Im Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl 2007 I, S. 3150) ist auch die Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen neu geregelt worden. Die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist zwar weiterhin eine begünstigte Form der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen, aber beim Vergleich mit voll entgeltlichen Gestaltungen bzw. mit anderen unentgeltlichen Gestaltungen ist ebenfalls neues Recht zu beachten, insbesondere die Einführung der Abgeltungssteuer. Anhand mehrerer Fälle sollen die Auswirkungen der Neuregelungen betrachtet werden.

1. Fall: Vater V überträgt GmbH- Anteile an Sohn S gegen Einmalzahlung

Wird die Übertragung von Anteilen an einer GmbH wie zwischen fremden Dritten zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen (= Bewertung der Anteile nach Verkehrswert), sind die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regeln anzuwenden.

Auf den Vater V ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Der Gewinn aus der Veräußerung der GmbH- Anteile an den Sohn S (= Veräußerungspreis abzüglich eigene Anschaffungskosten) ist zu 40 % steuerbefreit gem. § 17 Abs. 1 EStG, § 3 Nr. 40 c, 3c Abs. 2 EStG. Zu prüfen ist, ob dem Vater V ein Freibetrag gem. § 17 Abs. 3 EStG zusteht. Den steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns versteuert Vater V im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz.

Beim Sohn S löst die Anschaffung der GmbH- Anteile keine Einkommensteuer aus. In Höhe des Anschaffungspreis zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten für den Notar entstehen bei S Anschaffungskosten.

2. Fall: Vater V überträgt GmbH- Anteile an Sohn S gegen Ratenzahlung

Die Übertragung der GmbH- Anteile gegen Ratenzahlung ist ebenfalls ein voll entgeltliches Veräußerungsgeschäft, sofern der Kapitalwert der Raten wertmäßig dem Verkehrswert der GmbH- Anteile entspricht. Bei der Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen für Vater V ist jedoch zu beachten, dass sich die Kaufpreisraten unterteilen in einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG und steuerpflichtige Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich durch Berechnung der Differenz zwischen Kapitalwert der Raten und der eigenen Anschaffungskosten (und Veräußerungskosten). Für die Berechnung des Kapitalwert der Raten ist § Anlage 9a zu § 13 BewG heranzuziehen. Im übrigen gelten für die Berechnung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns die gleichen Bestimmungen wie unter 1. erläutert.

Vater V hat hinsichtlich der Versteuerung des Veräußerungsgewinns ein Wahlrecht zwischen der sog. Sofortversteuerung und der Zuflussversteuerung, wenn es um die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG geht. Die Sofortversteuerung ist jedoch in der Regel ungünstiger als die Zuflussbesteuerung. Bei der Zuflussbesteuerung entstehen steuerpflichtige nachträgliche Einkünfte erst jeweils im Zuflusszeitpunkt der jeweiligen Raten und erst nach Abzug der Anschaffungskosten und anderer Abzüge gem. § 17 Abs. 1, 15, 24 Nr. 2 EStG. Zu beachten ist jedoch, dass die jeweiligen Raten in einen Tilgungsanteil und einen Zinsanteil zu unterteilen sind, wobei auch hier wiederrum Anlage 9a zu § 13 BewG zu beachten ist. Den Zinsanteil in den Raten (= Nominalwert abzüglich Kapitalwert) versteuert Vater V jeweils im Zeitpunkt des Zufluss mit dem Abgeltungsteuersatz von 25% nach § 32d Abs. 1 S. 1 EStG (zuzüglich SolZ).

Bei Sohn S liegen Anschaffungskosten in Höhe des Kapitalwerts der Ratenzahlungen vor, zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten für Notar. In Höhe der Zinsanteile in den Ratenzahlungen liegen bei Sohn S Werbungskosten vor, die zum Zeitpunkt des Abfluss bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hinsichtlich der Dividenden aus den übertragenen Anteilen an der GmbH zu 60% abziehbar sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er mittels Antrag das Teileinkünfteverfahren und somit die anteilige Besteuerung der Dividenden (zu 60 %) nach dem persönlichen Steuersatz wählt. Anderenfalls ist der Abzug der Zinsanteile in den Ratenzahlungen als Werbungskosten ausgeschlossen, da mangels besonderem Antrag das Verfahren der Abgeltungsteuer in Höhe von 25% zur Anwendung kommt.

Der Beitrag wird mit weiteren Beispielen fortgesetzt.

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