Die Vergütung eines GmbH-Geschäftsführers unterliegt der Sozialversicherungspflicht, wenn dieser aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital der GmbH oder mangels anderer gesellschaftsvertraglicher Sonderrechte keinen maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, auf welcher vertraglichen Grundlage die Vergütung des Geschäftsführers erfolgt oder wie diese bezeichnet wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Geschäftsführer seine Tätigkeit selbst oder über eine “eigene” GmbH in Form monatlicher Rechnungen abrechnet. Im Falle einer mittelbaren Beteiligung an der GmbH muss der Geschäftsführer über eine hinreichende Kapitalbeteiligung an der Muttergesellschaft verfügen, die ihm einen maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse der GmbH ermöglicht.  

Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer

Für Geschäftsführer einer GmbH besteht in Deutschland grundsätzlich genauso wie für alle anderen abhängig beschäftigten Mitarbeiter eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung, selbst wenn sie als Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind. Ihre Vergütung unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht (BSG, Urteil vom 11.11.2015, Az. B 12 KR 13/14 R, m.w.N.).

Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Vergütung des Geschäftsführers auf Basis eines

  • Geschäftsführeranstellungsvertrages,
  • Geschäftsbesorgungsvertrages oder
  • Beratervertrages

erfolgt. Weiterhin spielt es keine Rolle, ob die Vergütung an den Geschäftsführer selbst oder an eine “eigene GmbH dieses Geschäftsführers” ausgezahlt wird (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2019, L 9 KR 264/17).

Sozialversicherungpflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer

Ausnahmsweise unterliegt die Vergütung des Geschäftsführers dann nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn dieser als Gesellschafter in der Lage ist, auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung maßgeblich Einfluss zu nehmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Geschäftsführer über

verfügt (BSG, Urteil vom 14.03.2018, Az. B 12 KR 13/17 R).

Beispiel:

Gesellschafter-Geschäftsführer Anton Müller verfügt über einen Anteil am Stammkapital der XY Muster GmbH in Höhe von 25%. Die Gesellschafterversammlung trifft ihre Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Seine Tätigkeit für die XY Muster GmbH rechnet einmal monatlich über die “eigene” Müller Holding UG ab, an der er zu 100% beteiligt ist. Vertragliche Grundlage ist ein Beratervertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag) zwischen den XY Muster GmbH und der Müller Holding UG, in dem für die Beratungsleistungen durch Anton Müller eine feste, monatliche Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00 vereinbart wird. In den monatlichen Rechnungen der Müller Holding UG erscheint im Rechnungstext nur “Beratungsleistungen in dem Zeitraum vom … bis ….”.

Der Beratervertrag (oder Geschäftsbesorgungsvertrag) zwischen der XY Muster GmbH und der Müller Holding UG stellt das schuldrechtliche Rechtsgeschäft dar, auf dessen Grundlage Anton Müller für die XY Muster GmbH als Geschäftsführer tätig wird. Es handelt sich nach dem Inhalt und seiner Rechtsnatur um einen dreiseitigen Vertrag, der als solcher als Anstellungsvertrag für die Tätigkeit des Anton Müller als Geschäftsführer der XY Muster GmbH fungiert. Er ist der Rechtsgrund für seine Vergütung (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2019, L 9 KR 264/17).

“Maßgeblich dafür ist, dass mit dem Beratervertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag) sich nicht lediglich die Müller Holding UG verpflichtet, die näher beschriebene Beratung (Geschäftsbesorgung) zu übernehmen. Wäre das so, könnte kein Beschäftigungsverhältnis daraus entstehen, denn abhängig beschäftigt sein können nur natürliche, nicht aber juristische Personen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2016, L 4 R 2218/15). Vielmehr verpflichtet sich hier auch Anton Huber im Wege des dreiseitigen Vertrags selbst gegenüber beiden am Vertrag beteiligten juristischen Personen, die vertraglich näher umschriebene Beratung (Geschäftsbesorgung) zu erbringen. Er verpflichtet sich, seine Arbeitskraft als Geschäftsführer der XY Muster GmbH einzubringen. Er ist auch am Vertragsschluss beteiligt, denn er hat den Vertrag eigenhändig unterzeichnet. Er erhält für seine Tätigkeit auch ein Entgelt. Das vereinbarte Entgelt in Gestalt der monatlich festen Vergütung erinnert nicht nur aufgrund seiner Wortwahl an die Terminologie eines Beschäftigungsverhältnisses. Zum einen erwirbt er als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Müller Holding UG unmittelbar die Zahlungen, die für seine Tätigkeit erfolgten. Zum anderen ist aus sozialversicherungsrechtlicher Perspektive darin ein Umgehungsgeschäft zu sehen, um eine entgeltliche Geschäftsführeranstellung zu verschleiern. Anton Huber ist im Rahmen der Beratung (Geschäftsbesorgung) auch regelmäßig in das Unternehmen der XY Muster GmbH funktionsgerecht dienend als Geschäftsführer eingegliedert. Er unterliegt einem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung, da er mit einem Anteil am Stammkapital in Höhe von 25 % nicht in der Lage, die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung maßgeblich zu beinflussen.”

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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