Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 bringt rückwirkend zum 01.07.2011 enorme Erleichterungen für die elektronische Rechnung. Die bislang hohen Anforderungen an die Übermittlung einer elektronischen Rechnung fallen weg. Künftig gelten von Fax zu Fax übermittelte Rechnungen als normale Papierrechnungen.

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wirkt sich auch auf das Umsatzsteuerrecht aus und bringt insbesondere enorme Erleichterungen bei der Verwendung elektronischer Rechnungen mit sich. Im Rahmen des Umsatzsteuerrechts gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen elektronischer Rechnung und normaler Papierrechnung. Beide Rechnungsarten werden gleich behandelt, d.h. der Vorsteuerabzug ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Echtheit der Herkunft,
  • Unversehrtheit und Lesbarkeit des Rechnungsinhalts,
  • vollständige Pflichtangaben auf der Rechnung.

Während es bei den Pflichtangaben auf der Rechnung keine Unterschiede gibt, müssen die Echtheit und Unversehrtheit der elektronischen Rechnungen durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren sichergestellt werden. Hierzu muss ein verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung vorhanden sein, um die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung zu gewährleisten. Für die Übermittlung einer elektronischen Rechnung gibt es keine Vorgaben mehr, d.h. der Versand als PDF-Anhang zu einer E-Mail ist ebenso zulässig wie ein Download über Internet.

Auch bei der weiteren Verarbeitung elektronischer Rechnungen gibt es keine Unterschiede zu anderen Rechnungsbelegen, insbesondere im Rahmen der Buchführung und Aufbewahrung werden elektronische Rechnungen wie Papierrechnungen behandelt. Während der Aufbewahrungsfrist ist jedoch sicherzustellen, dass elektronischen Belege jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sind.

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