Die Frage der Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist für viele Belange der Gesellschaft und des geschäftsführenden Gesellschafters von hoher Bedeutung. An erster Stelle geht es um die Entscheidung, ob die GmbH neben dem Geschäftsführergehalt auch die üblichen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erbringen muss oder nicht. Für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist die richtige Antwort u.a. im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge von hoher Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes mit seinen Schutzwirkungen abhängig ist. Die Beteiligung an der GmbH alleine reicht jedenfalls nicht aus, um eine Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer zu verneinen. Die Sozialgerichte haben seit 2012 neue Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht geschäftsführender Gesellschafter entwickelt, die nur an wenigen Stellen noch offene Fragen übrig lassen. Letztendliche Sicherheit bietet das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung, das ohne eine vorherige Beratung nicht eingeleitet werden sollte. Nachfolgend zeige ich auf, welche Kriterien bezüglich der Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer bei Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens entscheidend sind.
Inhalt:
- Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH
- Statusfeststellungsverfahren beim Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH
- Gestaltungsmöglichkeiten beim Gesellschafter-Geschäftsführer
1. Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer
Selbständige Einzelunternehmer oder geschäftsführende Gesellschafter einer Personengesellschaft können grundsätzlich frei entscheiden, ob und wie sie für
- Krankheit,
- Versorgung im Alter oder
- Arbeitslosigkeit
vorsorgen wollen. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind dagegen nicht automatisch von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung befreit. Die Beteiligung am Stammkapital der GmbH alleine reicht jedenfalls nicht aus, um eine Sozialversicherungspflicht zu verneinen. Dies betrifft genauso geschäftsführende Gesellschafter einer Mini-GmbH (UG haftungsbeschränkt).
Geschäftsführer einer GmbH sind grundsätzlich genauso wie abhängig beschäftigte Mitarbeiter zu behandeln und somit auch grundsätzlich Pflichtmitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung, selbst wenn sie als Gesellschafter am Stammkapital der GmbH beteiligt sind.
Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens durch die Deutsche Rentenversicherung wird seit 01.01.2005 obligatorisch oder auf Antrag im Einzelfall überprüft und festgestellt, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund besonderer Kriterien wie ein selbständiger Unternehmer zu behandeln ist.
Nachtrag vom 27.07.2016:
Inzwischen hat sich die Rechtslage bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vollkommen geändert. Die Sozialgerichte haben seit 2012 neue Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht geschäftsführender Gesellschafter entwickelt, die nur noch an wenigen Stellen offene Fragen übrig lassen. Seitdem kommt es entscheidend darauf an, ob der geschäftsführende Gesellschafter über eine vertraglich garantierte Rechtsmacht verfügt, die ihm eine maßgebliche Einflussnahme auf den Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse im Rahmen der Gesellschafterversammlungen ermöglicht. Es geht zentral darum, ob er eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeiführen oder zumindest gegen seinen eigenen Willen verhindern kann (= Sperrminorität).
2. Statusfeststellungsverfahren beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Im Wege des Statusfeststellungsverfahrens entscheidet die Deutsche Rentenversicherung in Berlin, ob eine Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer gegeben ist oder nicht.
In früheren Jahren erfolgte die Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht noch nach folgendem Muster, das auch als Checkliste zur Erstellung eines Geschäftsführervertrages verwendet werden kann konnte:
- Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer am Stammkapital der GmbH mit mehr als 50% beteiligt oder hat er eine besondere Stellung in der GmbH?
- Kann der Gesellschafter-Geschäftsführer mit sich selbst wirksam Verträge abschließen, indem er vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB befreit ist?
- Kann der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst über seinen Arbeitsort und die Arbeitszeiten frei bestimmen?
Ist die GmbH eine Familiengesellschaft, bei der Familienmitglieder und der Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50% der Anteile an der GmbH halten?- Verfügt der Gesellschafter-Geschäftsführer als einziger über die notwendigen Fach- und/oder Branchenkenntnisse?
- War der Gesellschafter-Geschäftsführer früher Inhaber eines gewerblichen Einzelunternehmens und wurde dieses in die jetzige GmbH umgewandelt?
- Kann der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Tätigkeit für die GmbH frei von Weisungen der Gesellschafter ausüben?
- Liegt ein Treuhandvertrag für die Geschäftsführung ohne Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung vor?
- Trägt der Gesellschafter-Geschäftsführer ein gesondertes erhebliches Risiko aufgrund von Darlehen, Bürgschaften oder ähnlichen Verpflichtungen?
