Der Mindestlohn in Deutschland steigt ab 01.07.2021 auf 9,60 Euro. Nach der Anhebung zum 01.01.2021 auf 9,50 Euro erfolgt damit schon die zweite Erhöhung des Mindestlohns in 2021. Unternehmen mit Beschäftigten und Minijobbern sollten diese Änderungen zum Anlass nehmen, ihre Arbeitsverträge und Vergütungsmodelle zu überprüfen. Im übrigen müssen Arbeitgeber darauf achten, dass der Mindestlohn eine gesetzliche Untergrenze für die Vergütung von Arbeitnehmern darstellt. Findet ein Tarifvertrag Anwendung, ist ggf. ein höherer Tariflohn zahlbar.

Mindestlohn in Deutschland

Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland oder im Ausland sind verpflichtet, ihren beschäftigten Arbeitnehmern in Deutschland den allgemeinen Mindestlohn zu zahlen. Gesetzliche Grundlage ist das Mindestlohngesetz (MiLoG). Regelungen nach dem AEntG oder dem AÜG finden allerdings vorrangig Anwendung. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2021 mindestens 9,50 Euro und steigt ab 01.07.2021 auf mindestens 9,60 Euro brutto je Zeitstunde. Die nächste Erhöhung erfolgt zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro je Zeitstunde.

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, unabhängig von Branche, Ausbildung oder Art der Tätigkeit. Damit verbunden sind wichtige Dokumentationspflichten, die den Verwaltungsaufwand insbesondere für Minijobber deutlich erhöhen.

Dokumentationspflichten der Arbeitgeber

Beschäftigen Unternehmen sog. Minijobber, sind sie – unabhängig von der Branche – gesetzlich aufgefordert, den Beginn und das Ende sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum 7. Tag nach der Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind zu den Lohnunterlagen zu nehmen und mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Wer bei entsprechender Kontrolle keine formgültigen Nachweise zur Einhaltung des Mindestlohns vorlegen kann, muß schon allein deswegen mit einem Bußgeld rechnen. Dies betrifft insbesondere die problematischen Branchen wie Bau oder Gastronomie, wo die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls für die Prüfung zuständig ist. Im Übrigen ist dringend zu überprüfen, ob die Arbeitsverträge in diesem Bereich an den aktuell gültigen Mindestlohn anzupassen sind.

Überprüfung der Arbeitsverträge wegen Mindestlohn

Die Überprüfung der Arbeitsverträge ist insbesondere dahingehend vorzunehmen, ob das ausgezahlte Gehalt bzw. der ausgezahlte Lohn unter Berücksichtigung der regelmäßig zu arbeitenden Stunden über dem gesetzlichen Mindestlohn von 9,60 Euro liegt. Bei einem 450-Euro-Minijob wäre ein Verstoß festzustellen, wenn die regelmäßige Arbeitzeit des Minijobbers bei 47 Stunden pro Monat liegt. Exakterweise darf die regelmäßige Arbeitszeit eines Minijobbers 46,875 Zeitstunden nicht überschreiten.

Bei beschäftigten Arbeitnehmern mit einer regelmäßigen Arbeitszeit pro Woche in Höhe von 40 Stunden, darf die durchschnittliche monatliche Vergütung die Mindestlohngrenze von 1.664,00 Euro (gerundet) nicht unterschreiten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass wir in Deutschland auch Monate mit mehr als 21 Arbeitstagen haben. Hat ein Monat beispielsweise 22 Arbeitstage, liegt der gesetzliche Mindestlohn schon bei 1.689,60 Euro.

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