Die Darlegungs- und Beweislast für die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen trifft denjenigen, der diese Ausgaben steuermindernd geltend macht (sogenannte Feststellungslast). Die grundsätzliche Feststellungslast der Finanzbehörden für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung tritt dahinter zurück.

Betriebliche Veranlassung

Aufwendungen einer GmbH sind betrieblich veranlasst i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG, wenn diese in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen liegt vor, wenn diese objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH, Beschluss vom 4.07.1990, GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817 m.w.N.).

Der objektive Zusammenhang einer Aufwendung mit dem Betrieb wird regelmäßig dadurch begründet, dass die bezahlte Leistung für den Betrieb förderlich ist. Allein die Tatsache, dass eine Leistung in Rechnung gestellt wird, reicht hingegen für die betriebliche Veranlassung nicht aus. Die Leistung muss auch tatsächlich von dem Aussteller der Rechnung erbracht worden sein. Dies ist bei der Bezahlung von Scheinrechnungen eben nicht der Fall (BFH, Beschluss vom 6.10.1993, VIII B 122/92, BFH/NV 1994, 173).

Beweislast für betriebliche Veranlassung von Aufwendungen

Die Darlegungs- und Beweislast für die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen trifft denjenigen, der eine Ausgabe steuermindernd geltend macht (sogenannte Feststellungslast). Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung über diese Frage muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach betrieblich veranlasst sind. Ist das unter Würdigung aller Umstände im konkreten Einzelfall nicht zu bejahen, ist der Abzug als Betriebsausgaben grundsätzlich zu versagen.

Feststellungslast bei Scheinrechnungen

Der Steuerpflichtige trägt insoweit die objektive Feststellungslast, dass Minderungen des Betriebsvermögens tatsächlich entstanden und betrieblich veranlasst waren (BFH, Urteil vom 24.06.1976 IV R 101/75, BStBl II 1976, 562; BFH, Beschluss vom 21.04.2005, X B 115/04, n.v., juris).

Ermittelt das Finanzamt erhebliche Umstände, die auf die Ausstellung von Scheinrechnungen hindeuten, so muss der Rechnungsempfänger seinerseits nachzuweisen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2001, 3 K 1168/99 m.w.N.). Gelingt dieser Nachweis nicht, obwohl Ausgaben der geltend gemachten Art angefallen sein müssen, sind die Besteuerungsgrundlagen ggf. gem. § 162 Abs. 1 S. 1 AO zu schätzen (BFH-Urteil vom 24.06.1997, VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51). Die Anforderungen an den Nachweis der betrieblichen Veranlassung sind umso strenger, je außergewöhnlicher bzw. zweifelhafter der zugrunde liegende Sachverhalt ist.

FG Hamburg, Urteil vom 27.11.2019, Az. 2 K 111/17

Eine Kumulation von atypischem Geschäftsverhalten und das Fehlen jeglicher Dokumentation über geleistete Arbeiten legt die Annahme der Erteilung von Scheinrechnungen ohne tatsächlichen Leistungsaustausch nahe.

Bargeschäfte in Höhe mehrerer Zehntausend Euro gehören keineswegs zum üblichen Geschäftsverkehr; sie sind vielmehr die absolute Ausnahme. Dies gilt auch in der Baubranche (vgl. Beschluss des Senats vom 27.02.2014, 2 V 4/14, PStR 2014, 196). Ebensowenig sind spätere Nachträge zum ursprünglichen Auftrag ohne jegliche schriftliche Erfassung im Geschäftsverkehr üblich.

FG Hamburg, Urteil vom 27.11.2019, Az. 2 K 111/17

Bleibt der tatsächliche Umfang entstandener Aufwendungen allerdings vollständig unklar, gehen diese Ungewissheiten zu Lasten desjenigen, der diese als Betriebsausgaben geltend machen will. Für eine Schätzung der Betriebsausgaben besteht dann kein Raum.

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