Der BFH bekräftigt in einem aktuellen Urteil vom 10.12.2019 den Vertrauensschutz für Gesellschafterdarlehen, die bis zum 27.09.2017 als eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen geleistet wurden oder eigenkapitalersetzend geworden sind. Das Gleiche gilt für vergleichbare Finanzierungshilfen der Gesellschafter.

Vertrauensschutz bezüglich Gesellschafterdarlehen bis 27.09.2017

Anlass für das Urteil des BFH vom 10.12.2019 (IX R 1/19) war ein Rechtsstreit zwischen dem Gesellschafter einer GmbH (Kläger) und dem Finanzamt über die Berücksichtigung ausgefallener Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung i.S.d. § 17 EStG.

Die Klägerin war Alleingesellschafterin einer GmbH, der sie im Jahre 2008 ein Gesellschafterdarlehen gewährt hatte. Einen Insolvenzantrag lehnte das zuständige Insolvenzgericht im Jahre 2015 mangels Masse ab. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2014 allein die von der Klägerin geleistete Stammeinlage unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens mit 30.000 Euro als Verlust i.S.d. § 17 EStG. Den weitergehenden Abzug des ausgefallenen Gesellschafterdarlehens i.H.v. 320.000 Euro ließ das Finanzamt dagegen nicht zu.

Der Kläger berief sich auf die Gewährung von Vertrauensschutz nach Maßgabe des Urteils des BFH vom 11.07.2017 (IX R 36/15).

Die bis zum Urteil vom 11.07.2017 (IX R 36/15) anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.09.2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war (Bestätigung der Rechtsprechung).

BFH, Urteil vom 10.12.2019 (IX R 1/19)

Für die Höhe der (nachträglichen) Anschaffungskosten kommt es im Streitfall auf den zum Eigenkapitalersatzrecht gem. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG entwickelten normspezifischen Begriff der Anschaffung an, da die streitgegenständlichen Darlehen bis zum Tag der Veröffentlichung des Senatsurteils in BFHE 258, 427 (BStBl II 2019, 208) am 27.09.2017 geleistet wurden bzw. (ggf.) eigenkapitalersetzend geworden sind. Die Kläger können daher Vertrauensschutz für sich beanspruchen (vgl. Senatsurteil vom 11.07.2017, IX R 36/15, Rz 40 ff.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat wie zuletzt mit Urteil vom 02.07.2019 (IX R 13/18 entschieden fest.

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