Ein Gesellschafter einer GmbH hat Anspruch auf eine Abfindung bei Ausscheiden aus der Gesellschaft, sei es infolge einer eigenen Kündigung oder wegen eines Ausschlusses. Dies gilt ebenso für den Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft. Die vertragliche Regelung über die Abfindung eines Gesellschafters bei Ausscheiden aus der Gesellschaft gehört zu den wichtigsten Regelungen in einem Gesellschaftsvertrag, da es hier oft um hohe Summen geht.

Gründe für das Ausscheiden aus einer Gesellschaft

Es gibt viele Gründe, warum ein Gesellschafter aus einer GmbH oder einer anderen Gesellschaft ausscheiden könnte. Neben der eigenen Kündigung durch den Gesellschafter wegen Krankheit, Berufsunfähigkeit oder Alters steckt auch oft ein erzwungener Austritt aus der Gesellschaft dahinter.

Auch der Tod eines Gesellschafters der GmbH ist oft ein Grund für das Ausscheiden aus einer Gesellschaft, wobei der Abfindungsanspruch dann in den Nachlaß fällt und von den Erben des Gesellschafters einzufordern ist. Insbesondere beim Tod des Gesellschafters einer Personengesellschaft gibt es regelmäßig Beschränkungen, welche Erben als Gesellschafter zugelassen werden und welche nicht.

Freiwilliger Austritt aus der Gesellschaft

Will ein Gesellschafter freiwillig aus der GmbH ausscheiden, stehen ihm in erster Linie folgende Optionen zur Verfügung: Kündigung, Klage auf Auflösung der Gesellschaft oder Verkauf seiner Beteiligung.

Eigene Kündigung des Gesellschafters

Der Gesellschafter einer GmbH kann seinen Austritt aus der Gesellschaft durch eine ordentliche Kündigung erreichen, wenn diese Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Allerdings muss er dann die vertraglichen Kündigungsfristen und Folgen des Austritts beachten. Lässt der Gesellschaftsvertrag keine ordentliche Kündigung zu, bleibt ihm immer noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, die allerdings einen wichtigen Grund für die Kündigung voraussetzt.

Neben der Kündigung hat der Gesellschafter einer GmbH die Möglichkeit, eine Auflösungsklage zu erheben, die in den meisten Fällen jedoch mit erheblichen Nachteilen auf beiden Seiten verbunden ist und hier daher nicht weiter erläutert wird.

Verkauf der Beteiligung

Alternativ zur Kündigung kann der Gesellschafter seine Beteiligung an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten verkaufen. Allerdings ist der Verkauf einer GmbH-Beteiligung an einen Dritten meist von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig (Vinkulierungsklausel). Dies gilt umso mehr bei Personengesellschaften.

Wird die Zustimmung zum Verkauf der Beteiligung an einen Dritten nicht erteilt, ist zu prüfen, ob sich dadurch neue Optionen zur Trennung von der Gesellschaft ergeben.

Anspruch auf Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters

Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus, steht ihm regelmäßig ein Anspruch auf Wertersatz für den Verlust des Gesellschaftsanteils zu. Im Falle der GmbH richtet sich der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters grundsätzlich gegen die GmbH und nicht gegen die verbleibenden Gesellschafter. Nichtsdestotrotz bilden sich beim Streit über die Höhe der Abfindung regelmäßig genau diese beiden Lager.

Enthält der Gesellschaftsvertrag der GmbH keine Regelung zur Ermittlung der Abfindung, ist der sogenannte Verkehrswert der Beteiligung des Gesellschafters ansetzen, der sich wiederrum nach dem Unternehmenswert bestimmt. Um die Höhe der Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters einer GmbH zu berechnen, ist daher mangels eines Börsenkurses eine Unternehmensbewertung nahezu unumgänglich. Diese ist wiederrum von der Bewertungsmethode und vielen anderen Faktoren abhängig. Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters sind daher eher die Regel als die Ausnahme.

