Die Auflösung und Liquidation einer GmbH ist ein ebenso förmliches Verfahren wie die Gründung, wobei die Einhaltung der Formalien durch das Registergericht vor der Löschung im Handelsregister geprüft wird. Die Notwendigkeit der Löschung einer GmbH im Handelsregister ergibt sich insbesondere aus der Verpflichtung für Kapitalgesellschaften, während des Bestehens alljährlich einen Jahresabschluss zu veröffentlichen bzw. zu hinterlegen. Für die Überwachung der Offenlegungspflicht ist das Bundesamt für Justiz zuständig, das mit entsprechenden Zwangsmitteln für die Veröffentlichung oder Hinterlegung der Jahresabschlüsse bzw. Bilanzen sorgt

 

1. Allgemeines zur Auflösung und Liquidation einer GmbH

Ähnlich wie die Gründung der GmbH erfolgt auch ihre Auflösung und Liquidation in einem formalisierten Verfahren, bei dem zwingende gesetzliche Vorschriften einzuhalten sind.

Vor der eigentlichen Liquidation der GmbH erfolgt die Auflösung der Gesellschaft per Beschluss, für den eine qualifizierte Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen notwendig ist, falls in der Satzung nicht etwas anderes geregelt ist.

Das Liquidationsverfahren (vereinzelt auch Abwicklung genannt) beginnt in den meisten Fällen mit dem

  • Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Auflösung der Gesellschaft und
  • der entsprechenden Bestellung der Liquidatoren.

Mit dem Auflösungsbeschluss ändert sich der Zweck der Gesellschaft dahingehend, dass er sich nunmehr auf die Abwicklung, Verwertung des Gesellschaftsvermögens und anschließende Löschung im Handelsregister richtet. Im Übrigen bleiben die Regelungen der Satzung von der Auflösung unberüht.

Neben dem Beschluß der Gesellschafter zur Auflösung der GmbH gibt es jedoch noch andere in § 60 GmbHG genannte Auflösungsgründe:

  • Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
  • Auflösung der GmbH durch Urteil eines Gerichts;
  • Verfügung des Registergerichts bei Vermögenslosigkeit der GmbH.

Während der Liquidation beenden die Liquidatoren die noch laufenden Geschäfte, realisieren die noch offenen Forderungen und erfüllen die bestehenden Verbindlichkeiten. Das verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird anschließend an die Gesellschafter verteilt. Ziel der Auflösung und Liquidation ist die Beendigung der Gesellschaft und Löschung im Handelsregister.

2. Auflösungsbeschluss = Beginn der Liquidation

Der Auflösungsbeschluss der Gesellschafter markiert in den meisten Fällen den Beginn der Liquidation. Soweit der Gesellschaftsvertrag der GmbH nichts anderes vorsieht, ist für einen wirksamen Auflösungsbeschluss eine 3/4-Mehrheit (d.h. 75%) der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Inhaltlich muss sich aus dem Auflösungsbeschluss zumindest der Wille der Gesellschafter ergeben, die GmbH aufzulösen.

Ferner muss der Auflösungsbeschluss bestimmen, wer die Aufbewahrungspflichten für die Gesellschaft übernimmt. In der Regel wird dies der Liquidator sein, wobei er die Kosten hierfür der Gesellschaft in Rechnung stellen kann. Nach Abschluss der Liquidation sind die Bücher der Gesellschaft noch weitere 10 Jahre aufzubewahren.

Muster für einen Auflösungsbeschluss:

Es wird hiermit einstimmig beschlossen:

  1. Die Gesellschaft wird aufgelöst.
  2. Als Liquidator wird bestellt: ….., geboren am ….., wohnhaft ……
  3. Allgemeine Vertretungsregelung: …..
  4. Konkrete Vertretungsregelung: ……
  5. Die Bücher und Schriften der Gesellschaft werden nach Beendigung der Liquidation durch den Liquidator verwahrt.

Aus dem Auflösungsbeschluss ergeben sich weitere Konsequenzen, insbesondere im Rahmen der Bilanzierung und des Steuerrechts. Daher ist in der Praxis zweckmäßig, die Wirksamkeit der Auflösung auf das Ende eines Geschäftsjahres oder eines Monats zu datieren. Anderenfalls ist der Tag der Beschlussfassung maßgebend.

3. Firmierung während der Liquidation

Nach der Auflösung der GmbH ist im Rahmen der Firmierung zusätzlich ein Hinweis aufzunehmen, der auf die laufende Liquidation hinweist.

Beispiel: “Muster GmbH in Liquidation” oder “Muster GmbH i.L.”

4. Eintragung im Handelsregister

Nach entsprechendem Gesellschafterbeschluss muss die Auflösung der GmbH gem. § 65 Abs. 1 GmbHG von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Hierfür ist die Einschaltung eines Notars erforderlich, der i.d.R. die Anmeldung gem. § 129 Abs. 2 BGB notariell beurkundet. In der Handelsregisteranmeldung versichern die Liquidatoren gegenüber dem Registergericht, dass gegen ihre Bestellung keine straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe sprechen.

