Anlass für den nachfolgenden Vergleich der GmbH und UG haftungsbeschränkt mit der Limited war meine Neugier, ob nach der Einführung der UG (haftungsbeschränkt) in Deutschland noch Interesse und Bedarf an der Limited besteht.

Inhalt:

  1. Über das EuGH-Urteil in Sachen Inspire Art
  2. Gründung der GmbH, UG haftungsbeschränkt und Limited
  3. Organe der GmbH, UG und Limited
  4. Kapitalerhaltung bei GmbH, UG und Limited
  5. Haftung bei der GmbH, UG und Limited
  6. Fazit zum Vergleich der GmbH und UG haftungsbeschränkt mit der Limited

1. Über das EuGH-Urteil in Sachen Inspire Art

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Inspire Art vom 30. September 2003 (Rs. C-167/01) machte die ausländische Rechtsform der Limited mächtig Konkurrenz zur GmbH, die in vielen Aspekten deutlich unterlegen war. Das hatte den deutschen Gesetzgeber veranlasst, das GmbH-Gesetz zu reformieren und speziell für Existenzgründer mit wenig Startkapital die Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) einzuführen. Schauen wir uns also mal die drei Rechtsformen GmbH, Unternehmergesellschaft und Limited im Vergleich an. Hierzu habe ich die Vor- und Nachteile der jeweiligen Rechtsformen bei den wichtigsten Aspekten einer Kapitalgesellschaft untersucht:

2. Die Gründung der GmbH, UG haftungsbeschränkt und Limited

a) Stammkapital GmbH, UG und Limited

Stammkapital bei Gründung einer GmbH

Ein wesentliches Ziel der Reform des GmbH-Gesetzes durch das MoMiG war auch die Erleichterung und Beschleunigung der Unternehmensgründungen in Deutschland mittels GmbH. Die zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens im Entwurf noch vorgesehene Absenkung des Mindeststammkapitals der GmbH von 25.000 Euro auf 10.000 Euro wurde nicht ins GmbH-Gesetz übernommen. Zur Gründung einer GmbH ist daher weiterhin ein Stammkapital von 25.000 Euro erforderlich. Hier hat sich also nichts geändert. Die GmbH bleibt somit die Rechtsform des Mittelstandes, wo die Erbringung einer Stammeinlage in Höhe von 25.000 Euro unproblematisch ist.

Stammkapital bei Gründung einer UG (haftungsbeschränkt)

Existenzgründer mit wenig Kapital haben jedoch die Möglichkeit zur Gründung einer Unternehmergesellschaft mit Haftungsbeschränkung erhalten, die im Extremfall mit einem Kapital von 1 Euro pro Gesellschafter gegründet werden kann. Die Erbringung der Stammeinlagen muss jedoch in bar erfolgen.

Stammkapital einer Limited

Die Gründung der Limited ist mit 1 Brit. Pfund möglich, wobei die Erbringung der Einlagen flexibel gestaltet werden kann. Bei Sacheinlagen ist kein Bewertungsgutachten erforderlich.

Fazit zur Gründung

Der frühere entscheidende Vorteil der Limited bei der Kapitalaufbringung ist durch die Einführung der Unternehmergesellschaft deutlich geringer geworden. Angesichts der Möglichkeit zur Gründung einer Unternehmergesellschaft mit 1 Euro ist die “Notlösung Limited” nicht mehr erforderlich, um eine Haftungsbeschränkung zu erlangen.

b) Gründungskosten

Gründungskosten bei einer GmbH

Bei der Gründung einer GmbH mit einem Gesellschafter und Erbringung der Mindeststammeinlage von 12.500 Euro betragen die Gründungskosten etwa 500 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Hinzu kommen die Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Höhe von etwa 100 Euro. Die Kosten für die Erstellung eines Geschäftsführervertrages können je nach Aufwand weit darüber hinaus gehen.

Gründungskosten bei einer UG (haftungsbeschränkt)

Die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist etwas günstiger zu haben. Hier betragen die Gründungskosten mit 1 Gesellschafter ca. 400 Euro und bei einer Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern ca. 500 Euro.

