Geschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital der GmbH (sog. Fremdgeschäftsführer) sind nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte grundsätzlich wie abhängig beschäftigte Mitarbeiter zu behandeln. Als solche unterliegen sie grundsätzlich der Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung....

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