Neben der Haftungsbeschränkung besitzt die UG (haftungsbeschränkt) einige weitere Vorteile gegenüber anderen Rechtsformen, die jeder Existenzgründer bei der Wahl der richtigen Rechtsform immer im Auge haben sollte. An dieser Stelle gehe ich daher der Frage nach, in welchen Fällen die UG (haftungsbeschränkt) die richtige und empfehlenswerte Rechtsform für ein Startup in Deutschland ist.

Inhalt:

1. Haftungsbeschränkung der UG (haftungsbeschränkt)
2. Geringes Stammkapitals notwendig
3. Steuerliche Vorteile der Mini-GmbH

1. Haftungsbeschränkung der UG (haftungsbeschränkt)

Jede unternehmerische Tätigkeit birgt ihre eigenen Risiken für den Inhaber bzw. Gesellschafter. Die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung aus dem Betrieb eines Unternehmens ist daher ein zentraler Vorteil der Kapitalgesellschaften. Die Entscheidung für den Einsatz einer UG (haftungsbeschränkt) in der Praxis drängt sich daher immer dann auf, wenn eine Haftungsbeschränkung notwendig erscheint und nur wenig Kapital zur Unternehmensgründung zur Verfügung steht.

Beim Einzelunternehmen und Personengesellschaften haften die Inhaber bzw. die Gesellschafter im Falle einer vertraglichen oder gesetzlichen Haftung grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen. Dies gilt unabhängig davon, ob die vom Einzelunternehmen oder der Gesellschaft geschuldeten Leistungen nicht rechtzeitig, nicht ordentlich oder gar nicht erbracht werden. Das gleiche gilt, wenn im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit durch Pflichtverletzung oder durch deliktische Handlungen Schäden am Eigentum Dritter bzw. deren Gesundheit verursacht werden.

Anders ist dies bei Kapitalgesellschaften, zu denen neben der Aktiengesellschaft und GmbH auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gehört. Hier gehört es zum Wesen dieser Rechtsformen, dass das Haftungsrisiko auf das in in der Gesellschaft gebundene Vermögen beschränkt ist.

Im Haftungsfall bleibt das Privatvermögen der Gesellschafter von Forderungen Dritter grundsätzlich unberührt. Im schlimmsten Fall muss für die Gesellschaft ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden, verbunden mit dem Verlust des eingebrachten Grund- oder Stammkapitals. Der Schaden der Gesellschafter beschränkt sich dann im auf das eingezahlte Stammkapital.

2. Geringes Stammkapital notwendig

Die Höhe des Stammkapitals ist also ein entscheidendes Kriterium bei der Auswahl unter den verschiedenen Alternativen der Kapitalgesellschaften, insbesondere zwischen der Aktiengesellschaft, GmbH oder UG (haftungsbeschränkt).

Für einen Existenzgründer in Deutschland stellt sich zu Recht die Frage, warum er seiner Gesellschaft mehr Kapital als erforderlich zur Verfügung stellen sollte. Genau auf dieser Basis war der Erfolg der Limited in den vergangenen Jahren zu erklären. Diese hat mit der Einführung der UG (haftungsbeschränkt) zum 01.11.2008 allerdings ihre Daseinsberechtigung verloren, da eine Gründung theoretisch auch schon mit 1 Euro möglich wäre.

Dem Gründer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist allerdings zu empfehlen, das Stammkapital zumindest in Abhängigkeit des Investitionsbedarfs festzusetzen, wobei zumindest die Gründungskosten der Gesellschaft gedeckt sein sollten. 

Auf der anderen Seite besteht nur ein gewisses Akzeptanzproblem gegenüber Gesellschaften, die eine Tendenz zur minimalen Kapitalausstattung erkennen lassen.

3. Geringere Steuerbelastung der Kapitalgesellschaften

Steuerliche Aspekte spielen bei der Wahl der Rechtsform ebenfalls eine zentrale Rolle. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) von der Unternehmenssteuerreform 2008 profitiert und die Kapitalgesellschaften insgesamt besser gestellt hat.

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