Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 hat der Gesetzgeber einige bürokratische Erleichterungen für Existenzgründer im Rahmen der Umsatzsteuer eingeführt. Grundsätzlich müssen selbständige Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und in elektronischer Form an ihr zuständiges Finanzamt übermitteln. In den Umsatzsteuervoranmeldungen sind alle steuerlich relevanten Vorgänge in dem entsprechenden Voranmeldungszeitraum zu erfassen. Die Unternehmer müssen die nach Abzug der Vorsteuer aus Eingangsrechnungen verbleibende Umsatzsteuer für jeden Voranmeldungszeitraum selbst berechnen und bei entsprechender Zahllast bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums abführen.

Umsatzsteuervoranmeldungen und -vorauszahlungen bei Existenzgründung in 2020 bis 2026

Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Allerdings ist in § 18 Abs. 1 UStG geregelt, dass Unternehmer i.S.d. § 2 UStG Umsatzsteuervorauszahlungen auf Basis regelmäßiger Umsatzsteuervoranmeldungen ans Finanzamt leisten müssen. Ausgenommen sind Kleinunternehmer, die sich zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG entschieden haben.

Voranmeldungszeitraum gem. § 18 Abs. 2 UStG

Nach § 18 Abs. 2 UStG ist der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich wie folgt zu ermitteln:

Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019

Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1746) hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.01.2021 folgende bürokratische Erleichterung für Existenzgründer im Rahmen der Umsatzsteuer eingeführt.

Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

BMF-Schreiben vom 16.12.2020 (III C 3 – S 7346/20/10001 :002)

Mit dem BMF-Schreiben vom 16.12.2020 (III C 3 – S 7346/20/10001 :002) wurde die generelle Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen in Neugründungsfällen ausgesetzt.

Es wird dort wie folgt ausgeführt:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010 (BStBl I S. 864), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 15.12.2020 (III C 3 – S 7015/19/10006 :001), in Abschnitt 18.7 wie folgt geändert:

(1) Die Verpflichtung zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen besteht für das Jahr der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (Neugründungsfälle) und für das folgende Kalenderjahr (§ 18 Abs. 2 S. 4 UStG; vgl. aber Absatz 5).

(5) Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 gilt die generelle Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen in Neugründungsfällen nach § 18 Abs. 2 S. 4 UStG nicht. 2Der Voranmeldungszeitraum richtet sich in den vorgenannten Besteuerungszeiträumen in Neugründungsfällen nach § 18 Abs. 2 S. 1 und 2 UStG. 3Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen kommt für das Jahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und das folgende Kalenderjahr nicht in Betracht. 4 Für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums in dem Kalenderjahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres maßgebend; im folgenden Kalenderjahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umzurechnen. 5 Die voraussichtliche Steuer ist zu Beginn der gewerblichen oderberuflichen Tätigkeit vom Unternehmer zu schätzen und dem Finanzamt mitzuteilen. 6 Auch für Neugründungsfälle im Jahr 2020 gelten im Besteuerungszeitraum 2021 die vorgenannten Grundsätze, nach denen für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum 2021 nicht § 18 Abs. 2 S. 4 UStG, sondern § 18 Abs. 2 S. 1 und 2 UStG anzuwenden ist, wobei die tatsächliche Steuer des Jahres 2020 in eine Jahressteuer umzurechnen ist. 7Die Regelungen der Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend in Fällen des § 18 Abs. 2a UStG; für die Anwendung des § 18 Abs. 2a UStG kommt es im Gründungsjahr auf den voraussichtlichen Überschuss und im Folgejahr auf den tatsächlichen Überschuss für das Gründungsjahr umgerechnet in einen Jahresüberschuss an. 8Die Regelungen des Absatzes 1 zu Vorratsgesellschaften im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 UStG und zu Firmenmänteln im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 UStG bleiben hiervon unberührt.”

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Besteuerungs- und Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2027 enden.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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