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Umwandlung der UG haftungsbeschränkt in GmbH

Die Umwandlung der UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH wird in § 5a Abs. 4 GmbHG auf sehr einfache Weise geregelt, indem die Sonderregelungen für die UG (haftungsbeschränkt) gem. § 5a GmbHG nicht mehr gelten, sobald das Stammkapital auf 25.000 Euro oder darüber erhöht wurde. 

Inhalt:

1. Umwandlung der UG (haftungsbeschränkt) in GmbH
2. Grundsatz der Freiwilligkeit der Umwandlung  
3. Erbringung des zusätzlichen Kapitals zur Kapitalerhöhung
4. Wirksamkeit der Umwandlung in GmbH
5. Rechtsfolgen bei Umwandlung der UG (haftungsbeschränkt) in GmbH

1. Umwandlung der UG (haftungsbeschränkt) in GmbH

Grundlegende Voraussetzung für die Umwandlung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zur regulären GmbH ist eine formelle Kapitalerhöhung gem. den Regelungen in §§ 55 ff GmbHG. Das Stammkapital muss auf mindestens 25.000 Euro erhöht werden. Der Begriff “Umwandlung” ist in diesem Zusammenhang nicht ganz richtig, aber für das Verständnis ist er den anderen Begriffen vorzuziehen.

Eine formelle Kapitalerhöhung erfolgt durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, für die gem. § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG ein Gesellschafterbeschluss mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen und eine notarielle Beurkundung erforderlich ist.

Aus dem Gesellschafterbeschluss zur Kapitalerhöhung muss hervorgehen, ob diese aus Gesellschaftsmitteln gem. § 57c GmbHG erfolgt oder durch Zuführung neuer Kapitaleinlagen der bisherigen oder neuer Gesellschafter gem. § 55 GmbHG.

2. Grundsatz der Freiwilligkeit hinsichtlich der Umwandlung

Bemerkenswert an der GmbH-Reform 2008 ist die Tatsache, dass die Umwandlung der UG (haftungsbeschränkt) zur regulären GmbH sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts als auch hinsichtlich der Art und Weise in das Belieben der Gesellschafter gestellt ist. Es besteht kein Zwang zur Umwandlung, vielmehr ist dieser Übergang absolut freiwillig. Eine UG (haftungsbeschränkt) kann auch dauerhaft als solche bestehen bleiben.

Das faktische Erreichen des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro infolge der Thesaurierungsverpflichtung gem. § 5a Abs. 3 GmbHG führt nicht automatisch dazu, dass aus der Mini-GmbH eine reguläre GmbH entsteht.

Allerdings entsteht durch die Thesaurierungsverpflichtung ein wirtschaftlicher Druck zur Umwandlung der UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH, da anderenfalls die Thesaurierungsverpflichtung bis zur formellen Kapitalerhöhung weiter gilt. Die Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen entfällt erst, wenn das Stammkapital im Rahmen einer Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 Euro erhöht wurde.

3. Erbringung des zusätzlichen Kapitals zur Kapitalerhöhung

Während die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nur mit Barmitteln erfolgen kann, können die zur Kapitalerhöhung zugelassenen Gesellschafter ihre Einlagen zur Kapitalerhöhung gem. § 56 GmbHG auch mittels Sacheinlagen erbringen. 

Die Sonderregelungen des § 5a GmbHG sind hinsichtlich der Kapitalerhöhung zur Umwandlung in eine reguläre GmbH nicht mehr einschlägig. Ebenso überraschend mag es wirken, dass bei einer Kapitalerhöhung auf das Mindestkapital durch Barmittel eine Teileinzahlung gem. §§ 56a, 7 Abs. 2 GmbHG zulässig ist.

Voraussetzung für die Eintragung der Kapitalerhöhung ist die Einzahlung eines Viertels der Stammeinlagen (§ 56a i.V.m. § 7 Abs. 2 GmbHG). Hier ist jedoch davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber ein Fehler unterlaufen ist. Anderenfalls wäre folgende Konstellation vorstellbar:

Gesellschafter A gründet eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 1 Euro. Später beschließt er eine Kapitalerhöhung auf 25.000 Euro und weist die Einzahlung eines Betrages in Höhe von 6.249,75 nach. Obwohl A nur ein Kapital in Höhe von 6.249,75 eingezahlt hat, wird im Handelsregister eine reguläre GmbH eingetragen. 

Es ist daher davon auszugehen, dass im Rahmen der Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister darauf geachtet wird, dass die Summe aus dem ursprünglichen Stammkapital und der zusätzlichen Einlagen im Zuge der Kapitalerhöhung zumindest die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals ergibt (§ 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG). In Zahlen ausgedrückt heißt das: Die Summe muss mindestens 12.500 Euro erreichen. 

4. Wirksamkeit der Umwandlung

Die Kapitalerhöhung und die daraus folgende Umwandlung der UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH wird gem. § 54 Abs. 3 GmbHG erst wirksam, wenn sie ins Handelsregister eingetragen wurde.

5. Rechtsfolgen bei Umwandlung der UG in GmbH

Eine weitere Überraschung ergibt sich im Rahmen der Rechtsfolgen bei der Umwandlung der UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH. Man möchte meinen, dass sich das Unternehmen zukünftig XY GmbH statt XY UG (haftungsbeschränkt) nennen muss. Dem ist nicht so.

Vielmehr “kann” die Firma anlässlich des Übergangs zukünftig den Rechtsformzusatz “GmbH” führen, sie muss es aber nicht. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, die Firmierung der Gesellschaft zusammen mit dem Beschluss zur Kapitalerhöhung zu ändern und gemeinsam zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.

Im übrigen erfolgt die Umwandlung von der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zur regulären GmbH identitätswahrend. Das bedeutet, dass sich an der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität des Unternehmen nichts ändert. Es werden keinerlei Steuern ausgelöst.

Allenfalls öffentliche Register wie das Grundbuch sind zu berichtigen, falls die Gesellschaft Eigentümerin einer Immobilie geworden ist. Hierfür ist in der Regel die Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszuges ausreichend. 

Udo Schwerd:
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