Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages sind zur Gestaltung der Sozialversicherungspflicht der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig ungeeignet. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist letztendlich, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer auf Basis bestehender Verträge dauerhaft die rechtliche Möglichkeit besitzt, nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung jederzeit abzuwenden. Der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die...

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