Stichwörter: : "Geschäftsführer"

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Einheits-GmbH & Co. KG ist grundsätzlich selbständig tätig, wenn er aufgrund einer mittelbaren Beteiligung am Stammkapital der GmbH oder einer ihm eingeräumten umfassenden Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Hierfür muss er über eine hinreichende Kapitalbeteiligung an der Muttergesellschaft verfügen, die ihm einen maßgeblichen Einfluss auf...

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Der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich auch dann selbständig tätig, wenn er aufgrund einer mittelbaren Beteiligung am Stammkapital oder einer ihm eingeräumten umfassenden Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Hierfür muss der Geschäftsführer aufgrund einer hinreichenden Kapitalbeteiligung an der Muttergesellschaft in der Lage sein, maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse...

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Auch ein Kommanditist ist als Geschäftsführer einer GmbH & Co KG nur dann selbständig tätig, wenn er über die Rechtsmacht verfügt, Weisungen an sich als Geschäftsführer zu verhindern. Diese Rechtsmacht kann sich sowohl aus seiner Stellung als Kommanditist bei der GmbH & Co KG als auch aus der beherrschenden Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft ergeben, die...

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Der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich selbständig tätig, wenn er aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital oder einer ihm eingeräumten umfassenden Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. In dieser Konstellation unterliegt der Geschäftsführer nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Die für eine selbständige Tätigkeit erforderliche Rechtsmacht kann sich auch aus einer mittelbaren Beteiligung an...

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Der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich selbständig tätig, wenn er aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital oder einer ihm eingeräumten umfassenden Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Dies gilt auch dann, wenn er die Geschäfte einer GmbH führt, die Komplementärin einer GmbH & Co KG ist....

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am in Sozialversicherungsrecht

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist abhängig beschäftigt und unterliegt damit der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung, wenn er als Minderheitsgesellschafter keine umfassende Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung besitzt. Auch eine notariell beurkundete Poolvereinbarung mit einem oder anderen Gesellschaftern ändert nach aktueller Entscheidung des Bundessozialgerichts nichts an diesem Grundsatz....

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Das Bundessozialgericht (BSG) entscheidet am 12.05.2020 in unterschiedlichen Konstellationen über die Sozialversicherungspflicht geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH unter Berücksichtigung eines Treuhandverhältnis. Die Deutsche Rentenversicherung vertritt die Auffassung, dass ein Treuhandvertrag im Rahmen der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht keine Rolle spielt. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte ist in dieser Frage dagegen (noch) uneinheitlich....

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