Seit der Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im August 2012 gelten die Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer auch bei der sog. Familien-GmbH. Hiernach ist in erster Linie die abstrakte Rechtsmacht des Geschäftsführers entscheidend. Diesbezüglich kommt es auf die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Rechtsmacht des Geschäftsführers an, ob dieser unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten verhindern kann.

Bisherige Rechtspraxis zur Sozialversicherungspflicht in Familien-GmbH überholt

Mit den beiden Entscheidungen des BSG vom 29.08.2012 (Az. B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R) ist die bisherige Rechtspraxis bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Geschäftsführers in der Familien-GmbH überholt. Es kommt also nicht mehr darauf an, ob der Geschäftsführer

  • “Kopf und Seele” des Betriebes,
  • alleiniger Branchenkenner,
  • mit den beherrschenden Gesellschaftern der GmbH familiär verbunden oder
  • aus anderen Gründen außerhalb der Satzung vor unliebsamen Entscheidungen sicher ist.

Eine solche “Schönwetter-Selbständigkeit” ist mit den geltenden gesetzlichen Regelungen gem. § 7 Abs 1 SGB IV nicht vereinbar.

Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung

Vielmehr muss die Abgrenzung zwischen der selbständigen Tätigkeit eines Geschäftsführers und einer abhängigen Beschäftigung (Scheinselbständigkeit) nach den gleichen Grundsätzen erfolgen wie in jedem anderen Falle.

Eine abhängige Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn er in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur “funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess” verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit in erster Linie durch folgende Merkmale gekennzeichnet: Unternehmerrisiko, eigene Betriebsstätte, freie Entscheidung über die eigene Arbeitskraft, Arbeitszeit  und Arbeitsort. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung. Es kommt darauf an, welche Merkmale überwiegen. Ausgangspunkt ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten auf Basis der getroffenen Vereinbarungen oder wie es sich aus der gelebten Beziehung erschließen lässt.

Damit hat sich die bisherige Rechtsprechung zur Statusfeststellung der Geschäftsführer in einer sog. Familien-GmbH erledigt. Soweit der Geschäftsführer auf Basis seiner Beteiligung am Stammkapital der GmbH nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügt, ist eine selbständige Tätigkeit zu verneinen. Umgekehrt führt eine Sperrminorität unabhängig von den sonstigen Umständen zwingend dazu, dass eine selbständige Tätigkeit zu bejahen ist.

Ob und inwieweit diese Änderung in der Rechtsprechung Auswirkungen auf bereits rechtskräftige Statusentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung hat, bleibt noch zu überprüfen. Solange nichs anderes entschieden wird, kann eine rechtskräftige Entscheidung nach einem Statusfeststellungsverfahren nicht mehr geändert werden.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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