Für die ordnungsgemäße Erbringung der Stammeinlagen zum Zwecke der Aufbringung des Stammkapitals einer GmbH wird vorausgesetzt, dass die Zahlung der ausstehenden Stammeinlagen dem Vermögen der Gesellschaft vollwertig, unbeschränkt und definitiv zufließt. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt dem einlagepflichtigen Gesellschafter, der seine Einlagen auf das Stammkapital noch nicht vollständig erbracht hat.

Das Stammkapital der GmbH

Bei Gründung einer GmbH stellen die von den Gesellschaftern erbrachten Stammeinlagen das gesetzliche Mindestvermögen der Gesellschaft dar. Vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister müssen die Stammeinlagen zur Aufbringung des Stammkapitals der Gesellschaft wie folgt erbracht sein:

Darüber hinaus muss der Gesamtbetrag der eingebrachten Einlagen in der Summe zumindest den Wert von 12.500,– Euro erreichen. Diesbezüglich wird im Gesellschaftsvertrag der GmbH

  • für jeden einzelnen Gesellschafter verbindlich festgelegt,
  • welche Einlageverpflichtung bei Übernahme eines Geschäftsanteils entsteht,
  • sowohl in der Höhe als auch in der Art (d.h. in bar oder als Sacheinlage).

Bei der Gründung einer GmbH in der Praxis wird häufig nur die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt, so dass die Einlageverpflichtung der Gründungsgesellschafter bis zur vollständigen Erfüllung bestehen bleibt. Muss der Geschäftsführer der GmbH in der Folgezeit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, prüft der Insolvenzverwalter regelmäßig die ordnungsgemäße Erbringung der Stammeinlagen durch die Gesellschafter.

Ordnungsgemäße Erfüllung der Stammeinlagen

Zur Erfüllung der Resteinlagen hat das OLG München in einem Urteil vom 12.102016 (7 U 1983/16) entschieden, dass die Zahlung der ausstehenden Stammeinlagen nur dann ordnungsgemäß bewirkt wird, wenn diese tatsächlich, vollwertig, unbeschränkt und definitiv dem Vermögen der Gesellschaft zufließen. Für die entsprechenden Tatsachen obliegt dem einlageverpflichteten Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast, wobei der bloße Nachweis des Mittelzufluss bei der GmbH hierfür nicht ausreichend ist. Vielmehr muss der einlagepflichtige Gesellschafter die Tatsachen für die erfüllungswirksame Einlageleistung darlegen und im Zweifel beweisen, also nicht nur für den bloßen Mittelzufluss. Vorsicht ist daher immer geboten, wenn die Vermögensgegenstände zur Erfüllung der Einlageverpflichtung nicht unmittelbar und effektiv in das Vermögen der Gesellschaft fließen.

In den Entscheidungsgründen zum Urteil führt das OLG München wie folgt aus:

Die zur Erfüllungswirkung einzuhaltenden Zahlungsmodalitäten sind für Leistungen auf die Rest- einlageschuld zwar nicht in gleich strenger Weise vorgeschrieben wie für die Mindesteinzahlungen im Gründungsstadium. Gewisse Grundvoraussetzungen eines vollwertigen, unbeschränkten und definitiven Vermögenszuflusses an die Gesellschaft sind aber auch hier anerkannt, andernfalls bewirkt die Leistung keine Erfüllung der Einlageschuld. Es bestehen vorliegend nämlich auch und insbesondere aufgrund der eigenen Angaben der Beklagten erhebliche Bedenken dagegen, dass diese Barmittel der Gesellschaft effektiv zugeflossen sind und sie in Höhe der Zahlungen einen definitiven Vermögenszufluss erhalten hat. …

Aufgrund Angaben der Beklagten bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die (unterstellten) Zahlungsbeträge tatsächlich der Gesellschaft in der Kasse zugeflossen sind und nicht vielmehr unmittelbar dem Gesellschafter und Geschäftsführer. …

Eine Erfüllungswirkung bezüglich der Einlageschuld kann jedoch nur dann eintreten, wenn diesbezüglich eine hinreichende Bestimmtheit der Drittforderung und eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung bezogen auf diese Schuld getroffen ist. …

Auch die Tatsache, dass die Kassenabrechnung und das Kassenzählprotokoll entsprechende Eintragungen enthalten, ist angesichts der obigen Ausführungen nicht geeignet nachzuweisen, dass die Gesellschaft tatsächlich einen entsprechenden Vermögenszufluss erhalten hat.

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