5. Gläubigeraufruf

Die Liquidatoren sind gem. § 65 Abs. 2 GmbHG dazu verpflichtet, die Auflösung der GmbH dreimal im Bundesanzeiger bekanntzumachen und zugleich etwaige Gläubiger aufzufordern, eventuelle Ansprüche geltend zu machen (Gläubigeraufruf). Ohne diesen öffentlichen Gläubigeraufruf kann die Gesellschaft grundsätzlich nicht im Handelsregister gelöscht werden. Nach § 73 Abs. 1 GmbHG beginnt das Sperrjahr erst mit der dreimaligen Bekanntmachung im Bundesanzeiger. In den meisten Fällen (aber offenbar nicht immer!) veranlasst der beglaubigende Notar auch den Gläubigeraufruf. Es ist daher zu empfehlen, dies mit dem Notar ausdrücklich zu klären.

6. Rechnungslegung während der Liquidation

Eine der Aufgaben der Liquidatoren ist die ordnungsgemäße Rechnungslegung während der Liquidation der GmbH. Hierfür muss zunächst eine Schlußbilanz der werbenden Gesellschaft auf den Tag vor Auflösung der Gesellschaft erstellt werden. Für diese gelten die für Jahresabschlusse maßgebenden Vorschriften. Die letzte Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft ist zugleich die Basis für die zwingende Liquiditationseröffnungsbilanz und den dazugehörigen Erläuterungsbericht, die beide im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind. Darüber hinaus muß während der Liquidation zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ein üblicher Jahresabschluss – im Falle einer Kleinstkapitalgesellschaft bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung – aufgestellt werden. Nach Beendigung der Liquidation ist abschließend eine Liquidationsschlußbilanz aufzustellen, aus der sich das zur Verteilung vorhandene Gesellschaftsvermögen unter Berücksichtigung der restlichen Aufwendungen klar ergeben muss.

7. Liquidierung des Gesellschaftsvermögens

Zu den wesentlichen Aufgaben der Liquidatoren gehört die Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld. Hierzu wird das Unternehmen insgesamt, einzelne Teile oder auch einzelne Vermögensgegenstände veräußert. Idealerweise sind am Ende der Liquidation alle Geschäfte abgewickelt, alle Vermögensgegenstände der Gesellschaft verkauft und sämtliche Verbindlichkeiten befriedigt. Zuletzt wird das verbleibende Guthaben auf dem Bankkonto an die Gesellschafter verteilt.

8. Vermögensverteilung und Sperrjahr

Nach Ablauf des sog. Sperrjahres (das nach 3-maliger Bekanntmachung der Auflösung beginnt) und Tilgung aller Verbindlichkeiten verteilen die Liquidatoren das restliche Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern (§ 72 GmbHG).

Hinweis an Liquidatoren:

Erfolgen Zahlungen an die Gesellschafter vor vollständiger Befriedigung der Verbindlichkeiten gegenüber den bekannten Gläubigern und/oder vor Ablauf des Sperrjahres, kann eine persönliche Haftung der Liquidatoren für etwaige Fehlbeträge entstehen.

Zu den letzten Gläubigern zählt auch regelmäßig das Finanzamt, das hin und wieder gerne vergessen wird. Liquidatoren sind jedoch gut beraten, auch die steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen bis zum Ende der Liquidation zu beachten. Die Auszahlung des restlichen Barvermögens an die Gesellschafter sollte daher erst erfolgen, wenn das Schuldverhältnis mit dem Finanzamt durch entsprechende Steuererklärungen und Steuerbescheide vollständig geklärt ist.

In der Regel erfolgt die Aufteilung des Restvermögens entsprechend der quotalen Beteiligung der Gesellschafter am Stammkapital der Gesellschaft. Abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sind natürlich zu berücksichtigen.

9. Das Finanzamt im Rahmen der Liquidation

Die Gesellschaft muss auch während der Liquidation die üblichen steuerrechtlichen Pflichten erfüllen, insbesondere die regelmäßigen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt übermitteln. Sofern die Liquidation nicht mehr als 3 Jahre in Anspruch nimmt, ist es im Rahmen der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ausreichend, für den gesamten Liquidationszeitraum jeweils eine Steuererklärung anzufertigen.

10. Rechnungslegung während der Liquidation

Immer wieder ärgerlich und Anlaß für Diskussionen ist die (auch während der Liquidation) andauernde Verpflichtung zur üblichen Veröffentlichung bzw. Hinterlegung der Jahresabschlüsse beim Betreiber des Bundesanzeigers.

11. Beendigung und Löschung der Gesellschaft

Nach Beendigung der Liquidation erfolgt die öffentlich beglaubigte bzw. notariell beurkundete Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister. In der Anmeldung muss bestimmt werden, von wem die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. Sofern die zwingenden Voraussetzungen eingehalten wurden und die Abwicklung tatsächlich beendet ist, löscht das Registergericht die Gesellschaft im Handelsregister.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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