Erfahrene Unternehmer wissen mittlerweile, dass es im Bereich der Umsatzsteuer und insbesondere beim Vorsteuerabzug auf einige Formalien ankommt, die für eine ordnungsgemäße Rechnung gesetzlich vorgeschrieben sind. Die entsprechenden Regelungen sind in den §§ 15 i.V.m. 14, 14a UStG nachzulesen. Nichtsdestotrotz kommt es immer wieder vor, dass die Rechnung eines Lieferanten oder Dienstleisters nicht alle notwendigen Pflichtangaben enthält, so dass diese im Sinne des UStG nicht ordnungsgemäß ist, z.B. bei fehlender Rechnungs- oder Steuernummer. Mit der zunehmenden Verbreitung von professionellen Rechnungsprogrammen nimmt die Häufigkeit solcher Mängel zwar ab, aber dessen ungeachtet ist das Problem mangelhafter Rechnungen noch längst nicht aus der Welt.

Berichtigung unvollständiger oder fehlerhafter Rechnungen

Gem. §§ 15 i.V.m. 14, 14a UStG ist es für den Vorsteuerabzug erforderlich, dass i.S.d. UStG eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, die alle Pflichtangaben enthält. Fehlt eine dieser gesetzlich definierten Pflichtangaben, ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig. Bei der Kontrolle der Eingangsrechnungen gehört die Vollständigkeitsprüfung i.S.d. §§ 14, 14a UStG daher stets dazu und kann mit einem entsprechenden Stempel dokumentiert werden. Fehlt eine der Pflichtangaben, sollte sofort auf eine entsprechende Korrektur bzw. Ergänzung hingewirkt werden. Solange keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, hat der Leistungsempfänger ein Leistungsverweigerungsrecht.

Die Berichtigung einer Rechnung ist gem. § 31 Abs. 5 UStDV zulässig, entfaltet nach bisheriger Verwaltungspraxis und ständiger Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 24.08.2006, V R 16/05; Beschl. v. 31.07.2007, V B 156/06) jedoch keine Rückwirkung, d.h. der Vorsteuerabzug ist erst mit vorliegender vollständiger Rechnung möglich und in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die korrekte Rechnung vorliegt. Die rückwirkende Korrektur einer Rechnung lehnt die Finanzverwaltung gem. Abschn. 15.2 Abs. 5 UStAE bislang ab.

Rückwirkende Korrektur einer Rechnung

Ärgerlich und wegen § 233a AO teuer wurde die Nachlässigkeit bei der Eingangskontrolle, wenn sich erst im Rahmen einer Betriebsprüfung herausstellte, dass Rechnungen nicht alle notwendigen Pflichtangaben gem. §§ 14, 14a UStG enthalten. Da die Finanzverwaltung eine Rückwirkung der Rechnungskorrektur ablehnt, mussten für die zu Unrecht in Abzug gebrachten Vorsteuern Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO bezahlt werden. Zu dieser Verwaltungspraxis hat der EuGH nunmehr in seinem Urteil vom 15.09.2016 (C-518/14, Senatex) Stellung genommen und diese mit dem Neutralitätsgrundsatz der Mehrwertsteuer für unvereinbar erklärt. Nach diesem Urteil des EuGH erscheint es grundsätzlich zulässig, eine fehlerhafte oder unvollständige Rechnung mit Rückwirkung zu korrigieren, so dass der Vorsteuerabzug zu dem Zeitpunkt erhalten bleibt, zu dem Rechnung vorlag (solange die materiellen Anforderungen erfüllt sind).

Nachzahlungszinsen nicht vereinbar mit Neutralitätsgrundsatz

Zur Erhebung von Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO hat der EuGH sogar ausdrücklich hingewiesen, dass diese im Falle einer Rechnungskorrektur einen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz der Mehrwertsteuer darstellt. Werden im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuerprüfung fehlerhafte Rechnungen entdeckt, sollten sich betroffene Unternehmen um eine sofortige Korrektur bemühen. Wird die rückwirkende Korrektur vom Betriebsprüfer nicht anerkannt, ist auf das o.g. Urteil des EuGH zu verweisen.

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