Leider ist das Thema der Zahlungsunfähigkeit und der daraus resultierenden Konsequenzen von großer Bedeutung, wie zahlreiche Mandantenanfragen und auch die aktuelle Medien beweisen.

1. Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit

Das Thema der Zahlungsunfähigkeit bei der GmbH habe ich bereits an anderer Stelle beiläufig erörtert und möchte dies heute etwas vertiefen. Dort ging es vor allem um die Pflicht des Geschäftsführers zur Antragstellung, sobald einer der Insolvenzgründe gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH dann vor, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  • Die Liquidität der GmbH beträgt weniger als 90 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten und
  • die Liquiditätslücke kann auch innerhalb von 3 Wochen nicht beseitigt werden und
  • es ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

Für die Ermittlung der hierfür maßgeblichen Werte gibt es zwei verschiedene Methoden, die ich heute vorstellen möchte:

a) Betriebswirtschaftliche Methode

Zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit nach der betriebswirtschaftlichen Methode erstellt man zu einem bestimmten Stichtag einen Liquiditätsstatus über die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen liquiden Zahlungsmittel, insbesondere

  • Bargeld,
  • Bankguthaben,
  • freie Kreditlinien.

Den verfügbaren, liquiden Zahlungsmitteln stellt man die fälligen Zahlungsverpflichtungen der GmbH gegenüber.

Dazu zählen insbesondere:

  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, deren Fälligkeit bereits überschritten ist und
  • nicht geduldete Überziehung auf dem Geschäftskonto.

Besteht zwischen vorhandenen Zahlungsmitteln und bereits fälligen Zahlungsverpflichtungen eine Lücke von mehr als 10%, ist nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen.

b) Wirtschaftskriminalistische Methode

Die Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit anhand der wirtschaftskriminalistischen Methode wird vom BGH ebenfalls akzeptiert, wobei objektive äußere Anzeichen als ausreichend eingestuft werden.

  • Steuer- und/oder Sozialversicherungsrückstände,
  • Häufung gerichtlicher Mahnbescheide und fruchtloser Pfändungsmaßnahmen eines Gerichtsvollziehers,
  • Wechsel- und Scheckproteste,
  • Lastschriftrückgaben,
  • Nichtbezahlung wiederkehrender Verbindlichkeiten,
  • Kündigung oder Androhung der Kündigung von Bankkrediten.

2. Aufstellung eines Finanz- oder Liquiditätsplans

Wird anhand der vorgestellten Methoden eine Zahlungsunfähigkeit festgestellt, ist in einem weiteren Schritt ein Finanz- oder Liquiditätsplan für die folgenden 3 Wochen aufzustellen, mit dem zwischen einer

  • Zahlungsunfähigkeit und einer
  • vorübergehenden Zahlungsstockung

unterschieden werden soll. Hierbei sind die Zahlen auf einen überschaubaren Zeitraum von 3 Wochen fortzuentwickeln, anhand der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.

Einnahmen können resultieren aus

  • dem Ausgleich vorhandener Forderungen,
  • nicht ausgeschöpften Möglichkeiten der Eigenkapital- oder Fremdkapitalbeschaffung,
  • dem Verkauf nicht betriebsnotwendigen Anlage- oder Umlaufvermögens.

Im Bereich des Ausgaben sind insbesondere folgende Positionen zu berücksichtigen:

  • innerhalb der 3 Wochen fällig werdende Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
  • innerhalb der 3 Wochen fällig werdende Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.

Für die Frage der Insolvenzverschleppung ist es darüber hinaus entscheidend, ob die Zahlungsunfähigkeit für die Verantwortlichen subjektiv erkennbar war. Das wird aber anhand eindeutiger Anzeichen in der Regel zu bejahen sein.

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