Die Finanzverwaltung hat am 19.05.2022 ein neues BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer veröffentlicht, in dem auf mehr als 100 Seiten viele Einzelfragen zur Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen beantwortet werden. Es ersetzt das bisherige BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer vom 18.01.2016.

Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer

Seit 2009 unterliegen private Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kapitalertragsteuer in Form einer Abgeltungssteuer, die von der auszahlenden Stelle einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird.

Der Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer erfasst sämtliche laufende Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen, insbesondere Zinsen und Dividenden an Aktionäre und Gesellschafter, aber auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und GmbH-Geschäftsanteilen.

Nachdem die Finanzverwaltung die letzte Fassung des „BMF-Schreibens zur Abgeltungsteuer“ am 18.01.2016 veröffentlicht hatte, sind diverse Einzelfragen aufgrund von Gesetzesänderungen und Gerichtsentscheidungen überarbeitet worden.

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Das umfangreiche BMF-Schreiben vom 19.05.2022 (V C 1 – S 2252/19/10003 :009) behandelt neben vielen Einzelfragen zur Abgeltungsteuer auf laufende Erträge und Veräußerungsgewinne aus privatem Kapitalvermögen u.a. folgende Themen:

  1. Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) und private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG);
  2. Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG);
  3. Kapitalerträge mit Steuerabzug (§ 43 EStG);
  4. Bemessung der Kapitalertragsteuer (§ 43a EStG);
  5. Entrichtung der Kapitalertragsteuer (§ 44 EStG);
  6. Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a EStG);
  7. Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen (§ 44b Abs. 1 und Abs. 5 EStG);
  8. Anmeldung und Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (§ 45a EStG);
  9. frei;
  10. Kapitalertragsteuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG);
  11. Anwendungsvorschriften, Anwendungsregelung und Nichtbeanstandungsregelungen.

Ausweislich der Anwendungsregelungen (Rz 324) betrifft das neue BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer vor allem Änderungen gegenüber dem Anwendungsschreiben 2016 für die Randnummern (Rn.) 63, 111, 166, 280, 193 und 131.

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