Gründungskosten bei einer Limited

Die Gründung einer Limited erfolgt in der Regel über einen Dienstleister, der alle erforderlichen Unterlagen für das jeweilige “companies house” vorbereitet und am Sitz der Limited einreicht. Als möglicher Sitz der Limited stehen England, Wales, Schottland und Nordirland zur Auswahl. Die Gründungskosten sind vom Anbieter abhängig, aber im Schnitt vergleichbar mit den Gründungskosten einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Gesamtkosten der Gründung einer Limited auch bis zu 700 € betragen können.

Fazit zu den Gründungskosten

Die Gründungskosten (ohne erforderliches Stammkapital) waren bei der Limited im Vergleich zur GmbH noch nie entscheidend geringer. Die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) dürften inzwischen sogar günstiger sein als bei der Gründung einer Limited.

c) Dauer der Gründung

Gründungsdauer bei GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Da der Gründungsvorgang bei der GmbH und UG (haftungsbeschränkt) inzwischen weitgehend in elektronischer Form erfolgt, besteht zwischen den beiden Rechtsformen kein nennenswerter Unterschied. Im Einzelfall hängt die Gründungsdauer in erster Linie davon ab, wie schnell man einen Termin beim Notar seines Vertrauens erhält. Die eigentliche notarielle Beurkundung einer Satzung und die Erfüllung der übrigen Formalien sind innerhalb einer Stunde erledigt. Mittels elektronischer Übermittlung der Dokumente an das zuständiger Registergericht vergehen in der Regel zwischen Eintragungsantrag und dem Vollzug der Eintragung ins Handelsregister etwa 2 bis 3 Werktage. Zuvor muß jedoch das Geschäftskonto eröffnet und das Stammkapital eingezahlt werden.

Gründungsdauer bei einer Limited

Da die Gründung einer Limited ohne Einschaltung eines Notars erfolgt und die Stammdaten elektronisch erfasst und an das Companies House übermittelt werden, ist die Errichtung einer Limited üblicherweise in einer Woche erledigt. Gegen eine extra Gebühr ist sogar eine Eintragung am Tag des Eingangs der Gründungsdokumente möglich.

Fazit zur Gründungsdauer

In aller Regel erfolgt eine Existenzgründung in geordneten Bahnen, die einige Zeit an Vorbereitung in Anspruch nimmt. Da dürfte es auf die Gründungsdauer einer Gesellschaft nicht wesentlich ankommen, da der zeitliche Unterschied zwischen GmbH,  UG (haftungsbeschränkt) und Limited eher unwesentlich ist.

3. Organe der GmbH, UG und Limited

a) Organe der GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Die Organe der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) sind identisch und bestehen aus Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur freiwilligen Bildung eines Aufsichtsrats oder Beirats. In bestimmten gesetzlichen Fällen sind diese Einrichtungen auch vorgeschrieben. Dies betrifft jedoch vorwiegend große Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten.

b) Organe der Limited

Auch bei der Limited ist die Gesellschafterversammlung (shareholder meeting) das oberste Organ. Die Geschäftsführer (director) sind an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden. Die Limited benötigt jedoch einen offiziellen Schriftführer (company secretary), der nur dann gleichzeitig Geschäftsführer sein darf, sofern mehrere Geschäftsführer vorhanden sind. Der Schriftführer ist für das Protokoll und die Überwachung der Formalitäten bei der Gesellschafterversammlung sowie die Erstellung und Vervollständigung des Satzungsregister (statuatory register) verwantwortlich. Üblicherweise werden Dienstleister mit der Aufgabe der Schriftführung beauftragt, wodurch zusätzliche Kosten entstehen.

Fazit zu den Organen der GmbH, UG und Limited

Während die GmbH und die Unternehmergesellschaft also standardmäßig nur Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung kennt, muss bei der Limited zusätzlich ein Schriftführer eingeschalten werden, wodurch bei der Limited auf Dauer zusätzliche Kosten entstehen. In vielen Fällen wird hierfür ein Dienstleister eingeschalten, wodurch bei der Limited nicht unerhebliche laufende Kosten anfallen.

