In Deutschland sind derzeit hunderte Klagen von Hotels und Gastronomen gegen Versicherer anhängig, in denen es um die Entschädigung wegen corona-bedingter Betriebsschließung im Rahmen landesweiter Lockdowns im Frühjahr 2020 geht. Erste Landgerichte haben bereits Urteile gefällt, bei anderen stehen die Urteile noch aus. Es folgt ein Überblick über die bereits entschiedenen Fälle.

Urteil des LG Mannheim vom 29.04.2020

Schon im April 2020 urteilte das LG Mannheim im Rahmen eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherer. Der Antrag wurde zwar abgelehnt, aber ein Anspruch auf Entschädigung im Falle der Betriebsunterbrechnung oder -schließung aufgrund der Corona-Pandemie bejaht (LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020, 11 O 66/20).

Beschluss des OLG Hamm vom 15.07.2020

Der Beschluss des OLG Hamm vom 15.07.2020 (20 W 21/20) war nach dem Urteil des LG Mannheim eine der ersten relevanten Entscheidungen zur Frage der Entschädigung bei corona-bedingter Betriebsschließung. In einem Eilverfahren stärkte das OLG Hamm die Position der Versicherer, dass im Falle einer corona-bedingten Betriebsschließung kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn weder die Krankheit noch der Krankheitserreger ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen enthalten ist.

Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz “nur für die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG) Krankheiten und Krankheitserreger”, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei corona-bedingter Betriebsschließung. Der Klammerzusatz („vgl. §§ 6 und 7 IfSG“) führt bei diesem Wortlaut nicht etwa zu einer Auslegung dahin, dass „dynamisch“ auf spätere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes verwiesen werde.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 (20 W 21/20)

Die Inhaberin einer Gaststätte in Gelsenkirchen hatte im Eilverfahren beantragt, dass die Betriebsschließungsversicherung zur Auszahlung der Entschädigung wegen der corona-bedingten Betriebsschließung im Frühjahr 2020 verpflichtet wird. Zuvor hatte bereits das Landgericht Essen (Az: 18 O 150/20) den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend.

Urteil des LG Bochum vom 15.07.2020

Auch das LG Bochum verneinte einen Anspruch auf Entschädigung im Falle der corona-bedingten Betriebsschließung im Frühjahr 2020, falls die Versicherungsbedingungen eine abschließende, enumerative Auflistung der einzelnen Krankheiten und Krankheitserreger beinhaltet, auf die sich der Versicherungsschutz beziehen soll (LG Bochum, Urteil vom 15.07.2020, 4 O 215/20).

1. Gründet sich das Leistungsversprechen des Versicherers in der Betriebsschließungsversicherung auf einer Klausel, welche abschließend die versicherten Krankheiten und Krankheitserreger aufzählt, besteht kein Leistungsanspruch, wenn die Erkrankung Covid-19 und der Auslöser SARS-CoV in dieser Aufzählung nicht enthalten ist.

2. Die Frage nach einer dynamischen Verweisung stellt sich bei einer enumerativen, abschließenden Aufzählung nicht, da auf die Regelungen des IfSG nicht abgestellt wird.

LG Bochum, Urteil vom 15.07.2020, 4 O 215/20

12. Kammer des LG München I gibt betroffenen Unternehmen wieder Hoffnung

Ende Juli 2020 hat die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Kammer des Landgerichts München I die ersten vier Verfahren einer Kindertagesstätte und dreier Gaststätten gegen ihre Betriebsschließungsversicherungen mündlich verhandelt (Az. 12 O 7241/20, 12 O 7208/20, 12 O 5868/20 und 12 O 5895/20). In allen Verfahren geht es um die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsschließungsversicherung eine Entschädigung für Schäden aus der Corona-bedingten Betriebsschließung zahlen muss.

Kindertagesstätte

Im Falle der Kindertagesstätte lehnte das LG München I einen Anspruch auf Entschädigung wegen corona-bedingter Betriebsschließung ab, da die Behörde keine vollständige Schließung anordnete. Die Kindertagesstätte konnte zumindest teilweise als Notbetreuung weitergeführt werden.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung wird die Klausel in § 1 Nr. 1 a der so verstehen, dass grundsätzlich die vollständige Schließung der Einrichtung angeordnet worden sein muss, damit ein Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Die genannte Klausel verlangt, dass die Behörde den “versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte … schließt”. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird angesichts dieser Formulierung nicht davon ausgehen, dass auch Betriebseinschränkungen oder eine teilweise Einstellung des Leistungsangebots vom Versicherungsschutz erfasst sind. In der Klausel sind ausdrücklich “der Betrieb” und die “versicherte Betriebsstätte” genannt, nicht jedoch Teile derselben.

LG München I, Endurteil vom 17.09.2020 – 12 O 7208/20

Augustinerkeller ./. Versicherungskammer Bayern

Am 01.10.2020 bejahte das Landgericht München I dann einen Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Coronakrise und verurteilte die Versicherungskammer Bayern zur Zahlung einer Entschädigung (1 Mio. Euro) an den Pächter des Augustinerkeller in München (LG München I, Urteil vom 01.10.2020, 12 O 5895/20).

Paulaner am Nockherberg ./. Allianz

Auch die Paulaner-Wirte am Nockherberg können sich nach der mündlichen Verhandlung Hoffnung machen, dass sie den Prozeß in der 1. Instanz gegen die Allianz gewinnen. Das LG München I signalisierte auch hier, dass die Betriebsschließungsversicherung der Allianz wegen der behördlich angeordneten Schließung von Gaststätten im Frühjahr die vereinbarte Entschädigung zahlen muss, obwohl der Covid-19-Erreger in den entsprechenden Policen nicht explizit genannt ist.

Es ist wohl damit zu rechnen, dass erst der BGH die Rechtsthematik rund um die corona-bedingte Betriebsschließung abschließend entscheiden wird.

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