Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) zum 1. Januar 2021 sind die Geschäftsführer aller Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG verpflichtet, ein Krisenfrüherkennungssystem einzurichten.

Gesetz zur Unternehmensstabilisierung und Restrukturierung (StaRUG)

Das Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten und wie folgt aufgebaut:

  • Krisenfrüherkennung (§ 1 StaRUG);
  • Inhaltliche Regelungen zum Restrukturierungsplan und außergerichtliche Planannahme (§§ 2 StaRUG);
  • Gerichtliche Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (§§ 29 StaRUG);
  • Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 StaRUG);
  • Sonstige Vorschriften zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (§§ 84 StaRUG);
  • Sanierungsmoderation (§§ 94 StaRUG);
  • Informationen zu Frühwarnsystemen und Pflichten von Beratern bei der Jahresabschlusserstellung (§§ 101 StaRUG).

Nach § 1 StaRUG wachen die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.

Geschäftsführer sind verpflichtet, Krisenfrüherkenungssystem einzurichten

Die Pflicht zur Einrichtung eines Krisenfrüherkennungssystems trifft gem. § 1 StaRUG die Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), aber auch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG. Bei der GmbH ist die Gesellschafterversammlung oder ein Aufsichtsrat das zuständige Überwachungsorgan, an das die Geschäftsführer zu berichten haben. Für den Vorstand einer Aktiengesellschaft ist das nichts Neues, da diese Pflicht in § 91 Abs. 2 AktG schon länger gesetzlich normiert ist. Nunmehr hat der Gesetzgeber diese Pflicht für alle juristischen Personen gesetzlich niedergelegt. Der Rückgriff auf die analoge Anwendung des § 91 Abs. 2 AktG im Falle der GmbH ist somit nicht mehr erforderlich.

Krisenfrüherkennungssystem in der Praxis

Bei der Einrichtung eines Krisenfrüherkennungssystems geht es in der Praxis zentral darum, eine Krise der Gesellschaft möglichst früh zu entdecken und geeignete Schritte zur Bewältigung einzuschlagen. Jeder Geschäftsführer weiß, dass eine Krisenbewältigung umso schwieriger wird, desto weiter fortgeschritten sie ist. Befindet sich das Unternehmen bereits in den letzten Stadien einer Krise, ist eine Lösung ohne teure Berater kaum noch möglich.

Dessen ungeachtet ist es für Geschäftsführer kleiner und mittlerer Unternehmen eine echte Herausforderung, ein effektives Krisenfrüherkennungssystem zu etablieren, um sich selbst vor persönlicher Haftung gegenüber der GmbH und gegenüber den Gesellschaftern zu schützen. Die konkrete Ausgestaltung ist natürlich nicht nur von der Größe des Unternehmens und der Branche abhängig. Allgemeine Hinweise und Ratschläge sind daher schwierig.

Es lässt sich jedoch festhalten, dass ein Krisenfrüherkennungssystem ohne eine Umsatz- und Liquiditätsplanung kaum vorstellbar ist. Ferner spielen Budgets und branchenübliche Kennzahlen eine wichtige Rolle.

Am schwierigsten ist das Erkennen einer strategischen Krise, die mit falschen Entscheidungen der Geschäftsführer beginnt. Die bilanzielle Krise ist dagegen schon deutlich sichtbarer, da sie sich in den regelmäßigen betriebswirtschaftlichen Zahlen niederschlägt.

Pflichten der Berater in der Krise gem. § 102 StaRUG

Neben den Geschäftsführern werden gem. § 102 StaRUG auch die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte in die Pflicht genommen.

Diese müssen die Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 InsO und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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