin in einer Summe zurückzuzahlen ist.

Beteiligung am Stammkapital der GmbH

Das Stammkapital der GmbH beträgt gem. § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000,00 Euro, wobei bei Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister

  • im Falle der Bargründung je ein Viertel der Geldeinlagen, aber mindestens 12.500,00 Euro,
  • auf ein Geschäftskonto der GmbH und
  • zur freien Verfügung der Geschäftsführer

eingezahlt sein müssen. Übernimmt ein Gesellschafter einen Geschäftsanteil gegen Sacheinlagen (Sachgründung), müssen diese bei Anmeldung der Gesellschaft voll erbracht sein. Das Stammkapital ist die finanzielle Basis der GmbH und darf den Gesellschaftern grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden.

Bei der Gründung einer GmbH müssen die Gründungsgesellschafter im Gesellschaftsvertrag sowohl die Zahl als auch die Nennbeträge der Geschäftsanteile bestimmen, die bei Übernahme der Anteile am Stammkapital zu entrichten sind. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss dem Stammkapital der GmbH entsprechen, wobei der Nennbetrag eines Geschäftsanteils auf volle Euro lauten muss. Im Gesellschaftsvertrag wird also für jeden Gesellschafter verbindlich festgelegt, welche Einlageverpflichtung bei Übernahme eines Geschäftsanteils entsteht, sowohl in der Höhe als auch in der Art. In der Regel erfolgt die Einlage in Geld, d.h. die Einlage in Form anderer Leistungen ist die Ausnahme und muss im Gesellschaftsvertrag gesondert festgelegt und geregelt werden. Im Übrigen müssen Sacheinlagen zur Aufbringung des Stammkapitals geeignet sein und vor Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister in voller Höhe erfüllt werden.

Ein beliebter Weg zur Beteiligung eines Investors an der GmbH ist die Erhöhung des Stammkapitals mit der Maßgabe, dass der Investor zumindest einen Teil der neuen Geschäftsanteile übernimmt, ggf. verbunden mit einem Agio als Zuzahlung in die Kapitalrücklage der GmbH. Beides stellt für die GmbH Eigenkapital dar, das im Rahmen der Bilanzierung auch unter Eigenkapital auszuweisen ist. Damit verbunden sind jedoch die typischen Rechte des Gesellschafters einer GmbH, insbesondere die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, die u.a. für die

  • wesentlichen Entscheidungen betreffend die Zukunft der GmbH,
  • Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer oder
  • Feststellung der Jahresabschlüsse

zuständig ist. Bei dieser Form der Beteiligung kauft sich der Investor in die Gesellschaft ein, um dort auch Einfluss auf die weitere Entwicklung des Unternehmens nehmen zu können, ohne dies zu müssen. Der Grad der Einflußnahme ist natürlich abhängig von der Quote des Investors am Stammkapital der Gesellschaft. Da durch die Aufnahme von mindestens einem neuen Gesellschafter und die Erhöhung des Stammkapitals auch die Satzung der GmbH betroffen ist, ist für diese Variante immer die Einschaltung eines Notars und die notarielle Beurkundung des neuen Gesellschaftsvertrages notwendig.

Stille Beteiligung

Die stille Beteiligung an einer GmbH ist ebenfalls eine beliebte Variante zur Beteiligung von Investoren, wobei diese schon durch einen formfreien Gesellschaftsvertrag zwischen der GmbH und einem stillen Gesellschafter als Investor zustandekommt und somit auch ohne Einschaltung eines Notars rechtlich wirksam ist. Im Falle einer stillen Gesellschaft zwischen einer GmbH und einem stillen Gesellschafter spricht man auch von einer GmbH & Still, die eine Sonderform der stillen Gesellschaft darstellt. Die stille Beteiligung kann in Form von

  • Geld,
  • Abtretung einer Forderung,
  • Übertragung eines Grundstücks (notarielle Berurkundung beachten!),
  • sonstigen Sachleistungen oder Dienstleistungen und
  • ähnlichem

erfolgen. Eins der wesentlichen Merkmale und Vorteile der stillen Gesellschaft ist die Anonymität der stillen Beteiligung, die nach außen grundsätzlich nicht in Erscheinung tritt und auch nicht ins Handelsregister eingetragen wird. Der stille Gesellschafter bleibt hier also komplett im Hintergrund, was oftmals wegen Wettbewerbsverboten oder anderen entgegenstehenden Gründen erforderlich ist. Mit der Errichtung einer stillen Gesellschaft verschafft sich der Investor nicht nur eine rentable Kapitalanlage, sondern auch die Möglichkeit, je nach Erscheinungsform und Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages mehr oder weniger Einfluß auf die Geschäftsführung zu nehmen. Auch die finanzielle Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen ist mittels stiller Gesellschaft einfach in die Praxis umzusetzen.

Bei den Erscheinungsformen der stillen Gesellschaft ist zu unterscheiden zwischen der

  • typischen stillen Gesellschaft und der
  • atypisch stillen Gesellschaft,

wobei die Unterscheidung insbesondere für die steuerliche Behandlung wichtig ist.

Die typische stille Gesellschaft ist das Grundmodell und zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

  • Gesellschaftsvertrag entspricht dem Regelstatut der §§ 230 bis 236 HGB;
  • Kontrollrechte des stillen Gesellschafters beschränken sich auf Einsichtnahme und Überprüfung des Jahresabschlusses;
  • stiller Gesellschafter wird am Gewinn und/oder Verlust des Handelsgewerbes beteiligt;
  • stiller Gesellschafter wird nicht an den stillen Reserven des Handelsgewerbes beteiligt;
  • stiller Gesellschafter erhält bei Auflösung der stillen Gesellschaft den Gegenwert seiner Vermögenseinlage zurück.

Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters geht zwar ins Eigentum der GmbH über und wird dementsprechend auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, aber der Gegenwert der Vermögenseinlage erscheint auf der Passivseite unter Fremdkapital.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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