Das Gehalt der Geschäftsführer

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Geschäftsführer einer GmbH erhalten regelmäßig ein Gehalt, das sich meist aus festen und variablen Gehaltsbestandteilen zusammensetzt. In sehr vielen Fällen erhält der GmbH-Geschäftsführer neben einem festen Grundgehalt zumindest eine gewinnabhängige Tantieme, einen Dienstwagen und eine betriebliche Altersvorsorge. Das Gehalt der Geschäftsführer gehört zu den wesentlichen Betriebsausgaben einer GmbH und sollte einmal jährlich im Rahmen der Gesellschafterversammlung überprüft werden. Es empfiehlt sich in jedem Falle, das Geschäftsführergehalt mit all seinen Bestandteilen im Rahmen eines schriftlichen Anstellungsvertrages (Geschäftsführervertrag) zu regeln. Handelt es sich um einen geschäftsführenden Gesellschafter mit beherrschender Stellung, ist dies sogar aus steuerrechtlichen Gründen unabdingbar. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Gehaltsauszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten gleichermaßen für die Geschäftsführer einer UG haftungsbeschränkt.

Inhalt:

  1. Das Gehalt der Geschäftsführer im Steuerrecht
  2. Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer
  3. Monatliches Grundgehalt
  4. Gewinnabhängige Tantieme
  5. Dienstwagen mit Erlaubnis zur Privatnutzung
  6. Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Tod

1. Das Gehalt der Geschäftsführer im Steuerrecht

Bei der GmbH handelt es sich um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, so dass diese mit ihrem Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag abschließen kann. Zu den wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführer gehört die Vertretung der GmbH nach außen sowie die Geschäftsführung unter Berücksichtigung gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen. Im Gegenzug zahlt die GmbH ihrem Geschäftsführer eine Vergütung in Form eines Gehalts, das im Einzelnen in einem Anstellungsvertrag geregelt wird.

Das monatliche Grundgehalt und die anderen Gehaltsbestandteile gehören in der Regel zu den wesentlichen, abziehbaren Betriebsausgaben der GmbH. Folglich mindert das Gehalt der Geschäftsführer den steuerpflichtigen Gewinn der Gesellschaft. Dies gilt allerdings unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Aus diesem Grund ist es erstrangige Pflicht der Gesellschafter, das Gehalt in seiner Zusammensetzung und Höhe transparent zu regeln und mindestens einmal jährlich auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Hierbei müssen sie auf eine vernünftige und erfolgsbezogene Gestaltung achten.

Gleichzeitig muss die Vereinbarung den Anforderungen des Steuerrechts gerecht werden und wie vereinbart in der Praxis umgesetzt werden. Besonderes Augenmerk verdient das Gehalt des geschäftsführenden Gesellschafters. Ohne eine schriftliche und klare Vereinbarung zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer behandelt das Finanzamt das Gehalt in seiner Gesamtheit als verdeckte Gewinnausschüttung.

Zur weiteren Vertiefung:

Das Gehalt der Geschäftsführer im Steuerrecht | Verdeckte Gewinnausschüttung |

2. Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer

Beim Geschäftsführer einer GmbH ist zu unterscheiden zwischen dem Amt des Geschäftsführers kraft Bestellung und seinen Rechten und Pflichten gem. Anstellungsvertrag. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag wird als Dienstvertrag beurteilt, der auf eine Geschäftsbesorgung i.S.d. §§ 675, 611 BGB gerichtet ist.

Zuständig für den Abschluss des Anstellungsvertrages ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung, die bei der Unterzeichnung des Vertrages gemäß Beschluss durch einen Gesellschafter oder einen anderen Geschäftsführer vertreten wird. Ist der Geschäftsführer gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der GmbH, ist ein wirksamer Anstellungsvertrag nur bei vorheriger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB möglich. Gleiches gilt für die Änderung und Aufhebung des Vertrages.

Für den Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer ist keine besondere Form vorgeschrieben, aber in der Praxis ist eine schriftliche Vereinbarung unbedingt zu empfehlen. Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist dies schon aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich.

Muster für das Rubrum eines Anstellungsvertarges:

Zwischen der

Muster XY GmbH, Musterstr. 123, 77733 Musterstadt,

vertreten durch die Gesellschafterversammlung, diese wiederrum vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Anton Müller,

– im folgenden kurz „GmbH“ genannt –

und

Herrn Albert Hubert, Karlstr. 10, 77733 Musterstadt

– im folgenden kurz „Geschäftsführer“ genannt –

wird folgender Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen:

Zur weiteren Vertiefung:

Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführer |

3. Monatliches Grundgehalt

In der Regel baut das Gehalt der Geschäftsführer auf einem Grundgehalt auf, das auch die Vergütung für geleistete Überstunden sowie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit beinhaltet. In der Praxis ist es üblich, dass der Geschäftsführer keine gesonderte Vergütung für Mehrarbeit erhält. Für eine Abweichung hiervon bedarf es sogar einer besonderen Begründung. Das Grundgehalt soll einerseits den gewohnten Lebensstandard des Geschäftsführers sichern, andererseits aber auch nicht die übliche Ertragskraft der GmbH überschreiten.

