am in Allgemein

Berlin hat sich entschieden, junge Unternehmen und Start-ups in Deutschlands Gründerhauptstadt mit einem Corona-Hilfspaket finanziell zu unterstützen. Berlins Ruf als globale Start-up-Metropole steht auf dem Spiel. Das Volumen privater Investoren ist 2020 nicht nur coronabedingt um rund 50% eingebrochen. Viele Existenzgründer und Start-ups in Berlin stehen vor dem Aus....

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am in GmbH & Co. KG

Bei der Kapitalausstattung bzw. Finanzierung der GmbH & Co. KG ist zu unterscheiden zwischen dem erforderlichen Stammkapital der Komplementär-GmbH und dem Kapital der KG. Bei der KG ist weiterhin zu differenzieren zwischen der Beitragspflicht der Gesellschafter im Innenverhältnis und im Außenverhältnis. Art und Höhe der jeweiligen Einlageverpflichtung im Innenverhältnis wird im Gesellschaftsvertrag der KG vereinbart....

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am in GmbH & Co. KG

Die Organisation der typischen GmbH & Co. KG erfolgt dahingehend, dass neben der Komplementär-GmbH keine weiteren persönlich haftenden Gesellschafter vorhanden sind und somit ausschließlich die GmbH die Geschäfte des Unternehmens führt. Die Komplementär-GmbH wird wiederrum vertreten durch einen oder mehrere Geschäftsführer, deren Geschäftsführungsbefugnis im Einzelnen im Gesellschaftsvertrag der GmbH, in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer...

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Die Vergütung eines GmbH-Geschäftsführers unterliegt der Sozialversicherungspflicht, wenn dieser aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital der GmbH oder mangels anderer gesellschaftsvertraglicher Sonderrechte keinen maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, auf welcher vertraglichen Grundlage die Vergütung des Geschäftsführers erfolgt oder wie diese bezeichnet wird. Es kommt auch nicht...

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Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Einheits-GmbH & Co. KG ist grundsätzlich selbständig tätig, wenn er aufgrund einer mittelbaren Beteiligung am Stammkapital der GmbH oder einer ihm eingeräumten umfassenden Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Hierfür muss er über eine hinreichende Kapitalbeteiligung an der Muttergesellschaft verfügen, die ihm einen maßgeblichen Einfluss auf...

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Der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich auch dann selbständig tätig, wenn er aufgrund einer mittelbaren Beteiligung am Stammkapital oder einer ihm eingeräumten umfassenden Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Hierfür muss der Geschäftsführer aufgrund einer hinreichenden Kapitalbeteiligung an der Muttergesellschaft in der Lage sein, maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse...

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Auch ein Kommanditist ist als Geschäftsführer einer GmbH & Co KG nur dann selbständig tätig, wenn er über die Rechtsmacht verfügt, Weisungen an sich als Geschäftsführer zu verhindern. Diese Rechtsmacht kann sich sowohl aus seiner Stellung als Kommanditist bei der GmbH & Co KG als auch aus der beherrschenden Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft ergeben, die...

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