Der Geschäftsführer einer GmbH haftet mit seinem Privatvermögen, wenn er Pflichten gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern, Gläubigern der Gesellschaft, dem Finanzamt oder sonstigen Dritten verletzt. In den ersten beiden Beiträgen dieser Artikelreihe wurden bereits die Grundlagen der Haftung des Geschäftsführer gegenüber der GmbH und die Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern dargestellt. Heute wird die Artikelreihe fortgesetzt mit den Grundlagen der Haftung des Geschäftsführer gegenüber Dritten. In der Praxis sehr häufig sind die Fälle, in denen der Geschäftsführer gegenüber Gläubigern der GmbH haftet. Dabei sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

1.  Handelndenhaftung gem. § 11 Abs. 1 GmbHG

Schließen die Organe der GmbH in der Zeit bis zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister Geschäfte ab, haften die Handelnden, insbesondere der Geschäftsführer, persönlich gem. § 11 Abs. 2 GmbHG. Die Haftung endet automatisch mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Die Haftung der handelnden Organe spielt daher nur eine Rolle, wenn es nicht zur Eintragung der Vor-GmbH kommt, aber bereits Geschäfte für die Vor-GmbH getätigt worden sind.

2. Rechtsscheinhaftung des Geschäftsführer

Wer im Geschäftsleben ein besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, muss sich daran auch festhalten lassen. Erweckt der Geschäftsführer im Geschäftsverkehr gegenüber Dritten den Eindruck, dass er selbst oder mit anderen persönlich für die Erfüllung der Vertragsverpflichtung einsteht, muss er sich später an diesem Rechtsschein festhalten lassen, wenn der Vertragspartner auf die persönliche Haftung des Geschäftsführer vertraut hat. Daher muss der Geschäftsführer einer GmbH stets darauf achten, dass er sowohl in Verhandlungen als auch auf allen Schriftstücken deutlich darauf hinweist, dass er lediglich als Vertretungsorgan einer GmbH handelt.

3. Insolvenzverschleppung gem. § 63 GmbHG

Angesichts der großen Bedeutung dieser Fälle in der Vergangenheit und der wohl zunehmenden Bedeutung in Zeiten der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise wird es hierzu alsbald einen eigenen Beitrag geben.

4. Produkthaftung des Geschäftsführer

Der Hersteller eines Produkts ist zur ordnungsgemäßen Konstruktion, Fabrikation, Gebrauchsanweisung und Produktbeobachtung verpflichtet, §§ 1, 3 Produkthaftungsgesetz. Der Geschäftsführer hat für die Einhaltung dieser Pflichten zu sorgen. Kannte der Geschäftsführer die Fehlerhaftigkeit eines Produkts oder musste er diese erkennen und hat er den Vertrieb trotzdem nicht verhindert, haftet er persönlich für den eintretenden Schaden.

5. Verstoß gegen Vermögensdelikte, §§ 263, 266a, 283 ff StGB

Verwirklicht der Geschäftsführer die Straftatbestände des Betrugs, der Untreue oder des Bankrotts, ergibt sich zu dessen Lasten eine persönliche Haftung für den eintretenden Schaden.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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