4. Kapitalerhaltung bei GmbH, UG und Limited

Die Vorschriften zur Kapitalerhaltung sind bei den drei Rechtsformen unterschiedlich ausgestaltet.

a) Kapitalerhaltung bei der GmbH

Die Vorschriften zur Kapitalerhaltung bei der GmbH lassen eine Ausschüttung der Rücklagen bis zur Auszahlungssperre des § 30 GmbHG zu.

b) Kapitalerhaltung bei der UG (haftungsbeschränkt)

Bei der  UG (haftungsbeschränkt) muss vom erwirtschafteten Gewinn gem. § 5a Abs. 3 S. 1 GmbHG eine gesetzliche Rücklage in Höhe von 1/4 des Jahresüberschuss (vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr) eingestellt werden (Thesaurierungsverpflichtung). Diese Verpflichtung besteht bis zur Errichtung der regulären GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro.

c) Kapitalerhaltung bei der Limited

Bei der Limited sind Ausschüttungen nur aus realisierten Gewinnen der Gesellschaft zulässig.

Fazit zur Kapitalerhaltung

Die strengen Kapitalerhaltungsvorschriften der Limited bzw. die Thesaurierungsverpflichtung bei der Unternehmergesellschaft sind die Kehrseite des geringen Kapitalbedarfs bei Gründung.

5. Haftung bei der GmbH, UG und Limited

a) Haftung bei der GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Bei der GmbH und bei der UG (haftungsbeschränkt) ist zu unterscheiden zwischen der

Diesbezüglich verweise ich auf die entsprechenden Beiträge.

b) Haftung bei der Limited

Bezüglich der Haftung ist bei der Limited aufgrund des englischen Gesellschaftsstatus zwingend englisches Recht anzuwenden, auch wenn die Limited allein in Deutschland ihre Tätigkeit ausübt.

Fazit zur Haftung

Bei der Haftung offenbart sich der große Nachteil der Limited, da das englische Recht den Gläubigerschutz durch eine verschärfte Handelndenhaftung sichert. Kommt es bei der Limited zu einer Unterkapitalisierung oder zu einer Vermögensmischung mit Gesellschafter oder Geschäftsführer, tritt eine unbeschränkte persönliche Haftung der für die Gesellschaft handelnden Person ein. Im Falle der Insolvenz einer Limited kennt das englische Recht eine noch schärfere Haftung als das deutsche Recht. Im Falle des “wrongful trading” haftet der Direktor persönlich unbegrenzt, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass eine vernünftige Chance besteht, die Insolvenz der Gesellschaft zu vermeiden und nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, um die Nachteile für die Gläubiger zu minimieren. Das gleiche gilt im Falle des “fraudulent trading“, wenn der Direktor bei nahender Insolvenz entgegen der Gläubigerinteressen gehandelt hat. Gläubiger einer Limited können bei Verzug sogar ohne Wissen des Betroffenen ein Insolvenzverfahren einleiten.

6. Fazit zum Vergleich der GmbH und UG haftungsbeschränkt mit der Limited

Als Gesamtfazit würde ich feststellen, dass für die Gründung einer Limited in Deutschland keine Notwendigkeit mehr besteht, sofern nicht ausdrücklich ein internationales Auftreten des Unternehmens angestrebt ist. Für diejenigen Existenzgründer mit wenig Kapital steht aus meiner Sicht die besser geeignete Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zur Verfügung, die bei den Gründungskosten vergleichbar mit der Limited ist. Im laufenden Betrieb und bei der jährlichen Rechnungslegung offenbart die UG (haftungsbeschränkt) ihre Vorteile, da die laufenden Kosten geringer sind und darüber hinaus jederzeit die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zum Übergang in die GmbH besteht. Zusätzlichen Kosten der Schriftführung und einer verschärften Haftungsgefahr bei der Limited stehen keine gleichwertigen Vorteile gegenüber GmbH und UG (haftungsbeschränkt) gegenüber. Nichtsdestotrotz würde ich jedem Existenzgründer empfehlen, die Geschäftsidee von Anfang an im Rahmen einer GmbH umzusetzen, da diese Rechtsform in Deutschland bekannt ist und respektiert wird.

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