Geschäftsführer der GmbH

am

Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH und vertreten diese nach außen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und der Regelungen im Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführeranstellungsvertrag. Darüber hinaus können die Gesellschafter eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung aufstellen. Die GmbH muss immer einen Geschäftsführer haben, da sie anderenfalls handlungsunfähig ist. Grundsätzlich kann die Gesellschafterversammlung jede natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person zum Geschäftsführer der GmbH bestellen. Sind diese selbst am Stammkapital der GmbH beteiligt, handelt es sich um geschäftsführende Gesellschafter (auch Gesellschafter-Geschäftsführer. Vom Amt des Geschäftsführers kraft Bestellung ist das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Letzteres wird durch einen zweiseitigen Anstellungsvertrag (Geschäftsführeranstellungsvertrag) begründet und im Einzelnen geregelt.

Inhalt:

  1. Bestellung zum Geschäftsführer der GmbH
  2. Aufgaben und Pflichten
  3. Geschäftsführungsanstellungsvertrag
  4. Sozialversicherungsrechtlicher Status
Geschäftsführer mit Smartphone

GmbH-Geschäftsführer in telefonischer Besprechung

1. Bestellung zum Geschäftsführer der GmbH

Grundsätzlich ist die Gesellschafterversammlung der GmbH für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Die Bestellung erfolgt entweder im Rahmen der Gründung der GmbH in der Gründungsurkunde oder durch einen gesonderten Gesellschafterbeschluß (Muster für Abberufung und Bestellung eines neuen Geschäftsführers). Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist für einen entsprechenden Gesellschafterbeschluß die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich.

Zuständigkeit für Bestellung

Die Zuständigkeit wird auf den Aufsichtsrat der GmbH verlagert, wenn dieser gesetzlich zwingend erforderlich ist oder der Gesellschaftsvertrag (Satzung) dieses Recht an den Aufsichtsrat delegiert hat. Darüber hinaus können die Gesellschafter die Zuständigkeit auch auf einzelne Gesellschafter oder einen Beirat übertragen.

Grundsätzlich kann die Gesellschafterversammlung jede natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person zum Geschäftsführer oder zur Geschäftsführerin einer GmbH bestellen.

Ist der Geschäftsführer selbst am Stammkapital der GmbH beteiligt, spricht man auch vom geschäftsführenden Gesellschafter oder von der geschäftsführenden Gesellschafterin. Bei Personen ohne Beteiligung am Stammkapital handelt es sich um einen Fremdgeschäftsführer, die weitestgehend einem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt sind.

Die Bestellung eines Geschäftsführers muß zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung, die Angabe der Vertretungsbefugnis und ggf. eine Erklärung zur Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB beigefügt werden. Außerdem müssen sie versichern, daß keine Bestellungshindernisse bestehen.

Bestellungshindernisse

Gesetzliche Bestellungshindernisse ergeben sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GmbHG. Hiernach sind insbesondere natürliche Personen ausgeschlossen, die in den letzten 5 Jahren wegen bestimmter Straftatbestände zu mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Der Straftaten-Katalog wurde zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (GmbH-Reform 2008) deutlich erweitert.

Muster

Protokoll Gesellschafterversammlung | Gesellschaftsbeschluss zum Wechsel der Geschäftsführer | Schreiben an Notar zur Bestellung eines weiteren Geschäftsführers | Ordentliche Kündigung eines Anstellungsvertrages  | Fristlose Kündigung eines Anstellungsvertrages | Pressemitteilung zum Wechsel der Geschäftsführer |

Zur weiteren Vertiefung:

§ 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GmbHG |

2. Aufgaben und Pflichten

Die Aufgaben der Geschäftsführer einer GmbH beinhalten die gesamte kaufmännische und technische Geschäftsleitung bis hin zur Vertretung der Gesellschaft nach außen. Grundsätzlich sind sie von Gesetzes wegen uneingeschränkt zur Geschäftsführung der GmbH berechtigt, aber auch verpflichtet.

Zur weiteren Vertiefung:

Aufgaben und Pflichten |

3. Geschäftsführeranstellungsvertrag

Der Geschäftsführeranstellungsvertrag (kurz: Geschäftsführervertrag) betrifft das schuldrechtliche Verhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer, das vom Amt des Geschäftsführers kraft Bestellung strikt zu trennen ist.

Der Geschäftsführervertrag ist regelmäßig ein Dienstvertrag, der auf die Erbringung der Geschäftsführung in der GmbH als Geschäftsbesorgung i.S.d. §§ 675, 611 BGB gerichtet ist. Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften finden nur beim Fremdgeschäftsführer und beim geschäftsführenden Gesellschafter ohne beherrschenden Einfluss und auch dort nur in Ausnahmen Anwendung.

Zu Form und Inhalt des Geschäftsführeranstellungsvertrages gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, aber die Schriftform ist in jedem Fall dringend zu empfehlen. Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt sich dies schon aus steuerrechtlichen Gründen, um die Gefahren einer verdeckten Gewinnausschüttung zu vermeiden.

Der Inhalt eines Geschäftsführervertrages ist entscheidend davon abhängig, ob und inwieweit der Geschäftsführer am Stammkapital der GmbH beteiligt ist. Zu unterscheiden sind folgende Personengruppen:

  • Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH;
  • geschäftsführende Gesellschafter mit Anteilsquote von weniger als 50%;
  • beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit Anteilsquote über 50%.

Zu den wesentlichen Bestimmungen im Anstellungsvertrag gehören die Regelung zum Gehalt des Geschäftsführers.

Zur weiteren Vertiefung:

Muster eines Geschäftsführervertrages |

4. Wettbewerbsverbot

 

5. Sozialversicherungsrechtlicher Status

Seit der Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Geschäftsführer einer GmbH gelten folgende Grundsätze:

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (i.d.R. bei mindestens hälftigem Anteil am Stammkapital) unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.

Sonstige geschäftsführende Gesellschafter

Geschäftsführende Gesellschafter ohne umfassende Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht.

Fremdgeschäftsführer

Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital der GmbH sind regelmäßig wie abhängig Beschäftigte zu beurteilung und folglich sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen bestehen nur auf Grund besonderer tatsächlicher Umstände, insbesondere beim Fremdgeschäftsführer in einer Familien-GmbH.

Zur weiteren Vertiefung:

Statusfeststellungsverfahren beim Geschäftsführer | Familien-GmbH und Sozialversicherungspflicht | .

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

formblitz-muster-vorlagen-pakete