Je mehr Fragen der Gesellschafter-Geschäftsführer bejahen konnte, desto höher ist war die Wahrscheinlichkeit, dass er wie ein selbständiger Unternehmer nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
3. Gestaltungsmöglichkeiten beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Mit der entsprechenden Vertragsgestaltung – Zusammenspiel aus Satzung und Geschäftsführervertrag lässt sich jedes gewünschte Ergebnis eines Statusfeststellungsverfahrens herbeiführen. In den meisten Fällen tendieren mitarbeitende Gesellschafter-Geschäftsführer zur Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherung. Dann sollten folgende Kriterien im Gesellschaftsvertrag bzw. im Geschäftsführervertrag klar und deutlich geregelt sein:
- Beherrschende Stellung aufgrund Anteilsmehrheit oder Sonderrechten oder
- Sperrminorität bei Beschlüssen der Gesellschafterversammlung!
Ergänzend hierzu ist auch der Geschäftsführervertrag an das gewünschte Ergebnis anzupassen:
- Befreiung des Gesellschafter-Geschäftsführers vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB;
- Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Art, Zeit, Ort und Dauer der Tätigkeit für die GmbH;
- Weitreichende Geschäftsführungsbefugnis ohne Einschränkungen durch Genehmigungspflichten;
- Freie Entscheidung über Urlaub;
- Abberufung als Geschäftsführer nur aus wichtigem Grund;
- Erfolgsabhängiges Geschäftsführergehalt, insbesondere Zusage einer Tantieme.
Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Anteilsmehrheit ein Statusfeststellungsverfahren durchführen muss oder will, lässt besser die Hände weg von den üblichen Geschäftsführerverträgen aus dem Internet, weil diese in der Regel für einen Fremdgeschäftsführer gestaltet sind. Für den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne eigene Mehrheit an der GmbH sollte vielmehr ein individueller Geschäftsführervertrag erstellt werden, in dem die typischen arbeitnehmerähnlichen Regelungen nur soweit erforderlich aufgenommen werden. Davon abgesehen sollten bereits zu Beginn Elemente einer betrieblichen Altersvorsorge eingebaut werden. Die Investition ist lohnenswert, weil die private Krankenversicherung und die betriebliche Altersvorsorge in der Regel deutlich günstiger und effektiver sind als der gesetzliche Sozivalversicherungsschutz.
Nachtrag vom 27.07.2016:
Inzwischen ist der Gesellschaftsvertrag der GmbH das zentrale Element im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens der Deutschen Rentenversicherung. Im Falle einer Gründung der GmbH durch mehrere Gesellschafter ist die Frage der Sozialversicherungspflicht der geschäftsführenden Gesellschafter bereits bei Gestaltung des Gesellschaftsvertrages zu berücksichtigen. Anderenfalls besteht das Risiko, dass eine nachträgliche kostenpflichtige Änderung vor der Durchführung eines Statusfestverfahrens erforderlich wird.
Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:
Wer prüft bei einem PKV Versicherten den Status der Befreiung aus der Sozialversicherungspflicht?(GGF)
Die letzte gesetzliche Krankenkasse. Wenn man bisher immer privat gewesen ist, dann kann man sich eine aussuchen.
Hallo,
Zur Info:Aktuell haben wir eine GbR die wir zu gleichen Hälften führen. Nun wollen wir diese umwandeln bzw zwei GmbH s gründen die unterschiedliche Bereiche ( Privatsektor und Gewerblichen Sektor) abdecken.Die GbR sollte evtl. bestehen belieben und die Werkzeuge und Maschinen halten.
Die Frage:
Es stellt sich die Frage ob es sinnvoll ist das jeder Gesellschafter bei beiden GmbH s 50% hält oder ob man eine andere Aufteilung wählt 90/10 oder so, um die sozialversicherungspflicht zu umgehen, da wir gehört haben, dass als Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50% an den Anteilen gehalten werden müssen???!!! Da liest man ja doch sehr unterschiedliches.
Die weitere Frage wäre wenn die Anteile unterschiedlich hoch sind…was passiert dann bei einer Gewinnausschüttung? Hier wird ja dann nach Anteil ausgezahlt! Kann man da im Gesellschafter Vertrag eine andere Regelung finden?
Wäre nett wenn mir da jemand eine Rat oder Tipp geben kann
Marc
Hier kann ich nur empfehlen, wie in der GbR eine jeweils hälftige Verteilung des Stammkapitals zu wählen. Wenn die Satzung und die Geschäftsführerverträge in Richtung Sozialversicherungsfreiheit gestaltet werden, sollte das bei der Deutschen Rentenversicherung unproblematisch so entschieden werden. Wenn das Anlagevermögen jedoch in der GbR verbleibt und an die GmbH (GmbHs) verpachtet wird, führt das sehr wahrscheinlich zu einer Betriebsaufspaltung, vor der ich ohne professionelle steuerliche Beratung nur warnen kann.