Muster:

  1. Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein Jahresbruttogrundgehalt in Höhe von EUR 150.000,00 (in Worten: EUR einhundertfünfzigtausend).
  2. Das Grundgehalt wird nach Abzug der gesetzlichen Abgaben in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen jeweils zum Ende des Kalendermonats fällig und auf ein vom Geschäftsführer benanntes Konto überwiesen.
  3. Darüberhinaus erhält der Geschäftsführer eine Weihnachtsgratifikation (und/oder Urlaubsgeld) in Höhe von ….., zahlbar mit dem Gehalt für den Monat Juni/November in Höhe von (in Worten: EUR …).
  4. Hat das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers während des Jahres begonnen, werden Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld zeitanteilig für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt.
  5. Das Grundgehalt gem. Abs. 1 wird jährlich unter Beachtung der wirtschaftlichen Situation der GmbH und der Leistungen des Geschäftsführers überprüft und an die gegebenen Umstände angepasst.

Zur weiteren Vertiefung:

Das Grundgehalt als Basis des Geschäftsführergehalts |

4. Gewinnabhängige Tantieme des Geschäftsführers

Die gewinnabhängige Tantieme ist der variable und erfolgsbezogene Bestandteil des Geschäftsführergehalts. In den meisten Fällen handelt es sich um eine jährliche Gewinnbeteiligung, die jeweils prozentual auf Basis des Gewinns der Gesellschaft ermittelt wird.

Die Vertragsparteien regeln im Anstellungsvertrag insbesondere die Bemessungsgrundlage und die Quote zur Ermittlung der Tantieme. Im Falle eines geschäftsführenden Gesellschafters ist vor allem auf die Angemessenheit der Tantieme zu achten. Geht es um die Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung eine vorherige, schriftliche Vereinbarung erforderlich.

Wichtige Leitlinien zur Prüfung der Angemessenheit liefert das Urteil des BFH vom 04.06.2003 (Az. I R 24/02). Können die Vertragsbeteiligten im Zeitpunkt der Zusage eine zuverlässige Prognose des Gewinns vornehmen, ist der Tantiemesatz so zu begrenzen, dass die Tantieme in Verbindung mit den übrigen Gehaltsbestandteilen nicht zu einer unangemessen hohen Gesamtausstattung führt. Ist eine solche Gewinnprognose eher schwierig oder spekulativ, kann es auch genügen, wenn der Tantiemesatz einem Fremdvergleich standhält.

Unangemessen ist jedenfalls eine Tantieme an einen geschäftsführenden Gesellschafter insoweit, als diese mehr als 50 % des Jahresgewinns der GmbH vor Abzug der Steuern und Tantieme ausmacht.

Ein weiteres Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit ist das Verhältnis variabler Bezüge zum fixen Gehalt. Diesbezüglich sollte die Tantieme so begrenzt werden, dass sie 25 % der Gesamtausstattung nicht überschreitet.

Wollen die Vertragsbeteiligten das Gehalt des Geschäftsführers ausschließlich vom wirtschaftlichen Erfolg (Gewinn) oder Umsatz der Gesellschaft abhängig machen, ist das allenfalls in der Anlaufphase nach Gründung der GmbH denkbar (BFH, Urteil vom 27.03.2001, z. I R 27/99). Grundsätzlich ist von solchen Gestaltungen jedoch eher abzuraten.

Zur weiteren Vertiefung:

Die gewinnabhängige Tantieme im Rahmen des Geschäftsführergehalts | Urteil des BFH vom 04.06.2003 (Az. I R 24/02) | BFH, Urteil vom 27.03.2001, z. I R 27/99 |

5. Dienstwagen mit Erlaubnis zur Privatnutzung

Regelmäßig wird dem Geschäftsführer einer GmbH neben dem Grundgehalt und einer erfolgsabhängigen Tantieme auch einen Dienstwagen der gehobenen Mittelklasse mit Erlaubnis zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ist es durchaus üblich dem Geschäftsführer weitere Sonderzuwendungen zu gewähren, insbesondere ein Weihnachtsgeld und ein Urlaubsgeld.

Zur weiteren Vertiefung:

Dienstwagen und andere Sonderzuwendungen an Geschäftsführer

6. Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Tod

Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist beim Geschäftsführer regelmäßig nicht anwendbar, insbesondere beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Notwendigkeit einer vertraglichen Vereinbarung zur Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Tod sollte daher in jedem  Falle überprüft werden, wenn es um die Gestaltung eines Geschäftsführervertrages geht.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen in den §§ 675, 670 BGB hat der Geschäftsführer einer GmbH in jedem Falle einen Anspruch auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen im Rahmen seines Dienstverhältnis. Im Rahmen des Geschäftsführervertrages sollte daher geregelt werden, welche Aufwendungen im Einzelfall als angemessen gelten.

Zur weiteren Vertiefung:

Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Tod und Erstattung von Reisekosten |

Bild von Wilfried Thünker auf Pixabay

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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