Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer

6. November 2008

Gerade für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist die Frage der Sozialversicherungspflicht bedeutsam. Die Beteiligung an einer GmbH allein reicht nicht aus, um von einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht auszugehen. Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach dem 31.12.2004 eine Beschäftigung bei der GmbH aufgenommen haben, muss ohnehin ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a Abs. 1 S. 2 SGV IV durchgeführt werden. Doch welche Kriterien für die Befreiung von der Sozialversicherung sind beim Gesellschafter-Geschäftsführer entscheidend ?

 

1. Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht

Während selbständige Einzelunternehmer oder geschäftsführende Gesellschafter einer Personengesellschaft frei entscheiden können, wie sie für eine Krankheit, für Arbeitslosigkeit oder für ihre Altersversorgung vorsorgen, sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht automatisch von der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung befreit. Dies betrifft genauso Gesellschafter-Geschäftsführer einer Mini-GmbH (UG).

Geschäftsführer werden zunächst als angestellte Arbeitnehmer einer GmbH behandelt und sind somit grundsätzlich Pflichtmitglied der gesetzlichen Sozialversicherung, selbst wenn sie als Gesellschafter-Geschäftsführer an der GmbH beteiligt sind. In einer Statusprüfung durch die Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung wird auf Antrag oder eben seit 31.12.2004 obligatorisch im Einzelfall überprüft, ob besondere Kriterien vorliegen, die beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für eine Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherung sprechen.

2. Statusprüfung beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Diese Statusprüfung beim Gesellschafter-Geschäftsführer hinsichtlich der Entscheidung über dessen Sozialversicherungspflicht erfolgt in der Regel nach folgendem Muster, das auch als Checkliste zur Erstellung eines Geschäftsführervertrages verwendet werden kann:

  1. Hält der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Beteiligung an der GmbH von mehr als 50% oder hat er eine besondere Stellung in der GmbH?
  2. Darf der Gesellschafter-Geschäftsführer mit sich selbst Verträge abschließen, sprich liegt ein Ausschluss des Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB vor?
  3. Kann der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst frei bestimmen, wo, wann, wie lange und wie er seine Arbeit verrichtet?
  4. Ist die GmbH eine Familiengesellschaft, bei der Familienmitglieder und der Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50% der Anteile an der GmbH halten?
  5. Verfügt der Gesellschafter-Geschäftsführer als einziger über die für die Geschäftsführung notwendigen Kenntnisse in der entsprechenden Branche?
  6. War der Gesellschafter-Geschäftsführer vor der Entstehung der GmbH Inhaber eines gewerblichen Einzelunternehmen, das in die GmbH eingebracht wurde?
  7. Ist der Gesellschafter- Geschäftsführer an Weisungen der Gesellschafterversammlung der GmbH gebunden oder übt er seine Tätigkeit frei von Weisungen der Gesellschafter aus?
  8. Liegt ein Treuhandvertrag für die Geschäftsführung ohne Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung vor?
  9. Trägt der Gesellschafter-Geschäftsführer über den Anteil an der GmbH ein gesondertes erhebliches Risiko aufgrund von Darlehen, Bürgschaften oder ähnlichen Verpflichtungen?

Je mehr Fragen der Gesellschafter-Geschäftsführer mit JA beantworten kann, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht.

zu 1. Gesellschafter-Geschäftsführer mit Stimmenmehrheit

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung der GmbH üben ihre Tätigkeit in und für die GmbH weisungsungebunden und selbständig aus. Das ist immer dann der Fall, wenn der Gesellschafter- Geschäftsführer zu mindestens 50% an der GmbH beteiligt ist. Ist das zu bejahen, ist die Statusprüfung schon beendet und der Gesellschafter- Geschäftsführer ist sozialversicherungsfrei aufgrund dieser Stimmenmehrheit.

–> Sozialversicherungsfreie Beschäftigung

Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung einer GmbH werden nach dem GmbH- Gesetz grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Es ist jedoch zulässig, dass die Gesellschafter einer GmbH eine andere als die einfache Mehrheit für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vereinbaren. Es kann z.B. bestimmt werden, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nur mit einer Mehrheit von 75% gefasst werden können oder Gesellschafter mit einem Anteil von 25% nicht überstimmt werden können (= Sperrminorität). Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung an der GmbH also verhindern, dass Beschlüsse ohne seine Mitwirkung nicht gefasst werden, ist er ebenfalls nicht abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungsfrei.

–> Sozialversicherungsfreie Beschäftigung

zu 2. bis 9 Entscheidung nach Gesamtbild der Tätigkeit

Liegt keiner der beiden vorgenannten Fälle vor, entscheiden die nachgenannten Kriterien darüber, ob nach dem Gesamtbild der Tätigkeit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder von einem unternehmerähnlichen Gesellschafter- Geschäftsführer auszugehen ist. Diese Frage beurteilt sich anhand einer Gesamtschau der oben genannten Kriterien (ausgenommen 1.). Es steht die Frage im Vordergrund, ob der Gesellschafter- Geschäftsführer seine Tätigkeit für die GmbH selbstbestimmt oder weisungsgebunden erbringt.

3. Gestaltungsmöglichkeiten beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Je nachdem welches Ziel ein Gesellschafter- Geschäftsführer ohne mehrheitliche Beteiligung an der GmbH bzw. ohne besondere Stimmrechte verfolgt, lässt sich das Ergebnis der Statusprüfung durch den Geschäftsführervertrag gestalten.

Meistens wird die Befreiung von der Sozialversicherung das Ziel sein. Dann sollten folgende Kriterien im Gesellschaftsvertrag bzw. im Geschäftsführervertrag klar und deutlich geregelt sein:

  • Befreiung des Gesellschafter-Geschäftsführer vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB, d.h. Erlaubnis zum Abschluss von Geschäften für die GmbH mit sich selbst,
  • Weisungsfreie Entscheidung des Gesellschafter- Geschäftsführer hinsichtlich Art, Zeit, Ort und Dauer der Tätigkeit für die GmbH,
  • keine Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis des Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine Geschäftsordnung und keine Genehmigungspflicht für wichtige Entscheidungen,
  • weisungsfreie Gestaltung des Urlaubs durch den Gesellschafter- Geschäftsführer,
  • Abberufung als Geschäftsführer nur aus wichtigem Grund möglich,
  • erfolgsabhängiges Geschäftsführer-Gehalt, insbesondere Zusage von Tantiemen.

4. Hände weg vom Geschäftsführervertrag aus dem Internet

Wer als Gesellschafter- Geschäftsführer ohne Mehrheit an der GmbH eine Statusprüfung mit dem Ziel der Sozialversicherungsfreiheit durchführen muss, lässt die Hände weg von dem üblichen Geschäftsführervertrag, weil diese in der Regel für einen Fremdgeschäftsführer gestaltet sind.

Für den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne eigene Mehrheit an der GmbH muss ein individueller Geschäftsführervertrag erstellt werden. Die Investition ist jedoch lohnenswert, weil die private Krankenversicherung und die private Altersvorsorge in der Regel deutlich günstiger und effektiver sind als der gesetzliche Schutz.

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