Forderungen einer GmbH können je nach Fälligkeit zum Anlagevermögen (bei mittel- und langfristigen Forderungen) oder zum Umlaufvermögen (aus Lieferungen und Leistungen oder andere kurzfristige Forderungen) gehören. Gerade bei kleinen Gesellschaften ist immer wieder zu erleben, dass die Gesellschaften Forderungen in der Bilanz ausweisen, zu deren Werthaltigkeit oder Entstehung die Geschäftsführer keine Angaben mehr machen können. Doch nicht nur das, auch deren Bewertung an sich scheint in der Praxis immer wieder Probleme zu bereiten, so dass ich dieses Thema nachfolgend näher beleuchten will. Aktuell habe ich es bei Überprüfung der Bilanzen einer GmbH aus den letzten 3 Jahren erlebt, dass uneinbringliche Forderungen ohne Berichtigung der Umsatzsteuer ausgebucht wurden, was bei einer kleinen Gesellschaft schon an die Substanz gehen bzw. bis zur Insolvenz führen kann, da die Umsatzsteuer noch aus dem Gewinn des übrigen Geschäfts bezahlt werden muss.
Forderungen und ihre Bewertung
Grundsätzlich sind Forderungen gem. § 253 Abs. 1 S. 1 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EstG mit den Anschaffungskosten zu bewerten, die mit dem Nennwert gleichzusetzen sind.
Mittel- und Langfristige Forderungen des Anlagevermögens mit voraussichtlich dauernder Wertminderung müssen jedoch gem. § 253 Abs. 2 S. 3 HGB mit dem niedrigeren Stichtagswert angesetzt werden. Das gleiche gilt gem. § 253 Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG auch für kurzfristige Forderungen des Umlaufvermögens. Eine Bewertung unter dem Nennwert ist vor allem in den Fällen vorzunehmen, in denen ein Minderwert wegen
- eines allgemeinen Ausfallrisikos,
- eines konkreten Ausfallrisikos,
- Belastung mit Skonti, sonstigen Erlösschmälerungen oder Kosten der Verfolgung
gegeben ist. Der Bestandswert der Forderungen ist dann mittels
- einer Pauschalwertberichtigung im Falle des allgemeinen Ausfallwagnis oder
- einer Einzelwertberichtigung im Falle eines konkreten Ausfallwagnis
zu korrigieren.
Zu beachten ist jedoch, dass die Wertberichtigung nur auf den jeweiligen Nettobetrag vorgenommen wird. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer ist gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG nur bei Uneinbringlichkeit zulässig.
Beispiel:
Eine ABC- Handels- GmbH hat am 31.12. folgende Forderungen aus Lieferungen und Leistungen:
Gesamtbestand (inkl. 19% USt): 119.000 Euro Darin sind enthalten: – uneinbringliche Ford. im Wert von 11.900 Euro – dubiose Ford. im Wert von 4.165 Euro mit einem Ausfallrisiko von 30% Der allgemeine Forderungsausfall betrug nach den Erfahrungen in den letzten Jahren 3% des Gesamtbestands. Für die Kosten- und Zinsbelastung erscheint ein Pauschalsatz von 2% als angemessen.Lösung:
1. Ausbuchung der uneinbringlichen Forderungen und Kürzung der Umsatzsteuer
Forderungsabschreibung 10.000 Euro an Ford. aus L&L 11.900 Euro USt-Schuld 1.900 Euro2. Bewertung der dubiosen Foderungen:
Einzelwertberichtigung mit 30% des Nettobetrags ohne Kürzung der Umsatzsteuer. Einzelwertberichtigung 1.050 Euro (= 30% von 4.165 abzgl. 19% USt) an Ford. aus L&L 1.050 Euro3. Bewertung der restlichen Forderungen unter Berücksichtigung des allgemeinen Ausfallrisiko
Die Pauschalwertberichtigung ist auf den Nettobetrag der Forderungen vorzunehmen, der nach Abzug der uneinbringlichen und dubiosen Forderungen übrig bleibt.Gesamtbestand der Forderungen | 119.000 | ||
./. | uneinbringliche Forderungen | 11.900 | |
./. | dubiose Forderungen | 4.165 | |
verbleibende Forderungen | 102.935 | ||
./. | 19% Umsatzsteuer | 16.435 | |
Nettobetrag | 86.500 | ||
Delkredere 3% | 2.595 |
Pauschalwertberichtigung 2.595 Euro an Ford. aus L&L 2.595 Euro
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