Bei Personengesellschaften findet man in § 738 Abs. 1 BGB eine entsprechende gesetzliche Regelung, die bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unmittelbar Anwendung findet. Bei anderen Personengesellschaften erfolgt ein entsprechender Verweis auf § 738 Abs. 1 BGB, im Falle der OHG über § 105 Abs. 3 HGB, bei der Kommanditgesellschaft über die §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Unternehmenswert grundsätzlich nach dem Ertragswert zu bestimmen (BGH, Urteil vom12.01.2016, II ZB 25/14). Eine etablierte Bewertungsmethode ist das Ertragswertverfahren unter Anwendung der Standards des Instituts für Wirtschaftsprüfer (IDWS 1). Eine beliebte Alternative hierzu ist das Discounted-Cash-Flow-Verfahren (DCF-Verfahren), das mehr auf die zukünftigen Zahlungsüberschüsse der Gesellschaft (Cash-Flow) abstellt. Praktiker nähern sich dem Unternehmenswert auch gerne mit einfacheren Bewertungsmethoden, bei denen bestimmte betriebswirtschaftliche Kennzahlen mit verschiedenen Faktoren multipliziert werden.

Der Anspruch eines ausscheidenden Gesellschafters auf eine Abfindung ist grundsätzlich in voller Höhe zum Zeitpunkt des Ausscheidens fällig.

Vertragliche Regelungen zur Abfindung im Gesellschaftsvertrag

In den meisten Gesellschaftsverträgen gibt es mehr oder wenige spezielle Regelungen zur Abfindung bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft. Allerdings sind nicht wenige dieser Regelungen unwirksam, weil sie den Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf Wertersatz unverhältnismäßig aushöhlen oder einschränken.

Die Regelungen zur Abfindung bei Ausscheiden aus der Gesellschaft betreffen in erster Linie die Höhe bzw. Berechnung der Abfindung, die Fälligkeit der Abfindung bzw. die Zahlungsmodalitäten und die Besicherung des Anspruch bei Hinausschieben der Fälligkeit oder bei Ratenzahlungen.

In vielen Gesellschaftsverträgen sind Regelungen enthalten, die den Afindungsanspruch des Gesellschafters in der Höhe deckeln, auf den Buchwert der Beteiligung beschränken oder Abschläge auf den Verkehrswert vornehmen.

Grundsatz der Vertragsfreiheit im Gesellschaftsrecht

Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Gesellschaftsrecht grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht. Den Gesellschaftern ist also erlaubt, den Inhalt des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich frei und autonom zu bestimmen. Beschränkungen und Grenzen der Vertragsfreiheit ergeben sich im wesentlichen nur aus Vorschriften des öffentlichen Rechts, aber auch aus zwingenden Vorschriften des Zivilrechts, insbesondere aus § 134 BGB und § 138 BGB. Hiernach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, soweit es gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Unwirksamkeit der Abfindungsklausel

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Abfindungsklausel als “angemessen” anzusehen ist, kann nicht allgemein beantwortet werden. Den Gesellschaftern wird bei der vertraglichen Gestaltung möglicherweise dann ein größerer Spielraum einzuräumen sein, wenn die Art des Anteilserwerbs oder die besondere Situation der Gesellschaft eine stärkere Beschränkung des Abfindungsanspruchs rechtfertigen.

Liegen keine besonderen Umstände vor, so wird eine Abfindungs­klausel grundsätzlich nur dann als angemessen angesehen werden können, wenn sie so gestaltet ist, daß sie im Kern der gesetzlichen Regelung entspricht und im wesentlichen zur Abgeltung des vollen Wertes des Gesellschaftsanteils führt.

In der Regel ist deshalb eine Beschränkung des Abfindungsanspruchs mit der Folge, daß dieser erheblich hinter dem Wert des Anteils zurückbleibt, grundsätzlich als rechtlich unzulässig anzu­sehen (§138 BGB).

BGH, Urteil vom 29.05.1978, II ZR 52/7

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Abfindungsklausel gem. § 138 BGB unwirksam, wenn sich infolge der Anwendung dieser Klausel ein grobes Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert des betroffenen Gesellschaftsanteils und der tatsächlichen Abfindung ergibt. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob es sich um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt.

Weiterhin besteht in der Rechtsprechung ein Unterschied, ob die Abfindungsklausel von Anfang an unwirksam war oder erst im Laufe der Zeit unwirksam wurde. War die Abfindungsklausel von Anfang an unwirksam, schuldet die Gesellschaft dem ausscheidenden Gesellschafter den sofortigen Ersatz des vollen Verkehrswertes seines Gesellschaftsanteils.

Anders sieht es aus, wenn die Abfindungsklausel infolge besonderer Umstände erst im Laufe der Zeit unwirksam wurde. Hier kommt es zu einer geltungserhaltenden Reduktion der Abfindungsklausel. Der Wille der Gesellschafter zu einer angemessenen Beschränkung der Abfindung findet dann weiterhin Berücksichtigung.

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