Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 02.12.2008 ausführlich mit dem Strafmaß bei Steuerhinterziehung befasst und hierzu generelle Ausführungen gemacht. Bei der Bestimmung des Strafmaß bei Steuerhinterziehung kann nunmehr davon ausgegangen werden, dass es ab einer hinterzogenen Summe von mehr als 1. Mio. Euro Freiheitsstrafe ohne Bewährung gibt.

In seinem Urteil vom 02.12.2008 (1 StR 416/08) führte der BGH zum Strafmaß bei Steuerhinterziehung wie folgt aus:

“Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des hinterzogenen Betrags ein Umstand der Strafzumessung von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei hat die gesetzlichen Regelung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO insoweit Bedeutung, als bei einer Hinterziehung in “großem Ausmaß” in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist.”

Dieser Grundsatz wird dann vom BGH weiter verfeinert, indem die folgenden 3 Stufen beziffert werden:

“Ein Schaden von großem Ausmaß liegt dann vor, wenn der Steuerschaden über 50.000 € liegt. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird.

Bei Hinterziehungsbeträgen ab 1. Mio Euro kommt eine Freiheitsstrafe zur Bewährung nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht geeignet erscheinen, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden kann.”

Nach jetziger Rechtsprechung des BGH kommt es nicht mehr darauf an, in welchem Zeitraum die Steuern verkürzt worden sind und zu welchem Zweck. Es ist also völlig unbeachtlich, ob die Steuerhinterziehung

  • zur Finanzierung eines Luxuslebens,
  • zur Rettung eines Unternehmens in der Krise oder
  • zum Aufbau eines Vermögens in Luxemburg, in der Schweiz oder in Liechtenstein

erfolgte. Genauso wenig kommt es darauf an, ob ein falscher, unklarer oder mißverständlicher Gestaltungsvorschlag eines Steuerberaters dahinter steht. Und es kommt auch nicht darauf an, ob die hinterzogenen Steuern und die damit zusammenhängenden Hinterziehungszinsen an das Finanzamt bereits abgeführt wurden.

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