Am 08.07.2020 hat das Bundessozialgericht (BSG) die Grundsätze zur Statusbeurteilung beim Geschäftsführer einer GmbH anhand mehrerer Urteile erneut präzisiert. Mit den Entscheidungen sorgte das BSG für Klarheit bei Konstellationen, in denen die Geschäftsführer einer GmbH nur mittelbar einen Einfluss auf die Gesellschafterversammlung der GmbH nehmen können, insbesondere im Falle der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG.

Sozialversicherungsrechtlicher Status der Geschäftsführer einer GmbH

Beim GmbH-Geschäftsführer ohne kapitalmäßige Beteiligung an der GmbH (Fremdgeschäftsführer) scheidet eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich aus. Ein Geschäftsführer kann seine Tätigkeit für die GmbH grundsätzlich nur dann selbständig ausüben, wenn er am Stammkapital beteiligt ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer).

Allerdings ist auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig. Vielmehr muss er über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Anderenfalls liegt wie beim Fremdgeschäftsführer eine abhängige Beschäftigung vor.

Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer gegeben, der mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“) und die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt (BSG, Urteil vom 14.3.2018 (B 12 KR 13/17 R); BSG, Urteil vom 19.9.2019 (B 12 R 25/18 R))

Statusbeurteilung beim Geschäftsführer einer GmbH bei “mittelbarer” Beteiligung

In Erweiterung dieser Grundsätze hat das Bundessozialgericht am 08.07.2020 seine Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung beim Geschäftsführer einer GmbH mit mehreren Urteilen wie folgt präzisiert:

Eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht kann auch daraus resultieren, dass der Geschäftsführer kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft (mittelbar) in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der von ihm geführten Gesellschaft zu nehmen. Damit ist nicht alleine auf das Rechtsverhältnis zwischen Geschäftsführer und der von ihm geführten GmbH abzustellen, sondern auch dessen Rechtsstellung innerhalb einer anderen Gesellschaft zu berücksichtigen, die wiederum in Rechtsbeziehungen zu der Gesellschaft steht, deren Geschäftsführung Gegenstand der Statusbeurteilung ist.

BSG, Urteile vom 08.07.2020 (B 12 R 26/18 R, B 12 R 1/19 R, B 12 R 2/19 R, B 12 R 4/19 R, B 12 R 6/19 R)

Nach Ansicht des BSG kann es hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht keine Rolle spielen, ob der Geschäftsführer der GmbH seine Rechtsmacht unmittelbar aus seiner Gesellschafterstellung in der von ihm geführten Gesellschaft oder aus seiner Beteiligung an einer anderen Gesellschaft (mittelbar) ableitet.

Allerdings ist für die Frage der Sozialversicherungspflicht auch nur eine solche Rechtsmacht beachtlich, die sich aus der Beteiligung an einer anderen Gesellschaft herleitet, wenn diese ihrerseits im Gesellschaftsrecht wurzelt, also durch Gesellschaftsvertrag geregelt ist und unmittelbar auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis durchschlägt.

Entscheidend bleibt, dass dem Geschäftsführer der GmbH selbst und unmittelbar eine ausschlaggebende Einflussnahme auf Gesellschafterbeschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft möglich ist oder er zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann (Sperrminorität).

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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