Seit 01.01.2007 gelten neue Regelungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Aufwerndungen für ein häusliches Arbeitzimmer. Betroffen sind vor allem Lehrer, Professoren, Richter, Musiker, Handelsvertreter und Personen mit einer selbständigen Nebentätigkeit.

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Mit dem Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 zum 01.01.2007 (BGBl 2006 I, S. 1652) hat sich die Rechtslage zum häuslichen Arbeitszimmer im Steuerrecht deutlich geändert. Selbständige Unternehmer und nicht-selbständige Mitarbeiter können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch unter der Voraussetzung steuerlich absetzen, dass dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt.

Diesbezüglich sind diverse Musterverfahren vor Finanzgerichten anhängig, in denen geklärt werden soll, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn ohne die in dem Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit eine selbständige oder nicht-selbständige Berufsausübung insgesamt nicht mehr möglich ist.

Das FG Rheinland-Pfalz (Az. 3 K 1132/07) hat jedoch auf die Klage zweier Lehrer entschieden, dass die neue Rechtslage rechtmäßig sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden, da die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde. Ein Gutachten im Auftrag der Lehrergewerkschaft kommt hingegen zu dem Ergebnis, dass die neue Regelung hinsichtlich der Kosten für ein Arbeitszimmer verfassungswidrig sei.

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