Haben die Ehegatten mit notariellen Ehevertrag den besonderen Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, wurde und wird ihr gesamtes Vermögen Gesamtgut, also gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (§ 1416 Abs. 1 BGB). Das Gesamtgut der Ehegatten ist von den Ehegatten gemeinschaftlich zu verwalten, soweit es nicht zum Vorbehaltsgut bestimmt wird oder einer der Ehegatten mit der alleinigen Verwaltung betraut wird. Auch die Geschäftsanteile können gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten sein. Für diesen Fall bestimmt § 18 Abs. 1 GmbHG, dass die Ehegatten die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben können.

Gesamtgut und gemeinschaftliche Verwaltung

Bei Gründung einer GmbH durch einen der beiden Ehegatten während des Bestehens der Gütergemeinschaft wird der übernommene Geschäftsanteil gleichwohl Gesamtgut und damit gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Gleiches gilt beim Erwerb eines Anteils an einer GmbH mit der Folge, dass auch die sich daraus ergebenden gesellschaftsrechtlichen Befugnisse nur gemeinschaftlich ausgeübt werden können (§ 1450 Abs. 1 BGB i.V.m. § 18 GmbHG).

Abweichend hiervon können die Ehegatten im Ehevertrag vereinbaren, dass einer der beiden Ehegatten das Gesamtgut alleine verwaltet. Enthält der Ehevertrag eine solche Regelung nicht, wird das Gesamtgut von ihnen grundsätzlich gemeinschaftlich verwaltet. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, dass einer der beiden Ehegatten den anderen für den Einzelfall zu Verwaltungshandlungen bevollmächtigt.

Gehören die Geschäftsanteile zum Gesamtgut und unterliegen sie der gemeinschaftlichen Verwaltung durch die Ehegatten, kann das sich daraus ergebende Stimmrecht nur einheitlich und gemeinschaftlich ausgeübt werden (§ 1450 Abs. 1 BGB i.V.m. § 18 Abs. 1 GmbHG).

Notverwaltungsrecht der Ehegatten

Ist ein Ehegatte wegen Krankheit oder Abwesenheit an der Mitwirkung bei einem Rechtsgeschäft bezüglich des Gesamtguts verhindert, so kann der andere Ehegatte dieses gem. § 1454 BGB vornehmen, wenn mit einem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.

Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten

Darüber hinaus kann einer der Ehegatten ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten nur in den von § 1455 BGB bestimmten Ausnahmen sog. Verwaltungshandlungen vornehmen. Dies ist insbesondere zulässig zur Vornahme notwendiger Maßnahmen zur Erhaltung des Gesamtguts, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1455 Nr. 10 BGB).

Eine solche Ausnahme liegt beispielsweise vor, wenn einer der Ehegatten gegen den anderen Ehegatten Klage erhebt, um die in einer Gesellschafterversammlung gefassten rechtswidrigen Beschlüsse und deren Folgen zu beseitigen. Es handelt sich hier um eine zur Erhaltung des Gesamtguts notwendige Maßnahme (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.01.2002, 5 W 362/01).

Bevollmächtigung eines Ehegatten im Einzelfall

Allerdings kann auch einer der Ehegatten dem anderen durch nicht form-bedürftigen schuldrechtlichen Vertrag das Recht einräumen, das gemeinschaftliche Vermögen alleine zu verwalten. Diese schuldrechtliche Vereinbarung kann jedoch jederzeit formlos widerrufen werden; dieses Recht zum Widerruf kann nur durch Ehevertrag ausgeschlossen und eingeschränkt werden (§ 1413 BGB).

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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