Die Überlassung einer Wohnung (möbliert) an den Geschäftsführer einer GmbH liegt nach der Rechtsprechung des BFH auch dann nicht im überwiegend unternehmerischen Interesse, wenn im Rahmen des Einkommensteuerrechts die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben wären. Die Überlassung ist als unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG anzusehen, die den Vorsteuerabzug ausschließt. Mit dieser Entscheidung hat der BFH das noch anderslautende Urteil des Niedersächsischen FG in der Vorinstanz aufgehoben. Während die Überlassung einer Unterkunft in Hotels, Gasthöfen oder Gemeinschaftsunterkünften (besser gesagt, die Bezahlung einer solchen Unterkunft) regelmäßig im überwiegend betrieblichen Interesse erfolgt, ist dies bei einer (möblierten) Wohnung nach Ansicht der Rechtsprechung nicht der Fall.

Überlassung einer Wohnung an den Geschäftsführer

Dem Urteil des BFH vom 8.10.2014 (BFH-Urteil vom 8.10.2014, V R 56/13) lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine GmbH u.a. ein Gebäude angemietet und dieses mit Inventar ausgestattet hatte, um es ihren Gesellschafter-Geschäftsführern an einer rund 500 km vom Wohnort entfernten Betriebsstätte dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Regelung wurde jeweils in dem Geschäftsführervertrag fixiert.

Hierzu entschied der BFH wie folgt:

Die Überlassung einer Geschäftsführerwohnung einschließlich Einrichtungsgegenständen ist auch eine Leistung, die ausschließlich Entnahmezwecken dient, selbst wenn hierdurch das Wohnbedürfnis des Geschäftsführers im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gedeckt wird.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Entnahme aus unternehmensfremden Gründen dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber anlässlich einer Dienstreise oder einer sonstigen Auswärtstätigkeit Unterbringungsleistungen an den Arbeitnehmer erbringt (BFH-Urteil vom 21.7.1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881). In diesen Fällen wird das private Wohnbedürfnis durch unternehmensbezogene Gründe überlagert. Dies hat die Rechtsprechung für die Überlassung von Unterkünften an Arbeitnehmer in Hotels und Gasthöfen (BFH-Urteil in BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881), in Pensionen (BFH-Beschluss vom 21.6.2001 V B 32/01, BFHE 195, 451, BStBl II 2002, 616) oder in Gemeinschaftsunterkünften (FG Düsseldorf vom 29.4.2005 1 K 5587/01 U, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1810) entschieden. Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, dass Übernachtungsleistungen, die ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer erbringt, nicht den Tatbestand des Eigenverbrauchs erfüllen, wenn sie im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers bewirkt worden sind (BFH-Urteil in BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881). Denn der Arbeitgeber erfülle durch die Zurverfügungstellung einer Wohnung nicht den allgemeinen privaten Wohnbedarf seiner Arbeitnehmer, sondern bei Auswärtstätigkeit den durch seine unternehmerische Tätigkeit veranlassten zusätzlichen Wohnbedarf (BFH-Urteil in BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881, unter Tz. 10).

Diese Rechtsprechung entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zum Arbeitsplatz (EuGH-Urteil vom 16.10.1997 C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-05577). Danach erfüllt zwar die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber grundsätzlich den privaten Bedarf der Arbeitnehmer und dient damit unternehmensfremden Zwecken. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände, wie die Schwierigkeit, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen, und wechselnde Arbeitsstätten, es gebieten, dass die Beförderung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen wird, da dann diese Leistung nicht zu unternehmensfremden Zwecken erbracht wird.

b) Eine überwiegend zu unternehmerischen Zwecken dienende Übernahme von Übernachtungskosten liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Unternehmer für einen Geschäftsführer oder anderen Arbeitnehmer langfristig eine Wohnung oder – wie im Streitfall aufwendig ausgestattete Pavillons – bereit hält und damit das private Wohnbedürfnis deckt, und zwar auch dann nicht, wenn einkommensteuerrechtlich eine doppelte Haushaltsführung vorliegt (BFH-Urteil vom 30.11.1994 XI R 3/94, BFHE 177, 143, BStBl II 1995, 513). Etwas anderes mag nur für den Sonderfall gelten, der gegeben ist, wenn sich die Wohnung innerhalb eines Betriebsgebäudes befindet und der Unternehmer das gesamte Gebäude einschließlich der Privaträume dem Unternehmen zuordnen konnte (BFH-Urteil vom 30.3.2006 V R 6/04, BFH/NV 2006, 2136).

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