Die Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Tod sowie die Erstattung von Reisekosten bilden das Thema für den 6. Teil der Artikelreihe zum Gehalt der Geschäftsführer (Geschäftsführergehalt).

Inhalt:

  1. Gehaltsfortzahlung bei Krankheit der Geschäftsführer
  2. Gehaltsfortzahlung bei Tod des Geschäftsführers
  3. Muster zur Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Tod der Geschäftsführer
  4. Erstattung der Reisekosten
  5. Muster zur Erstattung der Reisekosten

1. Gehaltsfortzahlung bei Krankheit der Geschäftsführer

Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist beim Geschäftsführer regelmäßig nicht ohne weiteres anwendbar. Das gilt erst recht beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der regelmäßig nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Der Anspruch der Geschäftsführer auf eine Gehaltsfortzahlung bei Krankheit ist daher in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag verbindlich zu regeln. Anderenfalls kann sich ein Anspruch nur aus § 616 BGB ergeben, allerdings begrenzt auf den Fremdgeschäftsführer und geschäftsführenden Gesellschafter mit Minderheitenstatus. Ein Anspruch besteht jedoch allenfalls „für einen nicht erheblichen Zeitraum“.

Daher gehört die Vereinbarung einer Gehaltsfortzahlung bei Krankheit in jeden Geschäftsführervertrag (Muster Geschäftsführervertrag), um Geschäftsführer der GmbH nicht schlechter als andere Mitarbeiter zu behandeln. Am häufigsten ist die Vereinbarung eines Anspruchs auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle und sonstiger unverschuldeter Verhinderung zur Erbringung der Dienste für die Dauer von 6 Monaten. Weniger häufig ist auch die Vereinbarung der Gehaltsfortzahlung für einen Zeitraum von 9 Monaten, selten auch bis zu 12 Monaten.

2. Gehaltsfortzahlung bei Tod des Geschäftsführers

Beim Tod eines Geschäftsführers zahlt die GmbH üblicherweise das Grundgehalt für einen Zeitraum von 3 Monaten an die Witwe bzw. an die unterhaltsberechtigten Kinder weiter.

Handelt es sich um einen geschäftsführenden Gesellschafter, ist beim Tod des Gesellschafters durchaus auch an eine längere Gehaltsfortzahlung an die Witwe bzw. an die unterhaltsberechtigten Kinder zu denken.

3. Muster zur Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Tod

Eine vertragliche Vereinbarung der Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Tod könnte im Geschäftsführervertrag (Muster Geschäftsführervertrag) wie folgt formuliert werden:

Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Tod

  1. Im Falle der Erkrankung oder sonstigen unverschuldeten Dienstverhinderung, erhält der Geschäftsführer für die Dauer von 6 Monaten seine vertragsgemäßen Bezüge gem. … (= Grundgehalt) fortgezahlt.
  2. Leistungen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung an den Geschäftsführer aufgrund der Krankheit werden bei einer fortgesetzten Erkrankung ab der 7. Woche angerechnet.
  3. Im Falle der Verhinderung der Geschäftsführers durch sonstige unverschuldete Gründe, werden etwaige infolgedessen von Dritten erbrachte Leistungen sofort auf die fortgezahlte Vergütung angerechnet.
  4. Der Geschäftsführer verpflichtet sich, etwaige eigene Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten auf Verlangen an die Gesellschaft bis zur Höhe der fortgezahlten Vergütung abzutreten. Die Gesellschaft behält sich vor, solche Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten auf die Fortzahlung der Vergütung anzurechnen.
  5. Beim Tod des Geschäftsführers erhält die Witwe das Grundgehalt gem. … noch für einen Zeitraum von 3 Monaten weiter gezahlt, beginnend mit dem Ablauf des Sterbemonats. Ist die Ehefrau vorverstorben oder die Ehe geschieden, erfolgt die Vergütungsfortzahlung an die unterhaltsberechtigten Kinder.
  6. Die Ansprüche des Geschäftsführers auf eine Tantieme gem. …. bleiben bei einer Erkrankung oder sonstigen unverschuldeten Dienstverhinderung bis zu 2 Monaten unberührt. Darüber hinaus wird die Tantieme des Geschäftsführers für jeden weiteren begonnen Monat der Erkrankung oder sonstigen unverschuldeten Dienstverhinderung um 1/12 gekürzt.

4. Erstattung der Reisekosten

Nach §§ 675, 670 BGB haben Geschäftsführer in jedem Fall einen Anspruch auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen im Rahmen des Dienstverhältnisses. Hierunter fallen diejenigen angemessenen Aufwendungen, die dem Geschäftsführer anlässlich einer Geschäftsreise, Bewirtung etc. anfallen. GmbH und Geschäftsführer sollten daher vertraglich vereinbaren, welche Aufwendungen im Einzelfall als angemessen gelten.

5. Muster zur Erstattung der Reisekosten

Folgende Regelung könnte in einem Geschäftsführervertrag (Muster Geschäftsführervertrag) verwendet werden:

Reisekosten und Spesen

  1. Die Gesellschaft ersetzt dem Geschäftsführer die Aufwendungen für Bahnfahrten in der .. Klasse, für Flugreisen in der … Klasse und die Kosten für die notwendige Anmietung eines angemessenen Mietwagens.
  2. Sonstige Reisekosten, insbesondere Übernachtungskosten, Bewirtungskosten, Parkgebühren, Taxikosten, Trinkgelder und vergleichbare Auslagen) erstattet die Gesellschaft dem Geschäftsführer gemäß der tatsächlich entstandenen Höhe, sofern diese durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen sind. Unangemessene Kosten werden nicht erstattet
  3. Verpflegungsmehraufwendungen werden dem Geschäftsführer im Rahmen der jeweils geltenden steuerlichen Pauschalsätze erstattet.

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    In der Praxis hat sich auch die Methode bewährt, dass die GmbH dem Geschäftsführer eine Kreditkarte zur Verfügung stellt, mit der betrieblich veranlasste Reisekosten und Spesen zu zahlen sind.

    Folgende Regelung wäre hierfür geeignet:

    1. Die Gesellschaft stellt dem Geschäftsführer eine Firmenkreditkarte zur Verfügung, die für dienstlich veranlasste Reisekosten und sonstige Auslagen zu benutzen ist.

    6. Weitere Artikel zum Geschäftsführergehalt

    Der 7. Teil der Artikelreihe zum Geschäftsführergehalt befasst sich mit der betrieblichen Altervorsorge für Geschäftsführer.

    Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

    formblitz-muster-vorlagen-pakete