Die Organisation der typischen GmbH & Co. KG erfolgt dahingehend, dass neben der Komplementär-GmbH keine weiteren persönlich haftenden Gesellschafter vorhanden sind und somit ausschließlich die GmbH die Geschäfte des Unternehmens führt. Die Komplementär-GmbH wird wiederrum vertreten durch einen oder mehrere Geschäftsführer, deren Geschäftsführungsbefugnis im Einzelnen im Gesellschaftsvertrag der GmbH, in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer oder im jeweiligen Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt wird.

Inhalt:

  1. Gesellschafter und Gesellschafterversammlung der KG
  2. Vertretung der GmbH & Co. KG
  3. Geschäftsführung für die GmbH & Co. KG
  4. Aufsichtsrat
  5. Beirat

1. Gesellschafter und Gesellschafterversammlung der KG

Die Gesellschafter der KG entscheiden in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich nur über außergewöhnliche Geschäfte (§ 116 Abs. 2 HGB) und Grundlagengeschäfte. Es geht vor allem um inhaltliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Aufnahme oder Ausscheiden von Gesellschaftern, Feststellung des Jahresabschlusses oder Billigung, Auflösung der Gesellschaft oder Genehmigung von Privatentnahmen einzelner Gesellschafter.

Soweit der Gesellschaftsvertrag der KG nichts anderes bestimmt, müssen die Gesellschafterbeschlüsse stets einstimmig gefasst werden (§§ 161 Abs. 2, 119 Abs. 1 HGB). Nach § 119 Abs. 2 HGB wird nach Köpfen entschieden; eine Enthaltung ist wie eine Gegenstimme zu werten. Der Gesellschaftsvertrag kann aber vorsehen, dass die Stimmengewichtung nach Kapitalanteilen der Gesellschafter berechnet wird.

2. Vertretung der GmbH & Co. KG

Die typische GmbH & Co. KG wird nach außen ausschließlich durch die Komplementär-GmbH vertreten, während die Kommanditisten von der Vertretung ausgeschlossen sind (§ 170 HGB).

Die Komplementär-GmbH wird wiederrum durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten (§§ 6, 35 GmbHG). Für deren Bestellung und Abberufung ist die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH zuständig.

Folgende Personen sind als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH denkbar:

  • Kommanditisten und Gesellschafter der GmbH;
  • Kommanditisten der KG ohne Beteiligung am Stammkapital der GmbH;
  • Unbeteiligte Dritte ohne Beteiligung an der KG und am Stammkapital der GmbH (Fremdgeschäftsführer).

Fremdgeschäftsführer sind für eine Personengesellschaft eigentlich ungewöhnlich, weil hier im Normalfall der Grundsatz der Selbstorganschaft gilt. Es ist jedoch einer der Vorteile der GmbH & Co. KG, dass auch Personen mit besonderer Expertise oder Branchenerfahrung in die Geschäftsführung eingebunden werden können. Die Einflussmöglichkeiten der Kommanditisten auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG sind aufgrund der Abdingbarkeit des § 164 HGB mannigfaltig regelbar. Die Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer ist entscheidend davon, ob und inwieweit diese auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung der GmbH Einfluss nehmen können.

Es ist zu unterscheiden zwischen der amtlichen Bestellung und den schuldrechtlichen Vereinbarungen gem. Geschäftsführeranstellungsvertrag. Mit der amtlichen Bestellung zum Geschäftsführer und der Eintragung im Handelsregister werden die gesetzlichen Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführer begründet. Diese können durch den Gesellschaftsvertrag, eine Geschäftsordnung oder einen Geschäftsführeranstellungsvertrag im Innenverhältnis eingeschränkt werden.

Daneben ist eine Vertretung der GmbH & Co. KG durch die Kommanditisten auf Grundlage einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht möglich und zulässig, insbesondere mittels einer Generalvollmacht oder einer Prokura.

3. Geschäftsführung für die GmbH & Co. KG

Die Geschäftsführung für die typische GmbH & Co. KG obliegt ausschließlich der Komplementär-GmbH, wobei diese durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten wird (§§ 6, 35 GmbHG).

Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer (Geschäftsführungsbefugnis) bestimmen sich nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH, einer Geschäftsordnung und/oder nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag. Es handelt sich gem. § 611 ff BGB um einen Dienstvertrag, der entweder mit der Komplementär-GmbH und/oder unmittelbar mit der KG geschlossen werden kann. Wird der Geschäftsführervertrag mit der Komplementär- GmbH abgeschlossen, ist die Gesellschafterversammlung der GmbH hierfür zuständig. Das gilt auch für spätere Änderungen oder eine Aufhebung des Vertrages.

4. Aufsichtsrat

In großen Kapitalgesellschaften sind Mitbestimmungsregelungen zu beachten, die seit 2004 im Drittelbeteiligungsgesetz geregelt sind. Hiernach muss eine GmbH einen Aufsichtsrat einrichten, sofern sie mehr als 500 Mitarbeiter hat. Die Komplementär-GmbH einer typischen GmbH & Co. KG wird diese Voraussetzung allerdings kaum jemals erfüllen.

Für die GmbH & Co. KG selbst sind die Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes nicht anwendbar, da es sich um eine Personengesellschaft handelt. Große Gesellschaften können jedoch gem. § 4 Abs. 1 MitbestG unter folgenden Voraussetzungen zur Einrichtung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrats verpflichtet sein:

  • Komplementär-GmbH und KG beschäftigen zusammen mehr als 2.000 Arbeitnehmer;
  • Deutsche Kapitalgesellschaft ist einziger persönlich haftender Gesellschafter der KG;
  • Mehrheit der Kommanditisten verfügt auch über Mehrheit in der Komplementär-GmbH;
  • Komplementär- GmbH hat keinen eigenen Geschäftsbetrieb oder einen Geschäftsbetrieb mit weniger als 500 Beschäftigten.

5. Beirat

Eine GmbH & Co. KG kann auf freiwilliger Basis einen Beirat bilden.

6. Weitere Artikel zur GmbH & Co. KG

Der 3. Teil der Artikelreihe zur GmbH & Co. KG befasst sich mit der Kapitalausstattung der GmbH & Co. KG.

Beitragsbild von mohamed Hassan auf Pixabay.

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