Hallo,
wir haben gerade eine UG gegründet und außer dem Geschsellschaftervertrag beim Notar keine weiteren Verträge abgeschlossen.
Müssen wir jetzt per Gesetz eine Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung abschließen?
Wir wurden da nie beraten, was jetzt unsere Pflichten sind. Wir tragen beide 50% der Gesellschaft, aber nur ich bin Geschäftsführer.
Beste Grüße
Daniel
Zumindest für den Gesellschafter-Geschäftsführer steht die Antwort eigentlich schon im ersten Absatz des Artikels: obligatorisches Statusfeststellungsverfahren. Für den anderen Gesellschafter ist entscheidend, ob er auch in der GmbH angestellt ist/wird oder nicht und was er sonst so macht. Pauschale Antworten sind in diesen Bereichen nicht möglich.
Hallo,
ich möchte eine UG gründen um in die Sozialversicherung zu kommen. Bin alleiniger Gesellschafter und somit auch Geschäftsführer.Welche Möglichkeit bleibt mir dies zu erreichen,da ich ebei einer Statusprüfung mit Sicherheit herausfallen würde. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Grüße Rainer
Hier kann ich nicht erkennen, inwieweit die Gründung einer UG hier hilfreich sein soll. Als alleiniger (und auch beherrschender ) Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG wird man im Rahmen der Statusprüfung der Deutschen Rentenversicherung immer als selbständig tätig eingestuft. Ich empfehle diesbezüglich folgenden Artikel: https://blogmbh.de/index.php/geschaeftsfuehrer/gesellschafter-geschaeftsfuehrer-geschaeftsfuehrer/sozialversicherungspflicht/69/
Mir geht es ähnlich wie Rainer. Bin 56 und leite ein Einzelunternehmen. Durch eine UG oder GmBH sähe ich die Möglichkeit das unternehmen dann einfacher zu übergeben. Ausserdem. Derzeit bin ich freiwilliges Mitglied in der GKV und durch eine Anstelllung erhielte ich dann zukünftig im Krankheitsfall eine Lohnfortzahlung der KK bei lägerer Krankheit – oder nicht ?
Hallo, ich bin im Angestelltenverhältnis (GKV) mit allem drum und dran. Nun möchte ich eine UG Gründen (AG stimmt zu), mir jedoch ein 0,00 Eur Gehalt gönnen. Kann ich dies tätigen ohne Probleme zu bekommen?
Kann mein AG meiner UG Rechnungen stellen?
Vielen Dank & Grüsse
David
Hallo,
nachdem bei meiner UG (Gesellschafter-Geschäftsführer) alles geprüft und festgestellt wurde, dass ich als Geschäftsführer selbständig und darüber nicht Sozialversicherungspflichtig bin hat die Rentenkassen nun eine Prüfung begonnen, ob ich als selbständiger Geschäftsführer Sozialversicherungspflichtig bin.
Ist das normal, habe von so was bei allen Recherchen noch nicht gehört.
Dabei ist eine wesentliche Frage ob ich als Person für nur einen Auftraggeber tätig bin. Was ja als Geschäftsführer einer eignen UG wahrscheinlich ist (Die Person ist für die Gesellschaft tätig). Oder verstehe ich hier was falsch?
Ich finde das doch recht widersprüchlich.
Vielen Dank
Guido
Üblicherweise erfolgt so ein Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag der Gesellschaft oder des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Ich bin Minderheitsgesellschafter einer GmbH (Sohn 51%, ich 49%). Stimmrecht: einfache Mehrheit. Die DRV Bund will nun deshalb für mich nach einer Prüfung Pflichtbeiträge fordern, obwohl ich quasi schalten und walten kann wie ich will.
Ich habe gehört, ich könne den Gesellschaftsvertag bzgl. Beschlussfassung rückwirkend ändern (Einstimmigkeit vereinbaren).
Frage: Erkennt die Rentenversicherung die rückwirkende Änderung überhaupt an?
Klares Nein. Bestes Beispiel dafür, wovor ich seit vielen Monaten hier auf diesem Blog warne. Die DRV Bund macht “Jagd” auf solche GmbHs mit mehreren Gesellschaftern. Familien-GmbHs sind natürlich oft ein gefundenes Fressen, weil sich hier die Rechtslage vor ein paar Jahren geändert hat.
– http://www.schwerd.info/gmbh/sozialversicherungspflicht-gesellschafter-geschaeftsfuehrer/1213/
– http://www.schwerd.info/gmbh/statusfeststellung-in-der-familien-gmbh/1365/