Der Geschäftsführer einer GmbH haftet mit seinem Privatvermögen, wenn er Pflichten gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern, Gläubigern der Gesellschaft, dem Finanzamt oder sonstigen Dritten verletzt. Im ersten Beitrag dieser Artikelreihe wurden bereits die Grundlagen der Haftung des Geschäftsführer gegenüber der GmbH dargestellt. Heute wird die Artikelreihe fortgesetzt mit den Grundlagen der Haftung des Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern der GmbH.

1. Pflicht zur Kapitalerhaltung gem. § 30 GmbHG

Nach § 30 Abs. 1 GmbHG ist es dem Geschäftsführer der GmbH gesetzlich verboten, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter auszuzahlen. So soll das zumindest das im Handelsregister eingetragene (Mindest-)Vermögen der GmbH vor dem Zugriff der Gesellschafter entzogen werden. Jeder Vermögenswert der GmbH unterliegt dieser Auszahlungssperre des § 30 GmbHG, sobald bei der GmbH eine Unterbilanz eingetreten ist. Letztere liegt vor, wenn das bilanzielle Reinvermögen der GmbH nach Abzug der Passiva nicht mehr das Stammkapital deckt.

Die Zulässigkeit einer Auszahlung ist vor allem in der Phase einer Krise der GmbH von großer Bedeutung und lässt sich am einfachsten anhand einer Checkliste beurteilen. Sobald sich eine der gestellten Fragen mit Nein beantworten lässt, darf der Geschäftsführer die Zahlung vornehmen. Müssen jedoch alle Fragen mit Ja beantwortet werden, ist die Auszahlung unzulässig.

1. Ist der Empfänger der Zahlung ein Gesellschafter oder kommt die Zahlung einem Gesellschafter mittelbar zugute?

2. Ist die Zahlung im Gesellschaftsverhältnis begründet?

3. Erfolgt die Zahlung ohne gleichwertige Gegenleistung?

4. Führt die Zahlung zu einer Unterbilanz?

Hat der Geschäftsführer verbotswidrig eine Auszahlung von Gesellschaftsmitteln an einzelne Gesellschafter vorgenommen, kommt entgegen der grundsätzlichen Haftung des Geschäftsführer gegenüber der GmbH ausnahmsweise auch eine Haftung gegenüber einzelnen Gesellschaftern in Betracht.

Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist im übrigen keine deutsche Besonderheit, sondern existiert als allgemeiner Rechtsgrundsatz für Kapitalgesellschaften auch in anderen europäischen Ländern, z.B. auch in Österreich.

2. Verletzung von Schutzgesetzen zugunsten der Gesellschafter

Im übrigen kann sich eine Haftung des Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern der GmbH auch aus der Verletzung folgender Regelungen ergeben, die ausdrücklich zum Schutz der Gesellschafter aufgestellt wurden:

  • Falsche Angaben des Geschäftsführer gem. § 82 GmbHG,
  • Nichtanzeige des Verlusts in Höhe der Hälfte des Stammkapital,
  • Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht,
  • Untreue oder Unterschlagung.

Nach § 82 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, zum Zweck der Eintragung der GmbH ins Handelsregister ordnungsgemäße Angaben über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand und Sacheinlagen zu machen. Das gleiche gilt auch für Angaben im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung.

Nach § 49 Abs. 3 GmbHG muss der Geschäftsführer bei Verlust des hälftigen Stammkapitals unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen und dieser vom hälftigen Kapitalverlust berichten. Hierbei kommt es jedoch nicht den Zeitpunkt der bilanziellen Feststellung des hälftigen Kapitalverlust an, sondern auf den objektiven Eintritt des Verlust. daher trifft den Geschäftsführer eine laufende Beobachtungspflicht und ggf. auch eine Nachprüfungspflicht, wozu eine ordnungsgemäße und zeitnahe Buchführung unerlässlich ist. Verletzt der Geschäftsführer diese Pflicht, muss er für den dadurch eintretenden Schaden einstehen.  Die Schadenersatzpflicht beschränkt sich auf die Schäden, die bei rechtzeitiger Einberufung durch Maßnahmen der Gesellschafterversammlung hätten vermieden werden können.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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