Mit Wirkung ab 01.01.2007 sind neue Regeln zu beachten, um die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer deutlich verschärft.

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Mit dem Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 zum 01.01.2007 (BGBl 2006 I, S. 1652) hat sich die Rechtslage zum häuslichen Arbeitszimmer im Steuerrecht deutlich geändert.

Selbständige Unternehmer und angestellte Geschäftsführer können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch unter der Voraussetzung steuerlich absetzen, dass dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Im Ergebnis ist es nur noch einem sehr kleinen Teil der Steuerpflichtigen weiterhin möglich, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen.

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer unbeschränkt steuerlich absetzen

Nur in den folgenden Fällen können Steuerpflichtige die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer weiterhin in unbeschränkter Höhe steuerlich absetzen:

  1. Es handelt sich nicht um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, sondern um Aufwendungen für einen betrieblich oder beruflich genutzten Raum oder Räume, die im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG wegen ihrer Ausstattung oder Funktion nicht als “Arbeitszimmer” zu beurteilen sind. Das gilt sogar dann, wenn der Raum oder die Räume in die häusliche Sphäre eingebunden sind.
  2. Das Arbeitszimmer ist nicht in die häusliche Sphäre eingebunden, bildet also keine bauliche Einheit mit dem Eigenheim. Dies gilt vor allem für solche Räume, die von der eigentlichen Privatwohnung abgetrennt sind oder sich in einem anderen Haus oder in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage befinden.
  3. Das Arbeitszimmer wird aus vorrangig betrieblichen Interessen an den Arbeitgeber vermietet, der es dann dem Mitarbeiter als Arbeitszimmer zur Nutzung überlässt. Diese Gestaltung bietet sich vor allem zwischen GmbH und Geschäftsführer an, wenn dieser am Betriebssitz der GmbH keinen geeigneten Arbeitsplatz hat.
  4. Der Raum oder die Räume stellen kein “häusliches” Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG dar, weil dort intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr stattfindet. Das gleiche gilt, wenn diese Räume auch fremde Angestellte nutzen.
  5. Bei dem Arbeitszimmer handelt es sich um eine Betriebsstätte in unmittelbarer Nähe zu den übrigen Betriebsräumen.

Update zur neuen Rechtslage zum Arbeitszimmer

Das BVerfG beurteilte die Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gem. StÄndG 2007 teilweise für verfassungswidrig (BVerfG, Urteil vom 6.7.2010, 2 BvL 13/09). Der Gesetzgeber musste für eine verfassungskonforme Neuregelung zur Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer sorgen. Dies ist mit dem Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend ab 01.01.2007 geschehen.

Bild von khiem tran auf Pixabay

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