SEPA – Single Euro Payments Area – ersetzt im Europäischen Wirtschaftsraum die unterschiedlichen nationalen Zahlungsverfahren, insbesondere die nationalen Überweisungen und Lastschriften. SEPA soll den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr innerhalb Europas deutlich vereinfachen und effizienter gestalten, wirkt sich aber auch gravierend auf den nationalen Zahlungsverkehr aus. Betroffen sind vor allem Unternehmen, da diese einige technische und organisatorischen Anpassungsmaßnahmen treffen müssen. Stichtag für die Umstellung auf SEPA ist zwar erst der 01.02.2014, aber die Zeit der Vorbereitung sollte nicht unterschätzt werden, insbesondere beim Einzug von Forderungen mittels Lastschrift. Hier wird zukünftig unterschieden zwischen der SEPA-Basis-Lastschrift und SEPA-Firmen-Lastschrift.

SEPA-Überweisung = IBAN und BIC

Mit Umstellung auf SEPA werden zukünftig IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Business Identifier Code) verwendet. Nationale Kontonummer und Bankleitzahl verlieren ihre Bedeutung. Die SEPA-Überweisung ersetzt die bislang bekannte Inlandsüberweisung. Insofern ist es wichtig, dem Rechnungsempfänger alsbald die Daten IBAN und BIC mitzuteilen und den Verbrauchern Zeit einzuräumen, sich auf die neue SEPA-Überweisung umzustellen.

SEPA-Lastschrift

Der Wechsel vom bisherigen Einzug von Forderungen mittels Lastschrift auf Basis einer Lastschrifteinzugsermächtigung verursacht einigen Verwaltungsaufwand und benötigt daher entsprechende Vorlaufzeit.

Hier sind die wesentlichen Änderungen und Neuerungen im Überblick:

a) SEPA-Basis-Lastschrift

Um auch nach dem o.g. Stichtag Forderungen mittels Lastschrift von ihren Kunden einzuziehen, müssen Unternehmen mit ihrer Hausbank eine neue Inkassovereinbarung abschließen. Darüber hinaus benötigen Unternehmen eine Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID), die bei der Deutschen Bundesbank rechtzeitig zu beantragen ist. Was bislang die Einzugsermächtigung war, wird zukünftig das SEPA-Basis-Lastschriftmandat sein, also die Berechtigung des Unternehmens, Forderungen vom Konto des zahlungspflichtigen Kunden mittels Lastschrift einzuziehen. Mittels einer Vorabinformation (das kommt neu!), individueller Mandatsreferenz (z.B. Kundennummer und Rechnungsnummer) sowie Gläubiger-ID kann der Kunde die Belastung auf seinem Konto eindeutig einem bestimmten Vorgang zuordnen. Wird eine Lastschrift unberechtigt (also ohne die Einhaltung der Formalien) vom Konto eines Dritten eingezogen, eröffnet das ein Erstattungsanspruch innerhalb einer Frist von bis zu 13 Monaten nach Belastung, ohne Angaben von Gründen.

b) SEPA-Firmen-Lastschrift

Im Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen mittels Lastschrift wird zukünftig die SEPA-Firmen-Lastschrift eingeführt, um Zahlungsausfälle möglichst zu vermeiden. In diesem Bereich benötigt das einziehende Unternehmen von seinen Firmenkunden ein neues SEPA-Firmen-Lastschriftmandat (früher: Einzugsermächtigung), das im Wortlaut zwingenden Anforderungen genügen muss. Hierin verzichtet der Firmenkunde auf seinen Erstattungsanspruch nach entsprechender Belastung auf seinem Konto (früher: Widerspruchsfrist). Das einlösende Kreditinstitut muß vor erstmaliger Belastung des Kontos durch Lastschrift über die Erteilung des Lastschriftmandats informiert werden, idealerweise durch Zusendung einer Kopie des unterschriebenen Lastschriftmandats.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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