In Angelegenheiten des GmbH-Rechts ist es nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 27.09.2016 ausreichend, wichtige Schreiben als Einwurf-Einschreiben zu versenden. Bis zu dieser Entscheidung des BGH war es lange Zeit umstritten und damit unklar, ob ein “eingeschriebener Brief” i.S.d. GmbH-Gesetzes als Einschreiben mit Rückschein oder als einfaches Einwurf-Einschreiben zu versenden ist.

Warum das Einwurf-Einschreiben besser ist

In dem genannten Urteil des BGH vom 27.09.2016 (II ZR 299/15) wird zu Recht darauf verwiesen, dass beim Einschreiben mit Rückschein immer folgendes Risiko zu berücksichtigen ist: Wenn der Empfänger bei Abwesenheit die Sendung trotz Benachrichtigungsschein der Deutschen Post nicht (rechtzeitig) abholt, ist der fristgemäße Zugang des Schreibens nicht mit notwendiger Rechtssicherheit gewährleistet. Die Unsicherheit betrifft zunächst denjenigen, der das Einschreiben mit Rückschein versandt hat. Ist der Empfänger z.B. krank oder für 2 Wochen im Urlaub und infolgedessen an der rechtzeitigen Abholung des Einschreibens verhindert, ist der fristgemäße Zugang des Geschäftsbriefs (z.B. eine Kündigung oder eine Ladung zur Gesellschafterversammlung) nicht erfolgt. Hieraus können sich für den Absender enorme und im Einzelnen unüberschaubare Nachteile ergeben.

Unterschied zum Einschreiben mit Rückschein

Im Unterschried zum Einschreiben mit Rückschein wird das Einwurf-Einschreiben nicht persönlich gegen Unterschrift an den berechtigten Empfänger ausgehändigt. Vielmehr erfolgt die Ablieferung in diesem Fall durch Einwurf der Sendung in den Briefkasten (oder das Postfach) des angegebenen Empfängers. Dies ist für den Zugang einer Willenserklärung gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB ausreichend, weil das Schreiben so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

Die Möglichkeit der Zugangskontrolle ist beim Einwurf-Einschreiben und beim Übergabe-Einschreiben identisch. Mit der Sendungsnummer des Einschreibens hat der Absender in beiden Fällen die Möglichkeit, die Sendungsverfolgung der Deutschen Post für Einschreiben zu nutzen und ggf. eine Reproduktion des elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs anzufordern.

Bei Verwendung eines Einwurf-Einschreibens besteht im Gegensatz zum Einschreiben mit Rückschein schon bei Vorlage

  • des Einlieferungsbelegs zusammen
  • mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs

der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis), dass die Sendung durch Einwurf in den Briefkasten bzw. das Postfach dem Empfänger zugegangen ist. Aus diesem Grund ist die o.g. Entscheidung des BGH sehr zu begrüßen.

Davon abgesehen ist die Versendung mittels Einwurf-Einschreiben immer dann zu empfehlen, wenn

  • wichtige Dokumente oder Unterlagen verschickt werden und
  • der Absender die Ein- und Auslieferung später rechtssicher nachvollziehen und dokumentieren muss.

Typische Anlässe sind hierfür: Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Kündigung, letzte außergerichtliche Mahnung, Reklamation, Mängelrüge) und Erklärungen gegenüber Behörden und Gerichten (z.B. Einspruch gegen Steuerbescheid, Einspruch gegen Bußgeldbescheid, Widerspruch gegen sonstige Verwaltungsakte). Das Einschreiben ist insbesondere für fristgebundene Erklärungen empfehlenswert, bei denen es auch auf den Zeitpunkt des Zugangs ankommt. Hierbei wird seitens der Deutschen Post dokumentiert, wann und wo die Sendung eingeliefert wurde und wann und wie bzw. an wen die Sendung zugestellt wurde.

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