Immer wieder werde ich gefragt, warum eine Haftungsbeschränkung der GmbH so wichtig oder gar notwendig ist, wenn man sich doch durch eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung gegen alle Haftungsrisiken absichern kann.

Haftung für Leistungspflichten

Erfüllt jemand seine vertraglich oder gesetzlich begründete Leistungspflicht (Schuld) nicht, kann der Gläubiger seine Forderung durch Klage und Zwangsvollstreckung in das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners erzwingen. In diesem Sinne bedeutet Haftung, dass der Schuldner nahezu mit seinem gesamten Betriebs- und Privatvermögen einstehen muss, um die Leistungspflicht zu erfüllen.

Mit anderen Worten: Der Schuldner haftet grundsätzlich mit seinem gesamten pfändbaren Vermögen für die Erfüllung eines Vertrages oder für Schäden, die insbesondere durch den Betrieb eines Unternehmens oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit als Arzt, Steuerberater oder Versicherungsvermittler verursacht werden.

Im Falle der vertraglichen Haftung ist können sich Unternehmer durch einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss oder mittels einer vereinbarten Haftungsbeschränkung schützen. Ergibt sich die Haftung jedoch aus einem gesetzlichen Haftungstatbestand, scheidet eine vertragliche Haftungsbeschränkung aus. Hier kann man sich nur eine besondere Haftpflichtversicherung schützen oder die Haftung auf ein Sondervermögen beschränken. Das beste Beispiel ist die Beschränkung der Haftung aus einem Gewerbebetrieb auf das Gesellschaftsvermögen einer GmbH.

Notwendigkeit einer Haftungsbeschränkung trotz Versicherung

Die Notwendigkeit einer Haftungsbeschränkung ergibt sich also immer dann, wenn besondere Haftungsrisiken aus einem Gewerbebetrieb oder aus einer beruflichen Tätigkeit resultieren, die sich nicht vollständig durch eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung absichern lassen.

Solche Versicherungen sind zwar in vielen Branchen ein wichtiger Bestandteil des Risikomanagements, aber sie können nicht alle Haftungsrisiken abdecken, die aus einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit resultieren. Zudem kommt es vor allem auf die “klein gedruckten” Versicherungsbedingungen und die Versicherungsssummen an, ob und inwieweit ein Schaden durch die Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung vollständig abgedeckt wird.

Darüber hinaus werden Schadensverursacher auch nicht selten mit dem Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit konfrontiert, was eine Einstandspflicht der Versicherungen regelmäßig ausschließt. Allein in Deutschland sind mehrere solcher Fälle bekannt, bei denen es um gewaltige Schadenssummen geht: “Dieselgate-Skandal mit mehreren involvierten Automobilherstellern, der Einsturz des Kölner Stadtarchivs oder die Prüfung der Bilanzen der Wirecard AG.

Insbesondere in Branchen und Berufen, in denen schon geringfügige Fehler zu hohen Schadensersatzforderungen führen können, kann eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung nicht immer ausreichend sein, um das gesamte Vermögen der betroffenen Personen zu schützen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssummen zu niedrig sind, um alle denkbaren Haftungsrisiken abzusichern.

Betroffene Branchen und Berufe

Dazu zählen insbesondere Bauunternehmen und Handwerksbetriebe sowie beratende und technisch orientierte Berufe wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ingenieure, Statiker oder Architekten. In diesen Branchen und Berufen können schon geringfügige Fehler, Mängel oder Unterlassungen schwerwiegende Konsequenzen haben und zu hohen Schadensersatzforderungen führen, welche die Versicherungssumme und das Vermögen der Schadensverursacher übersteigen können.

In diesen Fällen kann eine Haftungsbeschränkung auf das Betriebsvermögen oder ein Sondervermögen dazu beitragen, das persönliche Vermögen der Unternehmer oder Gesellschafter zu schützen und ein finanzielles Fiasko zu vermeiden. Das ist der Grund, warum so viele Unternehmer die Rechtsform einer GmbH wählen, bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.

Bild von joffi auf Pixabay

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