Am 26.06.2008 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (= MoMiG) beschlossen, das am 01.11.2008 in Kraft treten soll. Wesentliches Ziel dieser Reform des GmbH-Rechts ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen in Deutschland, insbesondere in der Rechtsform der GmbH. Hier sind die zentralen Inhalte der GmbH- Reform:

 

1. Mindeststammkapital 25.000 Euro

Im Regierungsentwurf zum MoMiG war noch eine Herabsetzung des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro auf 10.000 Euro vorgesehen. Die Befürchtungen der Industrie und des Mittelstands vor einer Verwässerung der Rechtsform “GmbH” durch eine Herabsetzung des Stammkapitals waren jedoch zu groß, so dass sich diese Änderung des GmbH-Gesetzes bis zur endgültigen Verabschiedung nicht halten konnte und schließlich fallen gelassen wurde.

Fazit: Es bleibt bei einem Stammkapital von mindestens 25.000 Euro, das im Falle der Bargründung einer GmbH zumindest zur Hälfte einzuzahlen ist.

2. Neue Rechtsform: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Für Existenzgründer mit wenig Kapital und insbesondere für Dienstleister ohne großen Kapitalbedarf zu Beginn der Existenzgründung gibt es jetzt die Möglichkeit zur Errichtung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die in der Praxis auch als Mini-GmbH oder 1 Euro GmbH bezeichnet wird. Zentrales Merkmal und eine der Besonderheiten dieser Rechtsformalternative zur GmbH ist die Verpflichtung zur Einbehaltung von 25% des erzielten Gewinns zur Auffüllung der Kapitalrücklagen.

3. Beschleunigung der GmbH- Gründung

a) Musterprotokolle

Im Regierungsentwurf des MoMiG war noch ein Muster eines Gesellschaftsvertrages für unkomplizierte Standardfälle vorgesehen. Bei dessen Verwendung sollte ein notarielle Beurkundung nicht mehr erforderlich sein und daher wegfallen. Gleichzeitig war eine standardisierte Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister mit einem Gründungsset vorgesehen, um eine Eintragung der GmbH ins Handelsregister ohne rechtliche Beratung zu ermöglichen. Auch diese Neuerung ist aufgrund heftiger Kritik des Deutschen Anwaltvereins nicht in das endgültige Gesetz übernommen worden. Stattdessen gibt es jetzt in der Anlage 1 zum neuen GmbHG zwei Musterprotokolle für unkomplizierte Standardgründungen, die bei einer Bargründung mit höchstens 3 Gesellschaftern und einem Geschäftsführer eingesetzt werden können.

Die Musterprotokolle sind nur vorgesehen bei Bargründung der GmbH mit einem Geschäftsführer, und zwar nur in folgenden Fällen:

  • Gründung einer 1-Personen-GmbH und
  • Gründung einer Mehr-Personen-GmbH mit bis zu 3 Gesellschaftern.

Die Musterprotokolle fassen folgende Dokumente zusammen:

  • Gesellschaftsvertrag (= Satzung)
  • Bestellung des Geschäftsführer
  • Liste der Gesellschafter

Das Musterprotokoll und der darin enthaltene Gesellschaftsvertrag der GmbH ist jedoch gem. § 2 Abs. 1 GmbHG weiterhin beurkundungspflichtig durch einen Notar. In finanzieller Hinsicht sind die Gründungskosten auch bei Verwendung der Musterprotokolle geringfügig niedriger.

In folgenden Fällen ist der Einsatz der Musterprotokolle überhaupt nicht möglich:

  • Sachgründungen,
  • gemischte Bar- und Sachgründung,
  • Mehr-Personen-GmbH mit mehr als 3 Gesellschaftern,
  • Bestellung mehrerer Geschäftsführer.

Die praktische Bedeutung der Musterprotokolle wird daher sehr wahrscheinlich begrenzt bleiben auf die absoluten Standard-Gründungen einer GmbH ohne jegliche Anforderungen an individuelle Wünsche. Ich würde daher behaupten, dass die Bedeutung der Musterprotokolle in der Praxis eher gering sein wird.

b) Beschleunigung der Eintragung im Handelsregister

Begrüßenswert ist die Refomierung der Vorschriften zur Beschleunigung der Eintragung einer GmbH im Handelsregister. Folgende praktischen Fälle werden nunmehr vereinfacht und dadurch bei der Eintragung der GmbH im Handelsregister beschleunigt:

  • Genehmigungspflichtiger Unternehmensgegenstand der GmbH;
  • Gründung einer 1-Personen-GmbH;
  • Prüfung der Kapitalaufbringung nur bei erheblichen Zweifeln.

Ist der Unternehmensgegenstand der GmbH genehmigungspflichtig, wird das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Vor allem Handwerks- und Gastronomiebetriebe sowie Bauträger werden dadurch begünstigt, da die Eintragung nicht mehr vom Vorliegen der Gewerbeerlaubnis abhängt.

Bei der Ein-Mann-GmbH wird auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet.

Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen beschränkt sich darauf, ob erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Erbringung des Stammkapitals bestehen. Bei Sachgründung beschränkt sich die Prüfung auf die Frage einer “nicht unwesentlichen Überbewertung der Sacheinlagen”.

4. Verschärfung der Haftung

Die Erleichterung und die Beschleunigung der Gründung einer GmbH wurde “erkauft” durch eine Verschärfung der Haftung der Geschäftsführer und der Gesellschafter.

a) Ausschlussgründe für Geschäftsführer

Wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrecht verstoßen hat, kann nicht mehr zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden. Zukünftig haften auch die Gesellschafter für Schäden, die eine solche Person der Gesellschaft zufügt, wenn entgegen dieser Regelung ein einschlägig vorbestrafter Geschäftsführer berufen wird.

Der Katalog der einschlägigen Straftaten wurde deutlich erweitert:

b) Verantwortung des Geschäftsführers für die Kapitalaufbringung

In Zukunft trägt der Geschäftsführer die Verantwortung für die Beurteilung der Vollwertigkeit des eingebrachten Kapitals.

c) Erweiterung der Haftung der Gesellschafter

Auch die Haftung der Gesellschafter einer GmbH wurde in den Fällen einer Fortführung der GmbH trotz Vorliegens der Insolvenzreife deutlich verschärft.

5. Sonstige Änderungen

a) Zwingende Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift

Besonders ärgerlich in der Praxis waren die Fälle, in denen “anrüchige” Geschäfte über eine Rechtsform einer GmbH abgewickelt wurden, deren Geschäftsanschrift nicht zu ermitteln war. Nunmehr muss in der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister stets eine inländische Geschäftsanschrift angegeben werden, die zusätzlich zum Sitz der Gesellschaft auch ins Handelsregister eingetragen wird. Die Geschäftsanschrift kann auch eine inländische Wohnanschrift des Geschäftsführers, eines Gesellschafters oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters sein.

b) Übernahme mehrerer Geschäftsanteile bei Gründung und Anteilstückelung

Bereits bei Gründung der GmbH kann eine Gesellschaft jetzt mehrere Geschäftsanteile übernehmen, wenn sich dies aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Dies macht Sinn, wenn Geschäftsanteile an Mitgesellschafter oder Dritte alsbald abgetreten werden sollen.

Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss nur noch auf volle Euro lauten.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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