X

Neues BMF-Schreiben zum Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG

In einem neuen umfangreichen BMF-Schreiben vom 15.06.2022 hat das Bundesministerium für Finanzen zahlreiche Antworten auf Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 geliefert.

Der Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG

Der Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG ist ein Produkt der Unternehmenssteuerreform 2008, das allerdings durch das Jahressteuergesetz 2020 in zahlreichen Punkten geänderten wurde. In der Praxis können begünstigte Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine gewinnmindernde Rücklage bilden (Investitionsabzugsbetrag), um so einen Teil des steuerpflichtigen Gewinns in die Zukunft zu verlagern. Sofern die Investition innerhalb des gesetzlichen vorgesehenen Zeitraums erfolgt, erhöht sich der steuerpflichtige Gewinn im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wirtschaftsgüter durch entsprechende Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags.

Der Investitionsabzugsbetrag verfolgt weiterhin den Zweck, kleinen Unternehmen die Finanzierung zukünftiger Investitionen zu erleichtern. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber einige Verbesserungen hinsichtlich des Investitionsabzugsbetrages realisiert.

BMF-Schreiben zum Investitionsabzugsbetrag vom 15.06.2022

In dem BMF-Schreiben vom 15.06.2022 thematisiert das Bundesministerium für Finanzen nun zahlreiche Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Bildung, Rückgängigmachung und Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages gem. § 7g EStg (in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020).

Das BMF-Schreiben befasst sich unter den folgenden Abschnitten mit allen Fragen in der Praxis:

  1. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Abs. 1 EStG);
  2. Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen bei Durchführung begünstigter Investitionen und gleichzeitige gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Abs. 2 EStG);
  3. Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Abs. 3 EStG);
  4. Nichteinhaltung der Verbleibens- und Nutzungsfristen (§ 7g Abs. 4 EStG);
  5. Buchtechnische und verfahrensrechtliche Grundlagen;
  6. Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen;
  7. Zeitliche Anwendung

BMF, Schreiben v. 15.6.2022, IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001

Udo Schwerd:
Related Post